Finanzaufsicht moniert Überrendite Bafin will Nachrangdarlehen strenger regeln

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Gläubiger im Vorteil

Worauf die Bafin hinaus will, ist folgender Punkt: Bei vielen der derzeit am Markt gebräuchlichen Bedingungen für Nachrangdarlehen werden die Gläubiger erst dann in Anspruch genommen, wenn das betreffende Versicherungsunternehmen in die Insolvenz rutscht. Erst dann müssen die nachrangigen Gläubiger auf einen Teil ihrer Forderungen verzichten.

Damit sind diese Geldgeber in einer besseren Ausgangssituation im Vergleich zu den Versicherungsnehmern. Denn droht bei einer Versicherung oder einer Pensionskasse der Insolvenzfall, kann die Aufsicht die Situation entschärfen, indem sie Leistungskürzungen nach Paragraph 314 Absatz 2 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) anordnet oder Leistungskürzungen aufgrund bestehender Sanierungsklauseln vornimmt. Die Zeche müssen damit zunächst also die Versicherten zahlen. 

Während die Versicherten in einer solchen Notlage finanzielle Einbußen erleiden würden, kämen die Nachranggläubiger ungeschoren davon, schließlich wurde die Insolvenz abgewendet. Diese Privilegierung der Nachranggläubiger ist aus Sicht der Bafin mit ihrem gesetzlichen Auftrag, die Begünstigten aus den Versicherungsverträgen zu schützen, nicht vereinbar. 

Höhere Zinsen nicht angebracht

Wie die Finanzmarktwächter erläutern, verschärft sich die Situation, wenn Versicherer Nachrangkapital deutlich über dem aktuell am Kapitalmarkt zu erzielenden durchschnittlichen Zinsniveau verzinsen. Höhere Zinsen für nachrangige Darlehen werden in der Praxis meist mit dem in der Regel fehlenden Rating des Nachrangschuldners begründet sowie mit dem höheren Ausfallrisiko, das der Nachrangabrede innewohne. Für die Bafin greift insbesondere das zweite Argument zu kurz und laufe „vor dem Hintergrund der Tatsache, dass Nachranggläubiger bei Lebensversicherungen und Pensionskassen privilegiert sind, ins Leere“. Das heißt: Es entfällt „kein Teil der höheren Verzinsung auf eine Risikokomponente.“ Vielmehr erziele der Nachranggläubige eine Überrendite, moniert die Bafin.

Die Finanzmarktaufsicht erwartet daher künftig, dass die Gläubiger von Nachrangkapital von Lebensversicherungsunternehmen und Pensionskassen bereits vor dem Eintritt der Insolvenz in Anspruch genommen werden können. In dem Zusammenhang sind die betreffenden Unternehmen aufgerufen, ihre Bedingungen für die Aufnahme von Nachrangkapital so zu formulieren, dass die Gläubiger bereits vor Eintritt der Insolvenz haften. Und zwar dann, wenn die Bafin ansonsten eine Leistungskürzung anordnen würde.

Aufsicht will Bedingungen vorab sehen  

Lebensversicherer und Pensionskassen müssen die formulierten Bedingungen für Nachrangverbindlichkeiten künftig vorab im Entwurf der Bafin vorlegen. Um prüfen zu können, ob der vereinbarte Zinssatz einem Dritt-Vergleich standhält, müssen die Unternehmen gegenüber der Aufsicht nachvollziehbar darlegen, wie sie ihn ermittelt haben. Entsprechende Unterlagen müssen sie zusammen mit dem Entwurf der Nachrangbedingungen rechtzeitig vor dem geplanten Abschluss beziehungsweise der geplanten Emission vorlegen.

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