Checkliste Wie vermögende Privatkunden die Corona-Krise meistern

Rechtsanwalt und Steuerberater Pawel Blusz ist Partner der Kanzlei Rittershaus Rechtsanwälte

Rechtsanwalt und Steuerberater Pawel Blusz ist Partner der Kanzlei Rittershaus Rechtsanwälte Foto: Rittershaus

Die Corona-Krise stellt eine wohl bisher in diesem Ausmaß nicht da gewesene Herausforderung für Länder, Unternehmen und Menschen rund um die Welt dar. Die wirtschaftlichen Folgen sind noch nicht absehbar. Um die Schäden einzudämmen, führte unter anderem Deutschland eine Vielzahl von Maßnahmen ein, um Unternehmen zu entlasten. Die Corona-Krise stellt aber auch vermögende Privatkunden und Unternehmer vor viele Schwierigkeiten, die bislang in der Diskussion noch nicht thematisiert wurden.

Die Corona-Krise macht die Fragilität auch dieser Personengruppe bewusst. Die nachfolgende Darstellung soll eine Checkliste für die Punkte darstellen, die – sofern noch nicht geschehen – man im Rahmen der dringend erforderlichen Risikovorsorge prüfen sollte.

Sicherstellung der persönlichen Handlungsfähigkeit

Für jedermann ist die Sicherstellung der persönlichen Handlungsfähigkeit am wichtigsten. Durch eine Vorsorgevollmacht, mit Patientenverfügung, stellt man sicher, dass gegebenenfalls erforderliche medizinische Maßnahmen im Einklang mit den eigenen Werten und von den gewünschten Personen vorgenommen werden. Mit einer ausreichenden Vorsorgevollmacht lässt sich die gerichtliche Einsetzung eines Berufsbetreuers vermeiden. Die Erfahrung zeigt, dass viele Kunden keine Vorsorgevollmachten haben oder zwar welche errichtet haben, diese aber nicht ausreichend sind, weil zum Beispiel veraltet.

Die Generalvollmacht erlaubt es den Bevollmächtigten hingegen, in Vermögensangelegenheiten wichtige Entscheidungen für den Vollmachtgeber zu treffen, Vermögenswerte zu veräußern oder Verbindlichkeiten zu begleichen. Ohne Generalvollmacht müsste ein Betreuer bestellt werden. Aber selbst wenn Generalvollmachten vorhanden sind, wird häufig übersehen, dass Banken und Sparkassen – auch notariell erteilte – Generalvollmachten nicht akzeptieren möchten und stattdessen auf eigene Vollmachtsvordrucke verweisen. Es empfiehlt sich deshalb, für ausgewählte Personen spezielle Kontovollmachten zu erteilen, um die Generalvollmacht zu flankieren.

Sicherstellung der Handlungsfähigkeit des Familienunternehmens

Nicht minder wichtig ist die Sicherstellung der Handlungsfähigkeit des Unternehmens. In Unternehmen liegt die wichtigste Entscheidungsgewalt in der Hand der Gesellschafter. Sind diese verhindert, können gegebenenfalls keine Beschlüsse gefasst werden. Dies kann insbesondere zur Folge führen, dass keine Jahresabschlüsse festgestellt, keine Dividenden beschlossen, keine Zustimmungen zu Maßnahmen der Geschäftsführer erteilt oder keine neuen Geschäftsführer bestellt werden können.

Sie sind neugierig aufs Private Banking?

Wir auch. Abonnieren Sie unseren Newsletter „pbm daily“. Wir versorgen Sie vier Tage die Woche mit aktuellen Nachrichten und exklusiven Personalien aus der Welt des Private Bankings.

In der Praxis sind Mandanten häufig der Auffassung, dass eine gegebenenfalls erteilte Generalvollmacht dieses Problem löst. Der Blick in den Gesellschaftsvertrag offenbart aber häufig, dass dort der Personenkreis beschränkt wurde, an den eine Vollmacht erteilt werden darf. Regelmäßig erlauben Gesellschaftsverträge eine Vollmachtserteilung nur an Mitgesellschafter oder an zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Personen. Eine Generalvollmacht wird hingegen meist an Familienmitglieder erteilt, die häufig nicht zu dem im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Personenkreis gehören.

Dies führt dazu, dass die Generalvollmacht im Hinblick auf die Gesellschafterstellung des Vermögensinhabers ins Leere geht. Zur Sicherstellung der Handlungsfähigkeit auf der Gesellschafterebene sind deswegen entweder Stimmrechtsvollmachten an zugelassene Personen oder Beschlüsse über die Zulassung von weiteren Personen als Bevollmächtigte zu empfehlen.