Patientenverfügung, Testament & Co Das sollte der Notfallkoffer im Vorsorge-Ernstfall alles regeln

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General- und Vorsorgevollmacht

Um die Bestellung eines gerichtlich bestimmten und womöglich fremden oder gar unliebsamen Betreuers zu verhindern, können Sie in der General- und Vorsorgevollmacht festlegen, wer im Fall einer eintretenden Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit rechtsverbindliche Erklärungen für Sie abgeben kann. Dies sollten im Idealfall eine oder mehrere Vertrauenspersonen (Ehepartner, Kinder) sein, die Ihr Leben, Ihren Alltag, Ihre Bedürfnisse, Ihre Interessen und gegebenenfalls Ihr Unternehmen gut kennen. Auch die Benennung eines Ersatzbevollmächtigen und möglicherweise sogar eines sogenannten Kontrollbevollmächtigten kann sinnvoll sein. Im Vorfeld sollte man sich die Zeit nehmen, um mit den betroffenen Personen in Ruhe besprechen zu können, ob sie diese Rolle übernehmen möchten.

Die General- und Vorsorgevollmacht ermöglicht die Vertretung des Vollmachtgebers in allen vermögensrechtlichen, gesundheitlichen und persönlichen Angelegenheiten. Er wird berechtigt, den Vollmachtgeber gerichtlich und außergerichtlich gegenüber jedermann in allen gesetzlich zulässigen Fällen zu vertreten. Somit kann der Bevollmächtigte für Sie unter anderem Verträge abschließen oder vor Gericht auftreten. In nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten kann der Vertreter beispielsweise in eine ärztliche Behandlung einwilligen oder diese ablehnen, die Unterbringung in einem bestimmten Pflegeheim vorsehen, das Einsichtsrecht in Krankenakten wahrnehmen und über die Versorgung mit Medikamenten entscheiden.

Bei einer Vollmacht muss stets zwischen dem Außenverhältnis (dem rechtlichen „Können“ gegenüber Dritten oder dem Umfang der Vertretungsmacht) und dem Innenverhältnis (dem rechtlichen „Dürfen“ nach den Bestimmungen des Vollmachtgebers) unterschieden werden. Die Vollmacht sollte im Außenverhältnis unbeschränkt erteilt werden, das heißt mit sofortiger Wirkung und in vollem Umfang. Denn wenn die Vollmacht an den Eintritt besonderer Voraussetzungen – wie zum Beispiel an den Verlust der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers - gebunden ist, kann es zu Nachweisproblemen und Zeitverzögerungen kommen.

Die Wirkung lässt sich jedoch beispielsweise von der Vorlage von Originalurkunden abhängig machen, die unter bestimmten Auflagen beim Notar verwahrt werden. Beschränkungen im Innenverhältnis, also zwischen dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten, können dagegen vorgenommen werden. Diese sollten jedoch in einer von der im Außenverhältnis erteilten Vollmacht getrennten Urkunde geregelt werden.

Die General- bzw. Vorsorgevollmacht bedarf nur der einfachen Schriftform. Um jedoch die problemlose Verwendbarkeit und Anerkennung der Vollmacht zu sichern, ist die notarielle Beurkundung anzuraten. Daneben ist es noch ratsam, für Bankgeschäfte eine separate Kontovollmacht zu erteilen, da nicht alle Banken die General- und Vorsorgevollmacht als Bankvollmacht anerkennen oder verlangen, dass der Kontoinhaber im Beisein von Mitarbeitern eine Vollmacht auf eigenen Formularen erstellt.

Egal wie sich Ihr Leben entwickelt, die Vollmacht kann jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen und erneuert werden. Andernfalls bleibt die Vollmacht bis zum Tod des Vollmachtgebers wirksam. Die Erweiterung der Wirksamkeit über den Tod hinaus kann von Vorteil sein, damit auf dieser Weise die Zeitspanne zwischen Erbfall und Erteilung des Erbscheins überbrückt werden kann.