Finanzverwaltung beseitigt steuerliche Unsicherheit Unternehmensnachfolge unter Nießbrauchsvorbehalt ist zurück

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Es entstand sogar die Gefahr einer Doppelbesteuerung mit Schenkung- und Ertragsteuer. Obwohl die Begründung des BFH vielen nicht systematisch erschien, führte dieses Urteil zu einer großen Verunsicherung. Lange wusste die Beratungspraxis nicht, ob das Urteil auch für den Fall der Übertragung eines Anteils an einer Personengesellschaft gelten soll. Deshalb sah man in den vergangenen Jahren in vielen Fällen von einer Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt bei Personengesellschaften ab und suchte nach Alternativen, die aber nicht umfassend die gewünschten Ziele sicherten und zudem komplexer waren.

In der Folge gab es weniger lebzeitige Übertragungen, so dass der echte Generationswechsel aufgrund des steuerlichen Risikos ins Stocken geriet. Denn es macht einen Unterschied, ob ein Nachfolger als „Gast“ oder als Gesellschafter an Gesellschafterversammlungen teilnehmen kann. Ohne eigene Anteile bleibt das Heranführen der nachfolgenden Generationen bis zu einem gewissen Grad theoretisch. Es ist erfreulich, dass nun eine Wende in der Diskussion der Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt eintritt.

Neue steuerliche Sicherheit

Die Finanzverwaltung hat nunmehr die steuerliche Unsicherheit bei Übertragungen von Mitunternehmeranteilen unter Nießbrauchsvorbehalt beendet. In seinem Schreiben zu Paragraf 6 Absatz (3) EStG vom 20. November 2019 in Textziffer 7 stellt die Finanzverwaltung fest, dass die Schenkung von Mitunternehmeranteilen unter Nießbrauchsvorbehalt unter § 6 Abs. (3) EStG fällt. Folglich ist die Buchwertfortführung zulässig und es werden keine stillen Reserven steuerpflichtig aufgedeckt. Das BHF-Urteil vom 25. Januar 2017 findet insofern keine Anwendung. Die Finanzverwaltung ist an diese Beurteilung gebunden. Damit kehrt die ursprüngliche Sicherheit für die vorweggenommene Erbfolge unter Nießbrauchsvorbehalt zurück.

Folgen für die Nachfolge

Die zurückgewonnene steuerliche Freiheit bei Schenkungen unter Nießbrauchsvorbehalt lassen sich nun für eine geplante Nachfolge nutzen. In diesem Zusammenhang sollte man jedoch vorab einige wesentliche Punkte besprechen und klären. Insbesondere die Frage, weshalb die Anteile zu diesem Zeitpunkt übertragen werden sollen, ist für Nachfolger von wesentlicher Bedeutung. Erfolgt die Übertragung nur aus steuerlichen Gesichtspunkten, etwa um durch einen niedrigeren  Unternehmenswert Freibeträge zu nutzen, oder ist ein tatsächliches Heranführen an die Gesellschafterposition beabsichtigt? Darüber hinaus ist klar festzulegen, welche Rechte sich der Senior zurückbehalten möchte: Handelt es sich dabei nur um zukünftige Erträge oder möchte er weiterhin Einfluss nehmen?

Eine Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt macht jedoch nur dann Sinn, wenn die Nachfolgegeneration ab einem bestimmten Zeitpunkt verantwortungsvoll selber entscheiden kann oder der Senior zumindest beabsichtig, sie in die Entscheidungen eng einzubeziehen. Außerdem sollten beide Seiten zu Beginn ihre Erwartungen besprechen. Wie viel Einbringen ist von der Nachfolgegeneration erwünscht? Wie darf sie mit ihren eigenen Erträgen umgehen? Auch sollte darauf geachtet werden, dass es aufgrund des Nießbrauchs nicht zu einer Überversorgung des Seniors kommt, denn das verbleibende Kapitalvermögen ist im Erbfall – ohne Begünstigung oder Verschonung – erbschaftsteuerpflichtig.

Nach unserer Beobachtung bestehen an diesen Punkten häufig Unsicherheiten, die in manchen Fällen zu Konflikten innerhalb der Familie führen. Deshalb ist ein offenes Wort vor der Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt essenziell. Und es sollte Klarheit darüber bestehen, welche Einschränkungen während der Haltefristen bestehen. Denn auch die Anforderungen an die Lohnsumme, das Halten der Beteiligung im engeren Sinn sowie das Ausschüttungsverhalten unterliegen den steuerlichen Voraussetzungen. Deshalb ist es ebenfalls sinnvoll, alle Anteile der älteren Generation zum gleichen Zeitpunkt auf die Nachfolgegeneration zu übertragen. Dies hat den Vorteil, dass alle Gesellschafter während der Haltefristen dieselben Interessen haben und keine Interessengegensätze entstehen.

Abschließend bleibt festzuhalten, dass eine Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt wieder ein wesentliches Instrument im Rahmen des Generationswechsels ist. Um dieses auch sinnvoll zu nutzen, ist eine individuelle Ausgestaltung nicht nur steuerlich erforderlich sondern auch familiär unentbehrlich.

                                                                                                                    

Über die Autoren:
Maren Gräfe, Rechtsanwältin und Steuerberaterin, arbeitet als Partnerin bei BDO in München. Als Leiterin des Fachbereichs „Unternehmerfamilien und Family Offices“ verantwortet sie bundesweit die ganzheitliche Beratung von Inhaberfamilien.

Karin Ebel, Rechtsanwältin und Steuerberaterin, ist seit Anfang 2016 Partnerin bei der Unternehmensberatung Peter May Family Business Consulting. Als anerkannte Expertin für Familienunternehmen erarbeitet sie Inhaberstrategien und Nachfolgekonzepte.

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