Reform auf den Weg gebracht Mehr Flexibilität und Sicherheit für Stiftungen in der Vermögensanlage

Seite 2 / 2

In einem sehr begrenzten Umfang sind strukturelle Änderungen bei Stiftungen möglich, zum Beispiel dann, wenn eine Satzungsänderung erforderlich ist, weil die Stiftung ihren Zweck nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllen kann. Auch die Verschmelzung und die Zusammenlegung von Stiftungen oder auch die Auflösung von notleidenden Stiftungen wird erleichtert. Allerdings ist für alle Änderungen der dokumentierte Wille des Stifters als Maßstab heranzuziehen.

Der Gesetzgeber schafft insgesamt Erleichterungen für die Verantwortlichen in den Stiftungen. Damit trägt er der Situation an den Geld- und Kapitalmärkten Rechnung. Er unterstreicht aber auch gleichzeitig, dass Stiftungen einen sehr großen Stellenwert für das Gemeinwohl haben.

Vermögensanlage: Nachvollziehbare Haftungsparameter für Stiftungsorgane

Im Rahmen der Stiftungsrechtsreform werden zudem die Haftungsmaßstäbe für Stiftungsorgane neu definiert. In dieser Hinsicht wurde in der Vergangenheit insbesondere das Thema Vermögensanlage als problematisch eingeschätzt. Überall dort, wo treuhänderisch Geld verwahrt wird, fällt es den Verantwortlichen häufig schwer, Entscheidungen zu treffen; viele wollen Fehler vermeiden und erst recht, wenn sie ehrenamtlich agieren.

Neben den bislang geltenden Grundsätzen wird ergänzend die sogenannte „Business Judgement Rule“ (BJR) eingeführt, welche Organmitgliedern einen haftungsfreien Ermessensspielraum gewährt. Hier wird eine Parallele zum Aktienrecht gezogen. Dort existieren schon länger ähnliche Regelungen für die Organmitglieder.

Die BJR verpflichtet die Organmitglieder bei der Führung der ordentlichen Geschäfte der Stiftung zur Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Sie definiert auch, wann diese Sorgfalt erfüllt ist. Wer sich demnach gründlich vorbereitet, den Markt sondiert, Angebote einholt und dokumentiert, wie und warum Entscheidungen getroffen werden, bewegt sich in Bezug auf Haftungsfragen zukünftig auf sicherem Terrain.

Diese Anpassungen bei der Organhaftung bedeuten zukünftig deutliche Erleichterungen für die handelnden Personen beziehungsweise Verantwortlichen – auch oder insbesondere dann, wenn Vermögensanlagen Verluste erzielen. Gerade für ehrenamtliche Organmitglieder ergibt sich hieraus eine Haftung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Beweislast hierfür liegt in etwaigen Streitfragen bei der Stiftung.

Stiftungsvorstände können mit Blick auf die Geldanlage somit zukünftig stärker in ein kalkuliertes und kontrolliertes Risiko gehen – mit der Botschaft des Gesetzgebers im Rücken, dass das Vermögen aktiv zu bewirtschaften ist. Stiftungen bieten sich hierfür nun vielfältige Anlageoptionen. Sie können vermehrt auf Fonds setzen oder auch bestimmte strukturierte Wertpapiere in ihre Portfolios aufnehmen, die mit der Chance auf eine ordentliche Rendite verbunden sind, aber auch die Risiken einer stärkeren Schwankung enthalten.

Für Stiftungsverantwortliche, die keine eigenen Anlageentscheidungen treffen möchten, kann eine Vermögensverwaltung auf Einzeltitelbasis die bessere Wahl sein, die im Markt bereits ab einem Vermögen von einer Million Euro darstellbar ist. Ab einer Größenordnung von etwa 25 Millionen Euro bieten sich Spezialfonds an, mit denen sich der administrative Aufwand im Vergleich zu Einzeltitel-Lösungen erheblich verringern lässt.

Bei einer professionellen Bewirtschaftung der Vermögenswerte können die Stiftung und schlussendlich auch die Stiftungsorgane je nach Ausgestaltung des Mandats auch auf eine Risikomessung für die Vermögensanlagen zurückgreifen und gegebenenfalls von einem umfangreichen Reporting unterstützt werden. Damit kann die Entwicklung der Anlagen nachvollzogen werden und die Stiftungsverantwortlichen können sich fortwährend ein Bild der eingegangenen Risiken, aber auch der Chancen machen. Diese Transparenz ist ein nicht zu unterschätzendes Merkmal bei entsprechenden Mandaten und hilft der Geschäftsführung der Stiftung dabei, die zuvor erwähnten Sorgfaltspflichten zu erfüllen.

 


Über den Autor:

Hussam Masri ist Leiter Private Banking und Produktmanagement bei der Dekabank.

Wie hat Ihnen der Artikel gefallen?

Danke für Ihre Bewertung
Leser bewerteten diesen Artikel durchschnittlich mit 0 Sternen