Nach abgeschlossener Konsultation hat die Finanzaufsicht Bafin ein Merkblatt zur Anwendung des Zuordnungsansatzes veröffentlicht. Anwendbar ist der Zuordnungsansatz für neue Finanzprodukte von Lebensversicherungsunternehmen im engeren Sinne, Pensionskassen und Pensionsfonds, für die zusätzliche Angaben nach Artikel 8 oder 9 EU-Offenlegungsverordnung (VO-EU-2019/2088) offenzulegen sind. Im Vordergrund stehen Produkte der „klassischen Lebensversicherung“, die mindestens mit ökologischen und/oder sozialen Merkmalen beworben werden. Bis zum 9. Juni 2023 hatte die Bafin Stellungnahmen zum Entwurf des Merkblatts entgegengenommen
Die Bafin gewährt demnach ausschließlich zukunftsgerichtet die Möglichkeit, den mit diesem Merkblatt entwickelten Zuordnungsansatz den produktbezogenen Informationspflichten gemäß Artikel 8 bis 11 EU-Offenlegungsverordnung (Verordnung (EU) 2019/2088; SFDR) zugrunde zu legen. Die Anwendung des Zuordnungsansatzes ist freiwillig.
Das Merkblatt ist anwendbar auf ein Lebensversicherungsunternehmen im engeren Sinn mit Sitz im Inland oder in einem Drittstaat gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 VAG in Verbindung mit § 7 Nr. 33 oder § 7 Nr. 34 und 6 VAG (LVU) sowie Pensionskassen und Pensionsfonds mit Sitz im Inland, die als Finanzmarktteilnehmer im Sinne des Art. 2 Nr. 1 SFDR ein Finanzprodukt im Sinne des Art. 2 Nr. 12 SFDR im Inland anbieten, das nach Art. 8 oder 9 SFDR offenzulegen ist.