Erbschaftsteuerliche Risiken gestalten Wie Eheleute sich gegenseitig durch Lebensversicherungen absichern

Christopher Riedel ist Rechtsanwalt, Steuerberater und Fachanwalt für Steuerrecht in Düsseldorf.

Christopher Riedel ist Rechtsanwalt, Steuerberater und Fachanwalt für Steuerrecht in Düsseldorf.

Die Lebensversicherungsbestände in Deutschland sind riesig. Folgt man der Zahl der Hauptversicherungen, hält die Branche 2018 insgesamt 82,5 Millionen Verträge. Damit hat durchschnittlich jeder Deutsche eine Lebensversicherung – was in der Praxis tatsächlich heißt, dass viele Erwachsene zwei oder mehr Verträge halten. Die über diese Policen versicherte Summe liegt bei 281,5 Milliarden Euro. Daher lässt sich festhalten, dass Lebensversicherungen zu den klassischen Instrumenten der Vermögensanlage und Vorsorge gehören, gerade auch unter Eheleuten und Lebenspartnern.

Neben der reinen Risikoabsicherung kann man mit Hilfe kapitalbildender Lebensversicherungen auch ein planmäßiger Vermögensaufbau erreichen. Rentenversicherungen bieten überdies die Möglichkeit, eine zusätzliche laufende Altersversorgung bereitzustellen, und das eben auch über den Todesfall hinaus.

Allerdings sind hierbei – wie immer im Leben deutscher Steuerpflichtiger – neben den rein wirtschaftlichen Gesichtspunkten auch einige steuerliche Aspekte zu beachten, um, insbesondere bei Eintritt des Versicherungsfalls, unliebsame Überraschungen zu vermeiden. Das Wesentliche vorab: Die Leistungen aus einer auf das Leben des Versicherungsnehmers abgeschlossenen Lebensversicherung unterliegen der Erbschaftssteuer. Das macht eine professionelle Gestaltung im Rahmen der Vermögensnachfolge notwendig, denn viele Lebensversicherungsverträge sind sehr hoch dotiert und können substanziell zu einer Steigerung der Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer führen.

Wirtschaftliche Absicherung von Hinterbliebenen

Soweit Lebens- und/oder Rentenversicherungen als Instrument des Vermögenstransfers eingesetzt werden, beispielsweise auch zur wirtschaftlichen Absicherung von Hinterbliebenen (Ehegatte, Lebenspartner, Kinder und mehr), gilt der Erwerb aufgrund eines sogenannten Vertrages zugunsten Dritter (und nichts anderes ist der Erwerb des Bezugsberechtigten einer Lebensversicherung) nach Paragraf 3 Absatz 1 Nummer 4 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) als steuerpflichtiger Erwerb von Todes wegen.

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Hierbei geht es um Leistungsansprüche, die unmittelbar in der Person des Begünstigten entstehen und daher nie zum Vermögen des Versicherungsnehmers/Erblassers zählten, sodass sie auch nicht zu seinem Nachlass gehören können. Es handelt sich vielmehr um Vermögensvorteile, die aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages bei dessen (des Erblassers) Tod von einem Dritten unmittelbar erworben werden.

Voraussetzung für eine Besteuerung nach Paragraf 3 Absatz 1 Nummer 4 ErbStG ist das Bestehen eines vom Erblasser als Versicherungsnehmer abgeschlossen Versicherungsvertrages, aus dem sich der Leistungsanspruch des Begünstigten ergibt. Einen klassischen Anwendungsfall bildet der Erwerb einer Lebensversicherungsleistung durch einen vom Erblasser/Versicherten benannten Bezugsberechtigten.