Anlageverordnung, Solvency II & Co. Private Debt ja, aber wie zuordnen?

Marco Simonis, Partner von Clifford Chance

Marco Simonis, Partner von Clifford Chance: Der Rechtsanwalt ist Experte für die Gestaltung, Aufbau und Verwaltung von Fonds und anderen Asset-Management-Strukturen Foto: Clifford Chance

Das Interesse institutioneller Anleger an Kreditfonds ist ungebrochen. Das zeigt sich sowohl im internationalen Kontext als auch bei deutschen Investoren. Die Nachfrage in der Bundesrepublik kommt nicht nur von großen Versicherungskonzernen, sondern auch von Pensionskassen, Versorgungswerken und vielen weiteren, eher kleineren Investoren. Diese Geldgeber interessieren sich laut einer Studie des Bundesverbandes Alternative Investments (BAI) vor allem deshalb für Kreditfonds, weil diese ein gutes Rendite-Risiko-Verhältnis bieten.

Außerdem eignen sie sich zur breiten Streuung im Portfolio. Manche stufen Kreditfonds aufgrund stabiler regelmäßiger Erträge als Ersatz für Rentenanlagen ein. Die Zulässigkeit der eigenen Darlehensvergabe durch Kreditfonds in zahlreichen Jurisdiktionen eröffnet den Geldgebern flexible Anlagemöglichkeiten.

Doch warum wenden sich Unternehmen an Kreditfonds? Gegen eine herkömmliche Bankfinanzierung sprach laut der BAI-Studie bei den meisten Unternehmen die schnellere Kreditgewährung durch den Kreditfonds. Erst an zweiter Stelle steht die Aussage, dass das Unternehmen über die Bank die angefragte Finanzierung nicht erhalten hätte.

Erst kürzlich hat die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (Esma) auf die mögliche Rolle von Kreditfonds bei der wirtschaftlichen Erholung von den ökonomischen Auswirkungen der Corona-Pandemie hingewiesen. Nachfolgend werden einige aktuelle Trends und Ausgestaltungsmöglichkeiten der Anlage in Private-Debt- und Kreditfonds zusammengefasst.

Anlageverordnung entscheidend

In die Rolle von Banken schlüpfen zunehmend Deutsche Versorgungseinrichtungen. Mit Blick auf die Anlageverordnung (AnlV) kann allerdings nicht automatisch unterstellt werden, dass Pensionskassen und Versorgungswerke Darlehensfonds erwerben dürfen. Vielmehr hängt es von der konkreten Ausgestaltung ab, ob eine Anlage des Sicherungsvermögens möglich ist. In Betracht kommt primär eine Zuordnung zur sogenannten Sonstigen AIF-Quote nach Paragraph 2 Absatz 1 Nummer 17 AnlV.

Falls jedoch ein geschlossener Fonds in Beteiligungen an Gesellschaften anlegt, die ihrerseits Darlehen im Rahmen sogenannter Primärgeschäfte vergeben, kann eine Einordnung unter der Beteiligungsquote möglich sein. Dieser Umstand ist unter anderem für Versorgungseinrichtungen in Nordrhein-Westfalen interessant. Denn ihre Anlagemöglichkeiten im Rahmen der Beteiligungsquote wurden im März 2020 erweitert.

Daneben ist nach wie vor die Vergabe von Darlehensmandaten im Rahmen von Segmenten innerhalb eines versicherungsaufsichtsrechtlich transparenten deutschen oder luxemburgischen Spezialfonds zu beobachten. Das ermöglicht eine individuelle Zuordnung zu den einzelnen Darlehensquoten.

Die Emission von Anleihen wiederum erfolgt zunehmend durch luxemburgische Fonds, die selbst als sonstige Schuldverschreibungen nach Nummer 8 des Anlagekatalogs der Anlageverordnung oder als börsennotierte Anleihen nach Nummer 7 einzuordnen sind. In diesem Zusammenhang müssen Anleger jedoch die strengen Maßstäbe gemäß der aufsichtsbehördlichen Praxis beachten.

Für den Fall der Börsennotierung hat die luxemburgische Aufsicht ihre Anforderungen weiter fortentwickelt. Die Vorgaben betreffen sowohl den Inhalt und den Umfang der Offenlegungspflichten als auch die Art der Prospektveröffentlichung.