Soweit die vom Verbriefungsorganismus emittierten Finanzinstrumente nicht an das Publikum begeben werden, können die eingangs genannten Risiken nach dem angepassten Verbriefungsgesetz nun auch aktiv verwaltet werden und zwar durch das Vehikel selbst oder einen Dritten. Hintergrund dieser Neuregelung dürfte abermals die Steigerung der Attraktivität des luxemburgischen Finanzplatzes sein, da etwa insbesondere für sogenannte Collaterlized Debt Obligations (CDO) und Collateralized Loan Obligations (CLO) in der Vergangenheit für Zwecke des aktiven Managements von Verbriefungsrisiken andere Jurisdiktionen gewählt wurden.
Die Finanzierung des Verbriefungsorganismus
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Soweit die vom Verbriefungsorganismus emittierten Finanzinstrumente nicht an das Publikum begeben werden, können die eingangs genannten Risiken nach dem angepassten Verbriefungsgesetz nun auch aktiv verwaltet werden und zwar durch das Vehikel selbst oder einen Dritten. Hintergrund dieser Neuregelung dürfte abermals die Steigerung der Attraktivität des luxemburgischen Finanzplatzes sein, da etwa insbesondere für sogenannte Collaterlized Debt Obligations (CDO) und Collateralized Loan Obligations (CLO) in der Vergangenheit für Zwecke des aktiven Managements von Verbriefungsrisiken andere Jurisdiktionen gewählt wurden.
Die Finanzierung des Verbriefungsorganismus
Das Verbriefungsgesetz ist Gegenstand einer umfassenden Verwaltungspraxis der luxemburgischen Finanzmarktaufsichtsbehörde, der Commission Surveillance du Sector Financier (CSSF). Der von der CSSF veröffentlichte Katalog häufig gestellter Fragen zur Verbriefung („FAQ Verbriefung“) stellt klar, dass sich Verbriefungsorganismen durch die Ausgabe von Finanzinstrumenten im Sinne des luxemburgischen Gesetzes vom 5. August 2005 über Finanzsicherheiten finanzieren.
Allenfalls übergangsweise können Verbriefungsorganismen auch Kreditaufnahmen oder gruppeninterne Finanzierungen nutzen, um den Erwerb der zu verbriefenden Risiken vorzufinanzieren (warehousing). In nur begrenztem Umfang können Verbriefungsorganismen, insbesondere regulierte Verbriefungsplattformen, Kredite auch als dauerhaftes Finanzierungsmittel nutzen.
Die Refinanzierung einer Verbriefungstransaktion ist nun aber nicht mehr nur auf Wertpapiere (valeurs mobilières) beschränkt. Sie kann sich nach den erfolgten Anpassungen des Verbriefungsgesetzes nun auf jedes Finanzinstrument (instrument financier) stützen, soweit der Rückzahlungsbetrag von den verbrieften Risiken abhängt. Der luxemburgische Gesetzgeber hat mit dieser Anpassung vor allem dafür gesorgt, dass das Verbriefungsgesetz mit der EU-Verbriefungsverordnung harmoniert, die keine ausschließliche Finanzierung der Transaktion durch Wertpapiere verlangt.
Die wichtigsten Dienstleister
Die Komplexität einer Verbriefungstransaktion wird regelmäßig durch die beteiligten Dienstleister anschaulich. Welche Dienstleister für einen Verbriefungsorganismus bestellt werden (müssen), ist im Wesentlichen abhängig von der zugrunde liegenden beziehungsweise beabsichtigten Transaktionen. Folgende Dienstleister sind regelmäßig an Verbriefungstransaktionen beteiligt:
- Asset Services
- Verwaltungsstelle (Administration Agent)
- Treuhänder
- Wirtschaftsprüfer (réviseurs d’entreprises agréés)
- Zahlstelle
- Vermögensverwalter (Asset Manager)
- Verwahrstelle
Das neue Verbriefungsgesetz führt mit Blick auf die wichtigsten Dienstleister insbesondere für den Treuhänder (fiduciary representative) zu einer Erleichterung. Nach alter Rechtslage war Treuhändern nicht gestattet, zugleich andere erlaubnispflichtige Tätigkeiten zu erbringen. Hierdurch war es luxemburgischen Kreditinstituten und sonstigen regulierten Finanzdienstleistern nicht möglich, etwaige Treuhanddienstleistungen anzubieten. Das neue Verbriefungsgesetz hebt diese Beschränkung auf und erlaubt Treuhändern das Erbringen zusätzlicher, erlaubnispflichtiger Tätigkeiten. Des Weiteren wurde die Eigenkapitalausstattung von Treuhändern von vormals 400.000 Euro auf 125.000 Euro herabgesetzt
Die wesentlichen Anforderungen an Verbriefungsorganismen in Luxemburg
Das luxemburgische Recht unterscheidet die anwendbaren Bestimmungen für Verbriefungsorganismen danach, ob die von den Organismen begebenen Finanzinstrumente dauerhaft dem Publikum angeboten werden. Insoweit werden folgende Kategorien unterschieden:
- Unregulierte Verbriefungsplattformen: Verbriefungsorganismen, die ihre Finanzinstrumente im Sinne des Verbriefungsgesetzes nicht auf Dauer öffentlich ausgeben, werden grundsätzlich nicht von der CSSF reguliert und überwacht. Sie unterliegen nur den allgemeinen Bedingungen und Anforderungen des Verbriefungsgesetzes.
- Regulierte Verbriefungsplattformen: Verbriefungsorganismen, die ihre Finanzinstrumente fortlaufend öffentlich ausgeben, unterliegen der vorherigen Genehmigung und Überwachung durch die CSSF und müssen weitergehende Bedingungen und Anforderungen erfüllen.
Der luxemburgische Gesetzgeber hat die Novelle des Verbriefungsgesetzes dazu genutzt, die Kriterien noch deutlicher herauszuarbeiten, wann eine öffentliche Emission von Finanzinstrumenten durch einen Verbriefungsorganismus vorliegt. Eine solche öffentliche Emission soll nach den Neuregelungen immer dann vorliegen, wenn die folgenden Kriterien kumulativ erfüllt sind.