Abstimmung per Doodle und Co? Wie Familiengesellschaften in Corona-Zeiten handlungsfähig bleiben

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Rein virtuelle Gesellschafterversammlungen sind mit den meisten Gesellschaftsverträgen kaum möglich. Ebenso wenig kann ein einzelner Gesellschafter, der sich im Ausland aufhält oder in Quarantäne befindet, ohne Weiteres zu einer vor Ort stattfindenden Gesellschafterversammlung mittels Webcam zugeschaltet werden. Und während WhatsApp-Nachrichten häufig als eine noch zulässige Abstimmungsform angesehen werden können, gilt dies jedenfalls nicht für Klicks bei Doodle.

Zwar können die Gesellschafter jederzeit und formlos das gesellschaftsvertraglich vorgesehene Verfahren ergänzen oder durch ein anderes ersetzen. Dies erfordert jedoch Einstimmigkeit, sodass bereits ein einzelner Gesellschafter Verfahrensänderungen verhindern und dringende Beschlüsse verzögern kann.

Verfahrensverstoß führt zur Unwirksamkeit

Erfolgt die Stimmabgabe ohne die Zustimmung aller Gesellschafter in einer nicht im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Form oder in einem nicht zugelassenen Verfahren, kann dies zur Nichtigkeit des Beschlusses führen. Anders als bei Kapitalgesellschaften, bei denen ein Beschluss bis zur gerichtlichen Klärung vorläufig wirksam sein kann, ist bei Personengesellschaften ein mangelhafter Beschluss in aller Regel von Beginn an unwirksam.

Will ein Gesellschafter diese Unwirksamkeit gerichtlich feststellen lassen, reicht er eine Klage gegen die anderen Gesellschafter persönlich ein. Da es hierfür keine Frist gibt, können monate- oder gar jahrelange Unsicherheiten über die Wirksamkeit eines Beschlusses die Folge sein.

Manche Gesellschaftsverträge bestimmen deshalb einschränkend, dass die Klage nur innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen kann und auch nur gegen die Gesellschaft selbst gerichtet werden darf. Eine solche Regelung schafft zwar zügig Rechtssicherheit. Sie kann aber auch vorschnelle Klagen provozieren.

Durch die derzeit geplante Reform des Personengesellschaftsrechts könnten diese Folgen von Verstößen bei der Beschlussfassung geändert und an die Rechtslage bei Kapitalgesellschaften angepasst werden. Auch wenn es hierzu bereits erste Gesetzesentwürfe gibt, stehen das Inkrafttreten der Reform und ihr genauer Inhalt allerdings noch nicht fest.