Service für Testamentsvollstrecker Vertrauten des Erblassers fehlt meist das erforderliche Know-how

Stefanie Schild (l.) und Benjamin Zapf arbeiten als Rechtsanwälte an verschiedenen Standorten der Sozietät Flick Gocke Schaumburg.

Stefanie Schild (l.) und Benjamin Zapf arbeiten als Rechtsanwälte an verschiedenen Standorten der Sozietät Flick Gocke Schaumburg. Foto: Flick Gocke Schaumburg

Zukünftige Erblasser können in einem Testament oder Erbvertrag Testamentsvollstreckung anordnen und eine oder mehrere bestimmte Personen zu Testamentsvollstreckern ernennen. Im Falle der Abwicklungsvollstreckung kommt einem Testamentsvollstrecker die Aufgabe zu, den durch Verfügung von Todes wegen zum Ausdruck gebrachten letzten Willen des Erblassers zu verwirklichen, beispielsweise den Nachlass zwischen den Erben in einer bestimmten Weise zu teilen oder Vermächtnisse zu erfüllen. Er hat den Nachlass, soweit er der Testamentsvollstreckung unterliegt, auch zu verwalten.

Die Aufgaben eines Testamentsvollstreckers können sich auch auf die Verwaltung des Nachlasses beschränken, sogenannte Verwaltungsvollstreckung. Ferner ist es möglich, die Verwaltung des Nachlasses grundsätzlich für die Dauer von bis zu 30 Jahren dem Testamentsvollstrecker zu übertragen, sogenannte Dauervollstreckung.

Allen Arten der Testamentsvollstreckung gemein ist die große Verantwortung des Testamentsvollstreckers für das seiner Verwaltung unterworfene Vermögen. Die Aufgaben sind vielschichtig und – je nach Nachlass – oftmals in höchstem Maße persönlich, zeitlich und fachlich sehr anspruchsvoll. Beispielhaft sei auf die Pflicht hingewiesen, ein Nachlassverzeichnis zu erstellen. Auch die vielfach übertragene Aufgabe der steuerlich günstigen Auseinandersetzung und gegebenenfalls Umstrukturierung des Nachlasses ist nicht trivial.

Gerade bei umfangreichen und stark diversifizierten Nachlassvermögen erfordern diese Aufgaben regelmäßig einen erheblichen Zeitaufwand. Falls Streitigkeiten unter den Erben entstehen, ist der Testamentsvollstrecker zudem als Vermittler zwischen den Parteien gefragt. Häufig sieht er sich auch selbst Angriffen einzelner letztwillig Begünstigter ausgesetzt, namentlich in Form der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen des Vorwurfs einer schuldhaften Verletzung der ihm obliegenden Pflichten. Zugleich kann er gegenüber dem Staat für Steuerschulden haften. Bereits an diesen Beispielen zeigt sich, dass das Amt des Testamentsvollstreckers erhebliche Risiken mit sich bringt. Dieser Risiken sollten sich Testamentsvollstrecker stets bewusst sein.

Das zur Bewältigung komplexer Nachlässe erforderliche Know-how besitzen die als Testamentsvollstrecker eingesetzten Personen – wie die Praxis zeigt – in vielen Fällen nicht. Bei der Auswahl eines Testamentsvollstreckers achtet man in der Regel eher auf die persönliche Verbundenheit zur Familie als auf die für das Amt eines Testamentsvollstreckers erforderlichen fachlichen Qualifikationen. Maßgebend ist damit regelmäßig das besondere Vertrauen des Erblassers in die von ihm eingesetzte Person. Sie wählen daher häufig persönlich nahestehende Personen oder Vertrauenspersonen aus dem unternehmerischen oder beruflichen Umfeld aus.

Diese erklären sich aus enger persönlicher oder familiärer Verbundenheit dazu bereit, das Amt des Testamentsvollstreckers zu übernehmen. Welche große Verantwortung einerseits und welche umfassenden Risiken andererseits mit diesem Amt verbunden sind, wird den berufenen Testamentsvollstreckern vielfach erst im Zuge ihres Amtsantritts – also nach dem Erbfall – deutlich. Dem vom Erblasser ausgesprochenen besonderen Vertrauen möchten sie in aller Regel gleichwohl gerecht werden und den letzten Willen des Erblassers gewissenhaft erfüllen.

Hierfür bedarf es angesichts der mannigfaltigen Aufgaben des Testamentsvollstreckers in vielen Fällen fachkundiger externer Unterstützung. Als Lösung bietet sich hier ein sogenannter Service für Testamentsvollstrecker an, der für den oder die Testamentsvollstrecker die umfassenden steuerlichen, juristischen und wirtschaftlichen Themen erledigen kann. Wertvolle Praxiserfahrungen, die im konkreten Sachverhalt zur Lösung auftretender Schwierigkeiten genutzt werden können, runden diesen Service in der Regel ab. Der Testamentsvollstrecker kann sich dann ganz auf die ihm anvertrauten persönlichen Aspekte konzentrieren.

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Beispielhaft umfasst ein solcher Service die Aufklärung des Testamentsvollstreckers über seine Rechte und Pflichten sowie über die Haftungsrisiken zu Beginn seiner Tätigkeit. Zudem unterstützt der Service bei steuerlichen Gestaltungen und wie sich steuerliche Fallstricke vermeiden lassen. Auch bei der Abwicklung des Nachlasses kann Beratungsbedarf entstehen, beispielsweise beim Abschluss einer Vereinbarung der Erben über die Auslegung des Testaments, um Konsens zwischen den Erben und anderen Beteiligten zu schaffen und das Haftungsrisiko für den Testamentsvollstrecker zu verringern. Sodann können sich bei der Erbauseinandersetzung und der Erfüllung von Vermächtnissen verschiedenste Fragen stellen.

In der Praxis bietet es sich an, einen bestimmten Service für Testamentsvollstrecker bereits in der letztwilligen Verfügung zu benennen, um einen reibungslosen Beginn der Arbeiten sicherstellen zu können. Auch erleichtert die frühzeitige Benennung eines Services für Testamentsvollstrecker im Testament die Entscheidung der zukünftigen Testamentsvollstrecker, das Amt zu übernehmen, weil der Service die ordentliche Abwicklung sicherstellt.



Über die Autoren:
Stefanie Schild ist Rechtsanwältin der Sozietät Flick Gocke Schaumburg in Frankfurt.

Benjamin Zapf ist Rechtsanwalt und Steuerberater der Sozietät Flick Gocke Schaumburg in München. Er ist im Team Private Clients Experte unter anderem für die Besteuerung von Privatpersonen, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Unternehmensnachfolge und Familienunternehmen.

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