Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt erstmals die Strafbarkeit von Cum-Ex-Geschäften und fällt damit ein richtungsweisendes Urteil. Die höchstrichterliche Entscheidung der Karlsruher Richter fällt eindeutig aus: Beim Aktienhandel rund um den Dividendenstichtag von Unternehmen handelt es sich um den Straftatbestand der Steuerhinterziehung. Die Auffassung, bei der mehrmals steuerlichen Geltendmachung von angeblich gezahlter Kapitalertragssteuer habe es sich nur um die Ausnutzung eines Steuerschlupflochs gehandelt, ist damit vom Tisch.
Mit seiner Entscheidung verwarf der BGH die Revision zweier britischer Börsenhändler, die das Landgericht Bonn im März 2020 wegen Steuerhinterziehung oder Beihilfe zu Bewährungsstrafen verurteilt hatte. Auch die Revisionen der Privatbank M.M. Warburg und der Staatsanwaltschaft wurden mit dem heutigen Urteil zurückgewiesen.
Gegen das Hamburger Bankhaus erging im Urteil der Bonner Richter eine Einziehungsentscheidung in Höhe von 176 Millionen Euro. Mit der Entscheidung des Senats vom heutigen Tag ist das Urteil des Landgerichts Bonn rechtskräftig.