Abstimmung per Doodle und Co? Wie Familiengesellschaften in Corona-Zeiten handlungsfähig bleiben

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Anpassung des Gesellschaftsvertrags

Um das Risiko unwirksamer Beschlüsse zu vermeiden und die Handlungsfähigkeit des Unternehmens sicherzustellen, sollten die Abläufe bei der Beschlussfassung im Gesellschaftsvertrag klar geregelt sein. Derzeit dürfte in vielen Unternehmen Einigkeit darüber bestehen, dass der Einsatz digitaler Lösungen jedenfalls in dringenden Fällen bei der Beschlussfassung nötig, zumindest sinnvoll sein kann. Gerade im Hinblick auf die ungewissen Entwicklungen in den kommenden Monaten sollten Unternehmen also die Gelegenheit nutzen, virtuelle Beschlussfassungen fest im Gesellschaftsvertrag zu verankern.

Weil Personengesellschaften weitgehende Gestaltungsfreiheit genießen, können sie den Gesellschaftsvertrag auf die Bedürfnisse der Familiengesellschaft individuell anpassen. Soll das persönliche Treffen als Regelfall beibehalten werden, kann beispielsweise bestimmt werden, dass nur die Zuschaltung einzelner verhinderter Gesellschafter per Telefon oder Webcam möglich sein soll. Wohnen die Gesellschafter weit auseinander, bieten sich virtuelle Versammlungen per Videokonferenz als feste Alternative zur Präsenzsitzung an. Gibt es ohnehin eine Chatgruppe aller Familienmitglieder und Gesellschafter zum Beispiel in WhatsApp oder Threema, können dort auch gleich einzelne Beschlüsse gefasst werden. Alle diese Verfahren lassen sich auf bestimmte Beschlussthemen begrenzen, von einer Zustimmung der Gesellschaftermehrheit abhängig machen oder es lässt sich regeln, dass nur bestimmte Personen ein solches Verfahren einleiten dürfen.

Sind sich die Gesellschafter einig, können die gewünschten Vertragsänderungen bei Familiengesellschaften in Form einer Personengesellschaft zügig und ohne großen Aufwand erfolgen. Insbesondere ist eine notarielle Beurkundung in aller Regel nicht erforderlich. Selbst wenn sich einzelne Gesellschafter weigern sollten, können viele Änderungen des Gesellschaftsvertrags auch durch Mehrheitsbeschluss umgesetzt werden.

Fazit

Die meisten Gesellschaftsverträge von Personengesellschaften enthalten derzeit keine oder nur unzureichende Möglichkeiten zur digitalen Beschlussfassung. Spontane Abweichungen vom vorgesehenen Verfahren sind zwar möglich, setzen aber regelmäßig Einstimmigkeit voraus. Um in Krisenzeiten handlungsfähig zu bleiben, ist es daher ratsam, den Einsatz digitaler Lösungen zu prüfen und im Gesellschaftsvertrag zu verankern.

Über die Autoren:

Klaus-Dieter Rose ist Partner der Kanzlei Menold Bezler und berät insbesondere mittelständische und eigentümergeführte Familienunternehmen in allen Fragen des Gesellschaftsrechts sowie bei der Unternehmens- und Vermögensnachfolge.

Holger Nemetz ist Rechtsanwalt bei Menold Bezler mit einem Schwerpunkt in den Bereichen Gesellschaftsrecht und Nachfolgeplanung.

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