Familienstiftung Wie man Unternehmen ohne Schenkungsteuer überträgt

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Ferner sind etwaige bestehende Lohnsummen, also Beträge, die die Kapitalgesellschaft in den letzten Jahren vor der Übertragung an Löhnen gezahlt hat, einzubehalten. Dies kann gegebenenfalls durch Reinvestition in solche Kapitalgesellschaften, die auch beteiligungsquotal entsprechende Lohnsummen wie die verkaufte Kapitalgesellschaft aufweisen, gelingen. Dies ist faktisch und gestalterisch lösbar.

Auch wenn der Stifter sein Unternehmen in der Rechtsform einer Personengesellschaft wie einer GmbH & Co. KG betreibt, bietet die Stiftung enorme Vorteile. So kann zum Beispiel nach jüngster Aussage eines noch nicht rechtskräftigen Urteils des Finanzgerichts Münster eine sogenannte Nachversteuerung im Rahmen der Thesaurierungsbegünstigung nach Paragraf 34a Einkommensteuergesetz bei Übertragung der Anteile auf eine Stiftung unter Umständen vollends vermieden werden.

Hätte der Vermögensinhaber – anstelle der Stiftung – die Beteiligung selbst verkauft, den Kaufpreis jedoch nicht zu Lebzeiten ganz oder zumindest größtenteils in Betriebsvermögen reinvestiert, so fiele zusätzlich zu der Ertragsteuer auch eine Erbschaftsteuer auf das zum Zeitpunkt seines Todes in seinem Nachlass befindliche Verwaltungsvermögen an. Letzteres wäre durch die Ertragsteuer bereits ohnehin deutlich dezimiert. Je nach Vermögensumfang und Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser und Erben würde in diesem Fall eine Erbschaftsteuer von 30 bis 50 Prozent anfallen.

Ein weiterer Vorteil der Familienstiftung ist, dass der Stifter auch nach Auffassung der Bafin die Stiftung zu Lebzeiten – über entsprechende Klauseln in der Stiftungssatzung – beherrschen kann. Er, oder nach seinem Tod seine Familie, können steuerunschädlich die Hand auf dem Stiftungsvermögen haben. Das gilt zumindest für inländische Stiftungen. Ferner bietet die Stiftung den Vorteil der Planbarkeit.

Während natürliche Personen unvorhergesehen sterben, was die Planbarkeit und Optimierung insbesondere nach dem neuen ErbStG nahezu unmöglich macht, fällt bei einer inländischen Familienstiftung Erbersatzsteuer genau auf den Tag alle 30 Jahre und bei der ausländischen Familienstiftung gar nicht an. Mehr Planbarkeit geht nicht. Es lohnt sich also, über den Einsatz in- oder ausländischer Familienstiftungen zumindest mal ernsthaft nachzudenken.

 

Über den Autor:

Dr. Jens Kleinert, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, ist Partner der Kanzlei Osborne Clarke. Er berät schwerpunktmäßig vermögende Privatpersonen, vor allem Unternehmensinhaber in Angelegenheiten der vorweggenommenen Erbfolge.

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