Lang erwartetes BMF-Schreiben Die neue Sicherheit bei Spezialfonds

David Eckner von KPMG Law

David Eckner von KPMG Law: Der Rechtsexperte für Themen aus der institutionellen Kapitalanlage ordnet das BMF-Schreiben vom 20. Januar 2021 ein

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat sein Schreiben vom 21. Mai 2019 zum Anwendungsbereich des Investmentsteuergesetzes (InvStG) nach einigen zirkulierten Entwürfen in 2020 zum Jahresauftakt 2021 abermals ergänzt und finalisiert. Mit dem Schreiben des BMF vom 20. Januar 2021 passt die Finanzverwaltung einige ihrer Aussagen zu Publikums- und Spezial-Investmentfonds (Spezialfonds) nach den Paragrafen 17, 26, 30, 31, 35, 37, 44 und 45 InvStG an.

Im Mittelpunkt des Ergänzungsschreiben stehen somit im Wesentlichen die steuerlichen Aspekte um den Spezialfonds, womit eine lang erwartete Klärung einiger offener Fragen verbunden ist – insbesondere zum Anlageuniversum der Spezialfonds nach Paragraf 26 InvStG.

Überblick

Das BMF-Schreiben vom 20. Januar 2021 (BMF-Schreiben 2021) bestätigt in weiten Teilen, ergänzt aber auch den Entwurf eines BMF-Schreibens vom 16. Juni 2020 um seinerzeit nicht abschließend geklärte Fragen, insbesondere zu den steuerlichen Aspekten der Erwerbbarkeit von Beteiligungen an geschlossenen alternativen Investmentfonds (AIF) durch Spezialfonds im Anwendungsbereich des InvStG 2018.

Spezialfonds sind typische Vehikel, die für die Kapitalanlage institutioneller Investoren in Deutschland genutzt werden. Während investmentaufsichtsrechtlich an Spezialfonds als inländische Spezial-AIF nach Kapitel 3 des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) besondere Voraussetzungen und Produktbedingungen geknüpft werden, sind auch mit dem steuerlichen Status von Spezialfonds als Spezialfonds im Sinne von Kapitel 3 des InvStG die Erfüllung einer Reihe von Anforderungen verbunden. Neben zahlreichen Detailregelungen betrifft eine wesentliche Bedingung auch die Anlagestrategie von Spezialfonds.

Regelungen hierzu finden sich in Paragraf 26 InvStG. Bei wesentlichen Verstößen gegen die in Paragraf 26 InvStG ausbedungenen Anlagebestimmungen eines Spezialfonds droht der (irreversible) Verlust des semitransparenten Besteuerungsregimes nach Kapital 3 des InvStG (vergleiche Paragraf 52 InvStG). Ein wesentlicher Verstoß liegt nach Auffassung des BMF nunmehr vor, wenn bewusst und zweckgerichtet Anlagegrenzen verletzt oder bewusst und planmäßig dauerhaft unzulässige Vermögengegenstände über die sogenannte Schmutzgrenze hinaus gehalten werden. All dies war ein Grund mehr, warum die finalen Aussagen der Finanzverwaltung in der Praxis lang erwartet wurden.

Produktbedingungen des Spezialfonds

Das BMF hat nun Zweifelsfragen in Bezug auf den Katalog der Anlagebestimmungen des Paragrafen 26 InvStG teilweise ausgeräumt und im Wesentlichen an den Vorentwürfen aus 2020 festgehalten. Nach Paragraf 26 InvStG hat ein Spezialfonds insbesondere bestimmte Anlagegrenzen einzuhalten, um seinen steuerlichen Status nicht zu gefährden.

So muss er mindestens 90 Prozent seines Werts in den in Paragraf 26 Nummer 4 Buchstabe a bis m InvStG genannten Vermögensgegenständen anlegen. Hierzu zählen unter anderem Wertpapiere im Sinne von Paragraf 193 KAGB, sonstige Anlagegegenstände im Sinne von Paragraf 198 KAGB, Anteile an in- und ausländischen Organismen für die gemeinsame Anlage in Wertpapiere (OGAW) und solchen Fonds, die die gleichen Anlagebedingungen wie Spezialfonds aufweisen, sowie Beteiligungen an Kapitalgesellschaften.

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Geschlossene AIFs geklärt

Eine wesentliche Aussage der Finanzverwaltung betrifft die Spezialfondsfähigkeit von geschlossenen Fondsbeteiligungen. Während bisher Beteiligungen an geschlossenen AIF spezialfondsfähig waren, wenn die Voraussetzungen des Paragrafen 26 Nummer 1 bis 7 InvStG vorlagen (insbesondere ein Anlageportfolio aus mindestens 90 Prozent zulässiger Vermögensgegenstände), wird nun klargestellt, dass Anteile an geschlossenen AIF in Form von Kapitalgesellschaften oder Sondervermögen auch als Wertpapiere im Sinne des Paragrafen 26 Nummer 4 Buchstabe a InvStG erworben werden dürfen, so dass es auf die Voraussetzungen der Nummern 1 bis 7 nicht mehr ankommt.

Insoweit wird eine für Zwecke der investmentaufsichtsrechtlichen Einordnung gängige Qualifikation erwerbbarer Vermögensgegenstände nach Paragraf 193 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 KAGB nun auch auf das Investmentsteuerrecht übertragen. Dies erleichtert beispielsweise auch und vor allem den grenzüberschreitenden Erwerb von Anteilen an geschlossenen luxemburgischen Anlagevehikeln für deutsche Spezialfonds, wie zum Beispiel geschlossene Investmentvermögen in der Rechtsform der Société Commandite par Actions (SCA) als luxemburgische Kapitalgesellschaft.

Aktive Nutzung der Schmutzgrenze

Eine weitere wesentliche Klarstellung erfolgt in Bezug auf die Reichweite der sogenannten Schmutzgrenze. Bislang hat die Finanzverwaltung nur nicht beanstandet, wenn nach Paragraf 26 Nummer 4 InvStG unzulässige Vermögensgegenstände unbewusst und unplanmäßig bis zu 10 Prozent des Werts des Spezialfonds gehalten wurden. Jetzt erlaubt das BMF – im Einklang mit dem gesetzlichen Wortlaut und dessentwegen klarstellend – eine aktive und bewusste Nutzung der Schmutzgrenze für die Anlage in anderen Vermögensgegenständen, die nicht die Voraussetzungen des Paragrafen 26 Nummer 4 InvStG erfüllen.

Hierdurch wird die Anlage in Anteilen an geschlossenen Fonds in Form von gewerblichen Personengesellschaften erheblich erleichtert, soweit diese nicht ohnehin nach den Voraussetzungen der sogenannten Eligible Assets Directive (Richtlinie 2007/16/EG) als Wertpapier erwerbbar sind.