Aktien, Fonds, Zertifikate Die Crux mit der neuen Verlustverrechnung

Sven Oberle (li.) und Meik Kranz von EY

Sven Oberle (li.) und Meik Kranz von EY: Die beiden Steuerexperten ordnen die neuen Regeln für die Verlustverrechnung bei Kapitaleinkünften ein

Im Gegensatz zu anderen Einkunftsarten ist die steuerliche Nutzung von Verlusten, die aus Kapitalvermögen stammen, nur sehr eingeschränkt möglich. Insbesondere ist eine Verrechnung dieser Verluste mit Gewinnen aus anderen Einkunftsarten, wie zum Beispiel Mieteinkünften oder Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit, grundsätzlich nicht zulässig. In zeitlicher Hinsicht dürfen diese Verluste lediglich mit Gewinnen in zukünftigen Jahren verrechnet werden. Ein Verlustrücktrag in vergangene Jahre ist dagegen ausgeschlossen. Für Verluste, die aus Aktienverkäufen stammen, besteht darüber hinaus eine gesonderte Abzugsbeschränkung. Diese Verluste dürfen ausschließlich mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden.

Mit dem Jahressteuergesetz 2019 wurde die Verlustverrechnungsmöglichkeit für Einkünfte aus Kapitalvermögen noch weiter eingeschränkt. In Paragraf 20 Absatz 6 Satz 5 und 6 des Einkommensteuergesetz (EstG) hat der Gesetzgeber zwei neue Verlustverrechnungsbeschränkungen eingeführt, die für viele Anleger weitreichende Konsequenzen mit sich bringen.

Verlustverrechnung bei Termingeschäften

Der Gesetzgeber hat, um Spekulationen die Attraktivität zu nehmen, die steuerliche Nutzung von Verlusten, die aus Termingeschäften stammen, erheblich eingeschränkt. Ab dem VZ 2021 dürfen Verluste aus Termingeschäften, die innerhalb eines Jahres entstehen, ausschließlich mit Gewinnen aus Termingeschäften und Stillhalteprämien verrechnet werden. Hinzu kommt, dass die Verlustverrechnung in demselben Steuerjahr auf 20.000 Euro begrenzt ist. Übersteigen die Verluste den Betrag von 20.000 Euro sind sie in die Folgejahre vorzutragen und dürfen dort ebenfalls ausschließlich mit solchen Gewinnen bis höchstens 20.000 Euro verrechnet werden.

Die Auswirkungen, die sich für Anleger aus der Neuregelung ergeben können, zeigt das folgende Beispiel:

Erzielt eine Anlegerin innerhalb eines Steuerjahres aus Devisentermingeschäften einen Gewinn in Höhe von 30.000 Euro, aus Warentermingeschäften hingegen einen Verlust in Höhe von 60.000 Euro, hätte sie bei einer saldierten Betrachtung in einem Steuerjahr insgesamt einen Verlust in Höhe von 30.000 Euro zu verzeichnen. Da insgesamt kein Gewinn erzielt wurde, wäre nach der alten Regelung in diesem Steuerjahr auch keine Steuer angefallen. Der Verlust kann mit gleichartigen Gewinnen im Folgejahr gewinnmindernd verrechnet werden.

Nach der neuen Regelung darf von den Verlusten aus Währungsgeschäften nur ein Teilbetrag von 20.000 Euro mit dem Gewinn aus Währungsgeschäften in Höhe von 30.000 Euro verrechnet werden, sodass trotz des wirtschaftlich durch die Anlegerin zu tragenden Verlustes von insgesamt 30.000 Euro innerhalb eines Steuerjahres ein Gewinn in Höhe von 10.000 Euro zu versteuern ist. Der bisher nicht genutzte Verlust in Höhe von 40.000 Euro kann allerdings nur zeitlich gestreckt, das heißt im Folgejahr in Höhe von 20.000 Euro und im darauffolgenden Jahr wiederum in Höhe von 20.000 Euro, genutzt werden sofern entsprechende Gewinne erzielt werden

Da gerade bei Geschäften mit Hebelwirkung viele Anlagestrategien die steuerliche Verlustnutzungsmöglichkeiten in ihre Kalkulation einbeziehen, sollte die jeweilige Anlagestrategie vor dem Hintergrund der genannten Neuerungen überprüft werden.

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Verlustverrechnung beim Ausfall von Kapitalanlagen

Eine weitere Verlustabzugsbeschränkung wurde für wertlos gewordene Wirtschaftsgüter eingeführt. Verluste, die aus der Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung wie aus Gesellschafterdarlehen, dem Verlust aus der Ausbuchung/Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter wie Aktien, Investmentfonds und Zertifikaten oder dem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern mit Einkünften resultieren sind nunmehr betragsmäßig auf 20.000 Euro pro Steuerjahr beschränkt (Paragraph 20 Absatz 6 Satz 6 EStG).

Nicht verrechnete Verluste können auf die Folgejahre vorgetragen und jeweils in Höhe von 20.000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Allerdings dürfen diese Verluste, anders als Verluste aus Aktienverkäufen oder Termingeschäften, grundsätzlich auch mit anderen Gewinnen aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Die Regelung findet auf Verluste, die nach dem 31. Dezember 2019 entstanden sind, erstmalig Anwendung und gilt daher bereits für im vergangenen Corona-Jahr 2020 wertlos gewordene Kapitalanlagen.