Patientenverfügung, Testament & Co Das sollte der Notfallkoffer im Vorsorge-Ernstfall alles regeln

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Patientenverfügung

Damit die individuelle Selbstbestimmung für einen würdevollen Umgang im Rahmen von medizinischen Behandlungen beim Verlust der eigenen Äußerungsfähigkeit weiter aufrechterhalten werden kann, sollte eine Patientenverfügung im Notfallkoffer nicht fehlen. Diese enthält inhaltliche Vorgaben zur Gestattung oder Untersagung von konkreten Heilbehandlungen, Untersuchungen und ärztlichen Eingriffen. Sie begründet an sich keine Vollmacht, sondern soll im Anwendungsfall Klarheit über den Willen des Verfügenden schaffen. Der im Vorhinein schriftlich festgehaltene und unterzeichnete eigene Wille ist für die Ärzte sowie den Betreuer/Bevollmächtigten verbindlich.

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat zum Thema Patientenverfügung eine Broschüre mit möglichen Textbausteinen veröffentlicht. Es müssen konkrete Vorgaben etwa zu lebenserhaltenden Maßnahmen, Schmerz- und Symptombehandlung sowie zur künstlichen Ernährung enthalten sein. Allgemeine Äußerung wie „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ werden nicht anerkannt. Bei der Erstellung der Patientenverfügung sollten Sie sich von Ihrem Arzt beraten lassen. Die Patientenverfügung kann ebenfalls jederzeit und sogar mündlich widerrufen werden.

Testament

Sie können durch ein Testament bestimmen, wer Erbe Ihres Vermögens sein soll. Somit können Sie von der gesetzlichen Erbfolge abweichen. Dies ist insbesondere bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften oder bei sogenannten Patchworkfamilien ratsam. Die Auswahl der Begünstigten und die Konstellationen der Gestaltungsmöglichkeiten sind vielfältig. Unter anderem können die finanzielle Absicherung des Ehegatten gesichert und einzelne Gegenstände gezielt übertragen werden. Ebenfalls kann die Bildung einer streitanfälligen Erbengemeinschaft unter mehreren Erben, beispielsweise Geschwistern, verhindert werden. Um die übermäßige Belastung der Erbschaft mit Erbschaftsteuer zu vermeiden, können steueroptimierte Vermögensübertragungen – gegebenenfalls bereits zu Lebzeiten und unter Nutzung der gesetzlichen Freibeträge – gestaltet werden. Auch kann die Anordnung eines selbst gewählten Testamentsvollstreckers zur Sicherung der ordnungsgemäßen Verwaltung und Verteilung des Nachlasses sinnvoll sein.

Das Testament ist entweder handschriftlich zu verfassen und zu unterschreiben oder vom Notar als öffentliches Testament abzufassen. Die zuletzt erstellte Fassung des Testamentes zählt, daher sind frühere und damit veraltete Fassungen zu vernichten oder zumindest stets in der aktuellen Version zu erwähnen und aufzuheben.

All diese Themen benötigen eine gute Planung und bedürfen regelmäßig der Überprüfung an die aktuelle Lebenssituation sowie der Anpassung an die rechtlichen und steuerrechtlichen Gegebenheiten. Daher ist eine Wiedervorlage auch ohne konkreten Anlass alle drei bis fünf Jahre ratsam.

 

Über die Autoren:
Sven Oberle ist Partner und Christine Pauly ist Managerin im Bereich Private Client Services Tax bei EY. Sie beraten Familienunternehmen, vermögende Privatpersonen und Family Offices in deutschen und internationalen Angelegenheiten. Fragen und Anmerkungen richten Sie bitte an [email protected]

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