Verbriefungsgesellschaften können nach neuer Rechtslage in nahezu jeder Rechtsform aus dem Repertoire des luxemburgischen Gesellschafts- und Handelsrechts errichtet werden. Die Vielfalt reicht von Aktiengesellschaften (société anonyme, S.A.) über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (société à responsabilité limitée, S.à r.l.) zu den unterschiedlichen Ausprägungen der Kommanditgesellschaft, wie etwa die société en commandite spéciale (S.C.Sp.). Neben der aufsichtsrechtlichen Einbettung im Verbriefungsgesetz gilt für die Verbriefungsgesellschaft zusätzlich das luxemburgische Gesetz vom 10. August 1915 über Handelsgesellschaften, insbesondere in Bezug auf das Gründungsverfahren,...
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Verbriefungsgesellschaften können nach neuer Rechtslage in nahezu jeder Rechtsform aus dem Repertoire des luxemburgischen Gesellschafts- und Handelsrechts errichtet werden. Die Vielfalt reicht von Aktiengesellschaften (société anonyme, S.A.) über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (société à responsabilité limitée, S.à r.l.) zu den unterschiedlichen Ausprägungen der Kommanditgesellschaft, wie etwa die société en commandite spéciale (S.C.Sp.). Neben der aufsichtsrechtlichen Einbettung im Verbriefungsgesetz gilt für die Verbriefungsgesellschaft zusätzlich das luxemburgische Gesetz vom 10. August 1915 über Handelsgesellschaften, insbesondere in Bezug auf das Gründungsverfahren, die Kapitalausstattung und Corporate Governance Aspekte.
Im Gegensatz zu Verbriefungsgesellschaften hat die Strukturvariante des Verbriefungsfonds selbst keine eigene Rechtspersönlichkeit, sondern wird – wie im Falle von Investmentvermögen typisch – von einer externen Verwaltungsgesellschaft verwaltet, die ihrerseits juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit ist. Ein Verbriefungsfonds kann in Luxemburg aus einer oder mehreren Miteigentümerschaften oder Treuhandvermögen bestehen; im letzteren Fall unterliegt der Verbriefungsfonds neben den Bestimmungen des Verbriefungsgesetzes zugleich den Rechtsvorschriften über Treuhandverträge (vgl. das luxemburgische Gesetz vom 27. Juli 2003 über den Trust und die Treuhandverträge).
Unbesehen seiner Struktur kann der Verbriefungsorganismus Risiken auf verschiedenste Weise übernehmen, beispielsweise durch den Erwerb von Vermögenswerten, die Übernahme von Garantien für Verbindlichkeiten oder das Eingehen von Verpflichtungen jeglicher Art. In Bezug auf diese Risikoübernahme haben sich in der Praxis grundlegend folgende Durchführungswege der Verbriefung hervorgetan:
- True-Sale-Transaktion: Das Eigentum an einem Pool von Vermögenswerten wird unmittelbar auf die Verbriefungsgesellschaft übertragen.
- Synthetische Transaktion: Bei dieser Verbriefungstransaktion werden nur die mit einem Pool von Vermögenswerten verbundenen Risiken auf den Verbriefungsorganismus übertragen.
Der Anwendungsbereich des Verbriefungsgesetzes wird in Bezug auf Verbriefungstransaktionen seit dem Inkrafttreten der Anpassungen am 8. März 2022 nunmehr erweitert. Insbesondere wird einer Verbriefungsgesellschaft nun ermöglicht, Sicherungsrechte an den verbrieften Vermögenswerten flexibler zu gewähren. Noch unter alter Rechtslage konnten Verbriefungsorganismen solche Sicherungsrechte nur zugunsten ihrer Anleger, ihres Treuhänders oder des an der Verbriefungstransaktion beteiligten emittierenden Organismus gewähren, während es ihnen unter neuer Rechtslage nun im Rahmen einer Verbriefungstransaktion generell und ohne den bisher geltenden Restriktionen möglich ist.
Die zulässigen Vermögenswerte
Grundsätzlich bestehen keine regulatorischen Beschränkungen hinsichtlich der zu verbriefenden Vermögenswerte. Es können sämtliche Vermögenswerte verbrieft werden, die einen Zahlungsstrom generieren, wie beispielsweise Hypothekendarlehen, Immobilien, Rechte an geistigem Eigentum und privates Beteiligungskapital. Vorgaben in Bezug auf die Diversifikation der Vermögenswerte, deren Risiken verbrieft werden sollen, macht das Verbriefungsgesetz nicht.
Vor den Anpassungen des Verbriefungsgesetzes war für luxemburgische Verbriefungsgesellschaften nur die passive Verwaltung von Risiken im Zusammenhang mit Anleihen, Krediten oder anderen Schuldtiteln zulässig. Die Verbriefungsgesellschaft musste sich auf die Verwaltung von Cash Flows im Zusammenhang mit ihren Verbriefungstransaktionen beschränken.