Zukunftsfinanzierungsgesetz So verbessert das Gesetz die steuerlichen Rahmenbedingungen für Start-ups

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Zukunftsfinanzierungsgesetz
So verbessert das Gesetz die steuerlichen Rahmenbedingungen für Start-ups
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Jörg Mühlenkamp von Baker Tilly

Jörg Mühlenkamp von Baker Tilly: „Die sogenannte Dry-Income-Problematik, das heißt die Pflicht der Mitarbeitenden, die Übertragung einer Beteiligung als steuerpflichtigen Arbeitslohn zu versteuern, ohne, dass ihnen liquide Mittel zugeflossen sind, wurde durch das Fondsstandortgesetz nur unzureichend entschärft.“ Foto: Baker Tilly

Der durch Bundesfinanzminister Christian Lindner angekündigte Referentenentwurf eines Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz – ZuFinG) wurde am 12. April 2023 durch das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium der Justiz veröffentlicht.

Das Gesetzesvorhaben verfolgt das Ziel, Deutschland zum führenden Standort für Start-ups und Wachstums­unternehmen zu machen und sieht, neben umfangreichen Änderungen im Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht, insbesondere neue Erleichterungen im Steuerrecht vor. Im Mittelpunkt der steuerlichen Verbesserungen steht die Förderung der Mitarbeitergewinnung und -bindung sowie die Entschärfung der sogenannten Dry-Income-Problematik.

Geplante steuerrechtliche Maßnahmen und Ausblick

Der Referentenentwurf zum ZuFinG beinhaltet einige Änderungen des Einkommensteuergesetzes (EStG). Insbesondere soll die Überlassung von Vermögensbeteiligungen an Mitarbeitende steuerlich attraktiver gestaltet werden. Hierzu soll der Steuerfreibetrag für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen (§ 3 Nr. 39 EStG) von derzeit 1.440 Euro auf 5.000 Euro angehoben werden. Um unerwünschten Gestaltungen in Form von Lohnoptimierungen entgegenzuwirken, sieht der Gesetzentwurf beschränkende Begleitregelungen vor.

Zum einen muss die Beteiligung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden, sodass Entgeltumwandlungen ausgeschlossen werden. Zum anderen soll eine dreijährige Haltefrist eingeführt werden. Wenn die Vermögensbeteiligung innerhalb von drei Jahren veräußert oder unentgeltlich übertragen wird, soll eine Abgeltungsteuer von 25 Prozent nicht nur auf einen etwaigen Veräußerungsgewinn, sondern auch auf den bisher steuerfrei belassenen Lohnanteil erhoben werden.

Schwellenwerte für kleine und mittlere Unternehmen werden verdoppelt

Neben der Anhebung des Steuerfreibetrags verfolgt der Referentenentwurf das Ziel, Startup- und Kleinstunternehmen und kleine und mittlere Unternehmen (KMU) zu fördern. Hierzu ist geplant, die Gewährung von Unternehmensanteilen als Vergütungsbestandteil attraktiver zu gestalten und die Vorschriften zur aufgeschobenen Besteuerung der geldwerten Vorteile aus Vermögensbeteiligungen von Mitarbeitenden auszuweiten. § 19a EStG wird um die Klarstellung erweitert, dass die in der Praxis übliche Ausgabe von Gesellschaftsanteilen durch die (Gründungs-) Gesellschafter ebenfalls einen begünstigten Sachverhalt darstellt.

 

 

 

Weiterhin ermöglicht die geplante Aufnahme der sogenannten Konzernklausel, dass auch die Gewährung von Beteiligungen an Konzerngesellschaften von der Privilegierung § 19a EStG erfasst sind. Darüber hinaus sollen die für kleinere und mittlere Unternehmen geltenden Schwellenwerte verdoppelt werden, sodass nunmehr Unternehmen mit bis zu 500 Beschäftigen und 100 Millionen Euro Jahresbilanzsumme in den Genuss der Privilegierung des § 19a EStG kommen können.

Im Zuge der Ausweitung der Vorschriften zur aufgeschobenen Besteuerung wird der Zeitraum, in dem zumindest einmal die Schwellenwerte eingehalten sein müssen, auf die sechs vorangegangenen Kalenderjahre ausgedehnt und der maßgebliche Gründungszeitraum des Unternehmens von 12 auf maximal 20 Jahre erweitert. Die Förderung ist danach möglich, wenn die Schwellenwerte im Zeitpunkt der Übertragung der Vermögensbeteiligung oder in einem der sechs vorangegangenen Kalenderjahre nicht unterschritten wurden und die Gründung des Unternehmens nicht mehr als 20 Jahre zurückliegt.

Die sogenannte Dry-Income-Problematik, das heißt die Pflicht der Mitarbeitenden, die Übertragung einer Beteiligung als steuerpflichtigen Arbeitslohn zu versteuern, ohne, dass ihnen liquide Mittel zugeflossen sind, wurde durch das Fondsstandortgesetz nur unzureichend entschärft. Aus diesem Grund sieht das Gesetzesvorhaben vor, dass die Besteuerung des geldwerten Vorteils aus Vermögensbeteiligungen nicht spätestens 12, sondern künftig spätestens 20 Jahre nach der Übertragung der Vermögensbeteiligung fällig wird.

Auch soll es künftig möglich sein, diese Besteuerung mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent vorzunehmen, anstatt den geldwerten Vorteil mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern. Sofern der Arbeitgeber eine unwiderrufliche Erklärung der Haftungsübernahme für einzubehaltende und abzuführende Lohnsteuern erteilt hat, löst künftig nur der Verkauf und nicht der Ablauf von 20 Jahren oder die Beendigung des Dienstverhältnisses eine entsprechende Besteuerung aus.

Umsatzsteuer für Fondsverwaltungsleistungen sollen entfallen

Des Weiteren soll für die Besteuerung eines Rückerwerbs der Anteile durch den Arbeitgeber oder ein Konzernunternehmen die tatsächlich vom Arbeitgeber gezahlte Vergütung und nicht der Verkehrswert maßgeblich sein. Die weiteren Änderungen des Referentenentwurfs zum ZuFinG gründen in der Einführung elektronischer Wertpapiere und dienen der Sicherstellung des Fortbestands des Kapitalertragssteuerabzugs.

Neben den Änderungen im EStG sollen durch den Referentenentwurf zum ZuFinG auch die Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes (UStG) angepasst werden. Die Gesetzänderung verfolgt das Ziel, einen aufgrund der mangelnden Umsetzung von unionsrechtlichen Vorgaben in nationales Recht bestehenden Wettbewerbsnachteil der deutschen Kreditwirtschaft zu beseitigen und sieht eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Umsatzsteuerbefreiung vor. Die Änderungen sollen ebenso eine Angleichung an die Umsatzsteuerregelungen in anderen EU-Mitgliedstaaten wie beispielsweise Luxemburg bezwecken.

 

 

 

Hierzu wird die bisher in § 4 Nr. 8 UStG auf die Gewährung und Vermittlung beschränkte Steuerbefreiung auch auf die Verwaltung von Krediten und Kreditsicherheiten durch die Kreditgeber erweitert. Des Weiteren soll die Umsatzsteuer für Fondsverwaltungsleistungen entfallen. Die bislang bestehende Umsatzsteuerbefreiung für die Verwaltung von bestimmten Investmentvermögen wird auf die Verwaltung sämtlicher alternativer Investmentfonds (AIF), unabhängig von der Regulierung des Fondsverwalters sowie der Qualifikation der Anleger, erweitert.

Anders als im am 29. Juni 2022 veröffentlichten Eckpunktepapier zum Zukunftsfinanzierungsgesetz vorgesehen, wurden die geplante Einführung eines Freibetrags für im Privatvermögen erzielte Gewinne aus der Veräußerung von Aktien und von Aktienfondsanteilen, die Abschaffung des gesonderten Verlustverrechnungskreises für Aktienveräußerungsverluste sowie die Aufhebung des gesonderten Verlust­ver­rech­nungskreises für Verluste aus Termingeschäften und aus Forderungsausfällen im Privatvermögen im Referentenentwurf nicht umgesetzt.

Unterm Strich handelt es sich dennoch um zahlreiche Einzelmaßnahmen, die die steuerlichen Rahmenbedingungen verbessern. Die skizzierten Regelungen sollen ausweislich des Referentenentwurfs am 1. Januar 2024 in Kraft treten.

Über den Autor

Jörg Mühlenkamp ist Partner bei Baker Tilly am Standort Hamburg. Der Rechtsanwalt und Steuerberater berät mittelständische Unternehmen unter anderem bei der Implementierung von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen.

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