Abstimmung per Doodle und Co? Wie Familiengesellschaften in Corona-Zeiten handlungsfähig bleiben

Klaus-Dieter Rose (li.), Holger Nemetz

Klaus-Dieter Rose (li.) und Holger Nemetz erklären, wie Familiengesellschaften sich in Corona-Zeiten organisieren können. Foto: Menold Bezler

Krisenzeiten erfordern schnelle Reaktionen. Viele Gesellschafter wollen oder dürfen aber in Zeiten von Corona nicht persönlich zusammenkommen. Gerade in Familiengesellschaften – traditionell vom unmittelbaren Austausch geprägt – werden deshalb wichtige Beschlüsse vertagt. Gibt es Alternativen?

Für Kapitalgesellschaften hat der Gesetzgeber für dieses Jahr Erleichterungen geschaffen, über deren Verlängerung diskutiert wird. Aktiengesellschaften können derzeit virtuelle Hauptversammlungen abhalten und machen von dieser Möglichkeit rege Gebrauch, wie ein Blick auf Daimler, Bayer oder Lufthansa zeigt. In einer GmbH dürfen Beschlüsse außerhalb einer Gesellschafterversammlung gegenwärtig auch ohne Zustimmung sämtlicher Gesellschafter gefasst werden, wenn die Satzung dem nicht entgegensteht.

Erleichterungen für Personengesellschaften wie OHG und KG, die vor allem bei Familienunternehmen verbreitet sind, sucht man hingegen im Maßnahmenpaket des Gesetzgebers vergebens. Nach wie vor gelten also für die im deutschen Mittelstand beliebte GmbH & Co. KG und andere Personengesellschaften die gesetzlichen bzw. gesellschaftsvertraglichen Regelungen aus der Zeit „vor Corona“.

Beschlussfassung vor Ort als Regelfall

Das Gesetz schreibt für Beschlussfassungen in Personengesellschaften weder eine bestimmte Form noch ein bestimmtes Verfahren vor. Die Gesellschaftsverträge bestimmen jedoch häufig, dass Beschlüsse grundsätzlich in Gesellschafterversammlungen vor Ort gefasst werden.

Bei vielen Familienunternehmen wird dabei die jährliche ordentliche Gesellschafterversammlung traditionell mit einem Familientreffen verbunden. Da der unmittelbare persönliche Kontakt für das Unternehmen und die Familie ungemein wertvoll ist, wird das Zusammenkommen der Gesellschafter auch in Zukunft von großer Bedeutung sein. Dennoch gibt es Fälle, in denen es nicht nötig oder nicht möglich ist, dass sich alle Gesellschafter an einem Ort versammeln. In solchen Situationen ermöglichen oftmals schon die geltenden gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen einem Gesellschafter, sich durch einen Mitgesellschafter oder eine externe Vertrauensperson auf einer Gesellschafterversammlung vertreten zu lassen. Besteht kein Diskussionsbedarf vor der Beschlussfassung, kann häufig auch eine rein schriftliche Abstimmung stattfinden. Je nach konkreter Ausgestaltung der Regelung müssen einem solchen Verfahren alle oder eine Mehrheit der Gesellschafter zustimmen. Abstimmungen per E-Mail sind häufig ebenfalls erlaubt.

Spontane digitale Beschlussfassung nur einstimmig

Die bestehenden Regelungen stoßen an ihre Grenzen, wenn rasche Beschlüsse notwendig, aber einzelne Gesellschafter verhindert sind und sich auch nicht vertreten lassen möchten. Dennoch sind Regelungen im Gesellschaftsvertrag zum Einsatz digitaler Lösungen wie Videokonferenzen (zum Beispiel per Skype, Zoom oder Microsoft Teams), Chatprogramme (WhatsApp, Threema) oder Abstimmungstools (Doodle) bislang eher die Ausnahme. Während solche Kommunikationsmittel im Alltag mittlerweile selbstverständlich sind, wurden sie bislang bei Beschlussfassungen kaum berücksichtigt.