Das Interesse von Familienunternehmern und Family Offices an Club Deals hat in den vergangenen Jahren stetig zugenommen. Finden sich mehrere Investoren zusammen, gilt es zu klären, in welcher Beteiligungsstruktur und mit welchem Beteiligungsvehikel man sich zusammenschließt. Abhängig vom Investorenkreis und der gefundenen Struktur ergeben sich vielfältige regulatorische Fragen. Die Bafin holt man sich daher schneller an Bord, als vielen bewusst ist.
Ist die von den Investoren gewählte Beteiligungsstruktur etwa als Investmentvermögen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) anzusehen, bestehen grundsätzlich Erlaubnis- oder Registrierungspflichten, deren Nichtbefolgung strafrechtliche Folgen nach sich zieht. Ein solches Investmentvermögen stellt nach dem KAGB „jeder Organismus für gemeinsame Anlagen dar, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren, und der kein operativ tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsektors ist“.
Denkbar sind vor diesem Hintergrund Beteiligungsstrukturen, die als Investmentvermögen in den Anwendungsbereich des KAGB fallen, wie etwa die bei Investoren durchaus beliebten Spezial-Alternative-Investment-Fonds (Spezial- AIFs) mit einer sie verwaltenden registrierten oder voll erlaubten Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG). Diese bedeuten jedoch in der Regel einen hohen regulatorischen Aufwand, der sich erst ab bestimmten Größenordnungen lohnt.
Daneben sind Investment-Clubs und gemeinsame Beteiligungsgesellschaften mit Kontrolle der Gesellschafter über die Investitionsentscheidungen Strukturen, die es ermöglichen, Kapital mehrerer Investoren mit deutlich geringerem Aufwand zu poolen.
Leider gibt es derzeit keine komplette Rechtssicherheit, wo die Trennlinie zu einem regulierten Investmentvermögen im Sinne des KAGB verläuft. Anhand der vorliegenden Stellungnahmen der Bafin lässt sich jedoch eine für die Praxis halbwegs verlässliche Aussage treffen.
Spezial-AIF kaufen dürfen nur professionelle und semiprofessionelle Anleger. Der Spezial-AIF kann in seiner geschlossenen Variante, wenn also eine feststehende Zahl von Anteilen oder eine feststehende Kapitalsumme eingeworben wird, entweder als geschlossene Investment-KG oder – bisher seltener – als Investment-AG mit fixem Kapital ausgestaltet sein. In beiden Fällen kann die Verwaltung vollständig auf eine externe KVG übertragen werden.
Spezial-AIF unterliegen grundsätzlich weniger Einschränkungen als Publikums-AIF. So wird kein Katalog von zulässigen Vermögensgegenständen vorgegeben. Geschlossene Spezial-AIF können alle Vermögensgegenstände erwerben, sofern man deren Verkehrswert ermitteln kann und sie einmal im Jahr bewertet. Auch eine Belastung der von ihnen gehaltenen Vermögensgegenstände ist unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Der Spezialfonds eignet sich daher auch für die Anlage in Beteiligungen aller Art.