Familiengesellschaften und Nachfolgeberatung Kapitalkonten müssen angepasst werden

Mario Kuppe ist Steuerberater bei der Hamburger Kanzlei Müller Mahlmann.

Mario Kuppe ist Steuerberater bei der Hamburger Kanzlei Müller Mahlmann. Foto: Kanzlei Müller Mahlmann

Die Kapitalkonten einer Personengesellschaft: Ein Standardthema ohne Fallstricke? Nein, insbesondere in der Strukturierung von anspruchsvollen Familiengesellschaften und/oder in der Nachfolgeberatung zeigt sich häufig, dass bestehende Konten dringenden Anpassungsbedarf haben sowie bei der Neustrukturierung eine Reihe steuerlicher Fallstricke lauern können. Zur Vermeidung ungewollter Folgen für die Gesellschafter richtet der nachfolgende Beitrag noch mal einen grundsätzlichen Blick auf das Themenfeld.

Nehmen wir als Beispiel den vermögenden Ex-Unternehmer Meier. Meier besitzt mit seiner Ehefrau ein abgeschriebenes, bezahltes und sehr rentables, nicht belastetes Mehrfamilienhaus. Daneben besitzen die beiden eine Reihe von Wertpapieren. Ihrem Wunsch folgend, das Familienvermögen zusammenzuhalten und ihre beiden Kinder bereits zu Lebzeiten am Vermögen zu beteiligen, hat die Beratung eines Spezialisten ergeben, dass die beiden eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG gründen wollen. In diese Gesellschaft soll das Mehrfamilienhaus eingelegt beziehungsweise eingebracht werden.

Bei der Diskussion um den Gesellschaftsvertrag kommen die Meiers und ihr Berater auch zu dem Punkt der Kapitalkonten. Der Berater schlägt ein Drei- oder Vier-Kapitalkonten-Modell vor, was Herrn Meier als gänzlich unnötig und zu komplex erscheint. Grundsätzlich schreibt das Handelsrecht in Paragraph 120 Handelsgesetzbuch (HGB) nur ein einziges variables Kapitalkonto für OHG-Gesellschafter oder Komplementäre einer KG vor, dessen jeweiliger Bestand dem Kapitalanteil an der Gesellschaft entspricht.

Sollen sich in einem Gesellschaftsvertrag nicht nur die Beteiligung des Gesellschafters an der Gesellschaft selbst, sondern auch noch die Ertragsanteile oder die Stimmrechte nach einer festen Beteiligung richten, stößt die gesetzliche Minimumvorschrift eines Kapitalkontos bereits an ihre Grenzen. Es braucht mindestens zwei Kapitalkonten.

Ein festes Kapitalkonto I, welches den Anteil des Gesellschafters an der Gesellschaft selbst festschreibt und grundsätzlich unverändert bleibt. Erträge, Stimmrechte oder Ähnliches können sich an diesem festen Kapitalkonto im Verhältnis der Gesellschafter untereinander orientieren. Auf dem variablen Kapitalkonto II werden Verluste, Gewinnanteile und sonstige Einlagen und Entnahmen gebucht.

Gäbe es nur ein Kapitalkonto, auf dem alles verbucht würde, würden die variablen Bestandteile wie individuelle Entnahmen oder Gewinnanteile die Beteiligung an der Gesellschaft beeinflussen und in der Zukunft eigentlich gewollte Regelungen des Gesellschaftsvertrags ad absurdum führen.

Da die Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft (KG) nur begrenzt haften, nämlich nur bis zu ihrer Haft- beziehungsweise Pflichteinlage, schreibt Paragraph 167 HGB schon zwei Kapitalkonten vor. Erreicht der Kommanditist seine Einlage durch Einzahlungen oder stehengelassene Gewinne, sind weitere Gewinne oder Einzahlungen oder Entnahmen auf einem zweiten Kapitalkonto zu buchen. 

Die Eheleute Meier möchten sich zunächst mit je 50 Prozent an der GmbH & CO. KG sowie an der Komplementär-GmbH beteiligen. In diesem Verhältnis sind sie auch Miteigentümer der unbelasteten Immobilie. Wie beschrieben benötigen sie als Kommanditisten mindestens zwei Kapitalkonten.