Endlich am Ziel Diese Praxistipps ergeben sich aus der Stiftungsreform

Stefan Fritz (l.) und Jörg Seifart

Stefan Fritz (l.) und Jörg Seifart: Sie schlagen Korrekturen vor. Foto: Kirchliche Stiftungen München / Gesellschaft für das Stiftungswesen

Ein zutreffendes Bonmot, das – wohl fälschlich – dem ersten Kanzler des Deutschen Reichs, Otto Eduard Leopold von Bismarck-­Schönhausen, zugeschrieben wird, lautet: „Gesetze sind wie Würste, man sollte besser nicht dabei sein, wenn sie gemacht werden.“ Mit der jüngst durch den Bundestag und -rat verabschiedeten Reform des Stiftungsrechts ist das 2014 begonnene Gesetzesvorhaben final abgeschlossen. Und diese Reform ist überfällig gewesen. Das kann man daran erkennen, wenn der Gesetzgeber selbst einräumt, dass die geltenden Regelungen im Bürgelichen Gesetzbuch (BGB) „wenig übersichtlich seien“.

Wegen der verschiedenen Landesrechte gibt es aktuell kaum Rechts­sicherheit für Stiftungsvertreter und deren Berater, weil sich in jedem Bundesland eigene Stiftungspraxen entwickelt haben. Deshalb sind die wenigen Urteile zu Stiftungen untereinander nicht vergleichbar. Künftig werden sich alle Regelungen bundeseinheitlich im BGB wiederfinden. In den Landesrechten, die noch angepasst werden müssten, finden sich dann lediglich die Verfahrensfragen, wie beispielsweise Abgabefristen von Jahresabschlüssen.

Die Krux mit der einheitlichen Praxis 

Etwas überraschend für die Stiftungsszene soll die Reform erst zum 1. Juli 2023, statt wie ursprünglich avisiert zum Sommer 2022 in Kraft treten. Eine gute Chance für die „Early Adopter“, frühzeitig die sich bietenden Chancen zu Satzungsanpassungen zu nutzen. Die satzungsrelevanten Themen beschränken sich selten auf das Rechtliche, sondern sollen beispielsweise auch dem Asset Management einen möglichst idealen Rahmen geben. Daher empfiehlt es sich, einen Juristen mit Schnittstellenkompetenz zu Steuern, Vermögen und Rechnungswesen hinzuzuziehen.

Im neuen Stiftungsgesetz wird es zudem ein dreistufiges Modell geben, das verschiedene Fallgruppen und die Voraussetzungen regelt, unter denen künftig Satzungsänderungen möglich sein sollen. Die Erwartung, dass sich sofort eine einheitliche Verwaltungspraxis herauskristallisieren wird, erscheint aber unrealistisch. Ein neues Gesetz muss schließlich zunächst von verschiedenen Stellen interpretiert und angewendet werden. Auch wird dann die Rechtsprechung abzuwarten sein, bevor man sich auf rechtssicherem Terrain bewegen kann.

Quelle: Bundesverband Deutscher Stiftungen

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Nachfolge und Fortführung 

Inwieweit es künftig einfacher wird, eine Ewigkeitsstiftung in eine Verbrauchsstiftung umzuwandeln, bleibt abzuwarten. Gut ist, dass es hierfür nun eine gesetzliche Regelung geben wird. Voraussetzung dafür ist allerdings der Nachweis, dass die Stiftung ihren Zweck über mindestens zehn Jahre dauernd und nachhaltig erfüllen kann.

Bei den meisten Stiftungen, für die eine solche Umwandlung ernsthaft erwogen wird, dürfte sich jedoch ein ganz anderes Problem stellen. In der Vergangenheit sind viele Stiftungen vom guten Willen getragen mit einer zu geringen Vermögensausstattung anerkannt worden. Zu Lebzeiten der ehrenamtlich tätigen Stifter war eine solche Stiftung noch funktionsfähig, aber mit ihrem Ausscheiden aus den Gremien fehlt häufig eine entsprechende Nachfolge. Ob sich ein ehrenamtlicher Abwickler ohne Interessenkonflikte finden wird, ist mehr als fraglich. In den meisten Fällen wird es voraussichtlich auf eine entgeltliche professionelle Struktur hinauslaufen.