Familiengesellschaft, Teil 3 Die steuerlichen Grundlagen einer Familiengesellschaft

Jörg Plesse (l.) und Mario Kuppe

Jörg Plesse (l.) und Mario Kuppe

Die ersten beiden Teile dieser Serie haben die Vor- und Nachteile einer Familiengesellschaft, deren mögliche Rechtsformen und die Ausgestaltungsmöglichkeiten gegenübergestellt. Dabei haben wir festgestellt, dass die Familiengesellschaft ein ideales Instrument für eine vorausschauende Generationenplanung darstellt. In diesem Teil geht es um die Abgrenzung der steuerlichen Grundlagen in den jeweiligen Rechtsformen und die steuerlichen Konsequenzen bei Gründung und Einbringung von Vermögenswerten in eine Familiengesellschaft. Ebenso wird die ertrag-, erbschaft- und schenkungsteuerliche Behandlung dargestellt.

Personengesellschaften

Für die laufende ertragsteuerliche Einordnung einer Familiengesellschaft kommt es auf deren Rechtsform und deren tatsächliche Betätigung an. Die häufig anzutreffenden Personengesellschaften wie die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die Kommanditgesellschaft (KG) oder die vermögensverwaltende GmbH & Co. KG erzielen keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, solange sie nicht gewerblich tätig sind und nur Vermögensverwaltung betreiben. Werden Immobilien und Kapitalanlagen gehalten, ist dies grundsätzlich eine rein vermögensverwaltende Tätigkeit, soweit nicht die Grenzen des Gewerbebetriebs, wie etwa beim gewerblichen Grundstückshandel, überschritten werden.

Steuersubjekt ist der Gesellschafter nicht die Gesellschaft selbst. Die vermögensverwaltende Personengesellschaft ist steuerlich transparent und erzielt die gleichen Einkunftsarten wie im direkt gehaltenen Privatvermögen. Die Einkünfte sind einheitlich und gesondert festzustellen. In der Folge werden beispielsweise Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei Vermietung von Immobilien oder Einkünfte aus Kapitalvermögen bei liquiden Wertpapier-Anlagen erzielt. Die Einkünfte unterliegen dem persönlichen Steuersatz oder im Bereich der Kapitalanlagen der Abgeltungsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Gleiches gilt für Veräußerungserlöse.

Veräußerungsgewinne aus Immobilien sind außerhalb der Spekulationsfristen von zehn Jahren steuerfrei. Gewinne aus Kapitalvermögen unterliegen grundsätzlich der Abgeltungsteuer und Gewinne aus maßgeblichen Anteilen an Kapitalgesellschaften (größer/gleich einem Prozent) dem Teileinkünfteverfahren.

Vorsicht ist jedoch geboten, soweit vermögensverwaltende Gesellschaften Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen. Nur kleine Anteile an den Gesamteinkünften reichen, um die anderen Einkünfte zu infizieren. Bezogen auf einen möglichen gewerblichen Grundstückshandel schirmt die Personengesellschaft nicht ab. Der Gesellschafter selbst hat sich, außerhalb gewisser Kleinstgrenzen, die Objektverkäufe der Gesellschaft zurechnen zulassen.

Die gewerblich geprägte GmbH & Co. KG erzielt Kraft Prägung und alle anderen Personengesellschaften nur aufgrund Ihrer Tätigkeit, Einkünfte aus Gewerbebetrieb. In diesem Fall unterliegen grundsätzlich alle Einkünfte dem persönlichen Steuersatz zuzüglich Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer. Letztere kann je nach regionalem Hebesatz in weiten Teilen auf die Einkommensteuer angerechnet werden. Im Bereich der reinen Immobilienanlagen können auch Kürzungsmöglichkeiten die Gewerbesteuerlast mindern.