Hauptversammlungssaison 2020 Der Trend geht zur Schönwetter-Veranstaltung

Fahnen der Allianz: Während der Versicherungskonzern seine Hauptversammlung im vergangenen Jahr in der Münchner Olympiahalle abhielt, verlegte der Dax-Konzern sein Aktionärstreffen in diesem Jahr ins Internet.

Fahnen der Allianz: Während der Versicherungskonzern seine Hauptversammlung im vergangenen Jahr in der Münchner Olympiahalle abhielt, verlegte der Dax-Konzern sein Aktionärstreffen in diesem Jahr ins Internet. Foto: imago images / Plusphoto

Mitglieder der Deutschen Vereinigung für Finanzanalyse und Asset Management (DVFA) bewerten die Möglichkeit virtueller Hauptversammlungen pragmatisch und als akzeptable Lösung in der Corona-Sondersituation. Dies ergab eine aktuelle Umfrage des Analystenverbands mit Sitz in Frankfurt am Main.

Die Aktionärsrechte sehen die befragten DVFA-Mitglieder demnach zum größten Teil gewahrt. Vor dem Hintergrund des aktuell geltenden Versammlungsverbots halten mehr als 72 Prozent der Befragten die Möglichkeit, virtuelle Hauptversammlungen durchzuführen, grundsätzlich für richtig. Weitere 22 Prozent für eher richtig. Nach Einschätzung der Investmentprofis sind die Online-Veranstaltungen ein Kompromiss.

Regelung gedeckt durch das Covid-19-Gesetz

Unternehmen, die ihre Hauptversammlungen ins Internet verlegen, tun das auf der Grundlage des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der Covid19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020, das sogenannte Covid-19-Gesetz. Darin heißt es, der Vorstand „kann entscheiden, dass die Versammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird“.

Aktionärsrechte müssen berücksichtigt werden

Hinsichtlich der Berücksichtigung der Aktionärsrechte im Allgemeinen sind die Mitglieder der DVFA mit Blick auf virtuelle Hauptversammlungen recht zuversichtlich. Befragt nach ihrer Meinung, ob die Aktionärsrechte, wie sie im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung ausgeübt werden können, in ausreichendem Maße geschützt und gewährleistet seien, antworten 32 Prozent mit ja, 37 Prozent mit eher ja. Mit nein antworten lediglich 4 Prozent, 11 Prozent mit eher nein, 16 Prozent sehen dies neutral.

Ganz anders sieht das Meinungsbild bei der Beurteilung des Fragerechts der Aktionäre auf den virtuellen Hauptversammlungen aus. Die Neuregelung gibt Unternehmen die Möglichkeit anzuordnen, dass Fragen bis zwei Tage vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft eingereicht werden müssen. Die Verwaltung entscheidet dann, welche Fragen abschließend beantwortet werden. Befragt, ob sie diese Regelung hinsichtlich der Vereinbarkeit mit den Geboten guter Unternehmensführung und für einen substanziellen Dialog zwischen Eigentümern und Verwaltung für ausreichend halten, antwortet die Mehrheit negativ. 24 Prozent antworteten mit nein, 39 Prozent mit eher nein. Mit ja votierten 8 Prozent, 15 Prozent mit eher ja.

Mitglieder der DVFA warnen, dass der Regulator die willkürliche Zensur der Fragen unterbinden müsse. Manche sagen, die Regelungen zum Fragerecht ließen die Veranstaltungen hin zu „Schön-Wetter-Veranstaltungen“ tendieren. Andererseits wird auch argumentiert, dass die Auswahl sachlicher und in den Kontext passender Fragen sinnvoll sei, um zeitraubende „Selbstdarstellungen“ der Redner zu verringern.

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