Lang erwartetes BMF-Schreiben Die neue Sicherheit bei Spezialfonds

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Investmentsteuerrechtlicher Look-through

Für vermögensverwaltende Personengesellschaften und vermögensverwaltende Personengesellschaften mit gewerblicher Prägung verlangt das BMF für Zwecke der investmentsteuerrechtlichen Einordnung jedoch eine Durchschau auf die in der Personengesellschaft befindlichen Vermögensgegenstände. Diese Durchschau soll selbst dann gelten, wenn es sich bei der (gegebenenfalls gewerblich geprägten) vermögensverwaltenden Personengesellschaft investmentaufsichtsrechtlich um einen AIF handelt. Bei dieser Durchschau werden nach der Feststellung des BMF nach Paragraf 26 Nummer 4 InvStG unzulässige Vermögensgegenstände dem Investmentfonds zugerechnet und insoweit als nicht zulässige Vermögensgegenstände im Sinne der Schmutzgrenze qualifiziert.

Mit diesem investmentsteuerrechtlichen Durchschauerfordernis weicht das BMF von der sonst üblichen investmentaufsichtsrechtlichen Einordnung von zulässigen Vermögensgegenständen ab, wonach eine Durchschau gerade nicht erforderlich ist. Mit dieser unterschiedlichen Behandlung wird die Strukturierung und Erwerbbarkeitsprüfung bei deutschen Spezialfonds in der Praxis erschwert. Die Durchschauerfordernis dürfte jedenfalls aber in konsequenter Lesart des BMF-Schreibens 2021 dann entbehrlich sein, wenn Anteile an vermögensverwaltenden Personengesellschaften (gegebenenfalls mit gewerblicher Prägung), die als geschlossene AIF qualifizieren, als Wertpapiere im Sinne des Paragrafen 26 Nummer 4 Buchstabe a InvStG eingeordnet werden können.


Anlagegrenzen bei Fonds und Emittenten

Nach Paragraf 26 Nummer 5 InvStG dürfen höchstens 20 Prozent des Werts des Spezialfonds in Beteiligungen an nicht notierten Kapitalgesellschaften investiert sein. Im BMF-Schreiben 2021 wird hierzu erstmals klargestellt, dass Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, die als Wertpapiere im Sinne der Paragrafen 193 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 oder 198 Nummer 1 KAGB qualifizieren, nicht auf diese 20-Prozent-Grenze angerechnet werden. Von dieser Klarstellung können insbesondere offene inländische Spezial-AIF nach Paragraph 282 KAGB bei Portfoliostrategien in alternativen Investments profitieren, da für diese – anders als für offene inländische Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen nach Paragraph 284 Absatz 3 KAGB – nicht bereits investmentaufsichtsrechtliche Anlagegrenzen gelten.

Des Weiteren darf nach Paragraf 26 Nummer 6 Satz 1 InvStG die unmittelbare oder mittelbare Höchstbeteiligung an einer Kapitalgesellschaft 10 Prozent deren Kapitals nicht übersteigen. Trotz einiger, auch über den Gesetzeswortlaut hinausgehender Ausnahmen nimmt das BMF-Schreiben 2021 von dieser emittentenbezogenen Höchstbeteiligungsgrenze jedenfalls keine Beteiligungen an geschlossenen Fonds in der Rechtsform von Kapitalgesellschaften aus, die als Wertpapiere erworben werden. Obwohl somit als Wertpapier zu qualifizierende, geschlossene Beteiligungen nicht ausdrücklich durch eine Ausnahme von der Höchstbeteiligungsgrenze privilegiert werden, dürfte jedoch aufgrund des identischen Regelungszwecks davon auszugehen sein, dass auch AIF in Gesellschaftsform, die nach Paragraph 26 Nummer 4 Buchstabe a InvStG erworben werden, ausgenommen sind.

Behandlung von Immobilien-Gesellschaften

Schließlich äußert sich das BMF klarstellend zur Behandlung von Immobilien-Gesellschaften, die in der Rechtsform einer Kapital- oder Personengesellschaft zugleich als AIF qualifizieren. Insoweit schließt sich das BMF der Auslegungsentscheidung der BaFin vom 9. April 2018 an, wonach auch AIF als Immobilien-Gesellschaften im Sinne von Paragraf 1 Absatz 19 Nummer 22 KAGB eingestuft werden können. Investmentsteuerrechtlich kann somit eine Kapital- oder Personengesellschaft als Immobilien-Gesellschaft nach Paragraf 26 Nummer 4 Buchstabe f InvStG erworben und gehalten werden, auch wenn sie zugleich als spezialfondsfähige Investmentanteile oder Spezial-Investmentanteile (Paragraf 26 Nummer 4 Buchstabe h und i InvStG) eingeordnet werden können.

Fazit

Zwar lässt das BMF-Schreiben 2021 noch Fragen zum Anlageuniversum der Spezialfonds, insbesondere betreffend die Erwerbbarkeit gewerblich geprägter Personengesellschaften, die Durchschauerfordernis sowie die Höchstbeteiligungsgrenze offen. Jedoch sind andererseits zahlreiche Klarstellungen zu Paragraf 26 InvStG erfolgt. Dies betrifft insbesondere die Bestätigung der Verwaltungsauffassung zur Erwerbbarkeit von Anteilen an geschlossenen AIF als Wertpapiere, womit zugleich Konformität mit investmentaufsichtsrechtlichen Bestimmungen gewährleistet wird.

 


Über den Autor:
David Eckner ist Rechtsanwalt und Manager in der Praxisgruppe Legal Financial Services bei der Wirtschaftskanzlei KPMG Law. Sein Beratungsschwerpunkt liegt auf der institutionellen Kapitalanlage entlang der gesamten Wertschöpfungskette des Asset Managements im In- und Ausland. Neben der Beratung lehrt er im deutschen, europäischen und US-amerikanischen Investmentrecht.

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