Liechtensteinische Familienstiftung Was bei Vermögensübertragungen falsch laufen kann

Rechtsanwälte Dr. Astrid Plantiko von der Rechtsanwaltskanzlei Winheller

Rechtsanwälte Dr. Astrid Plantiko von der Rechtsanwaltskanzlei Winheller

Ende der 1990er Jahre und Anfang der 2000er Jahre war es sehr beliebt, ein Vermögen auf ausländische (Familien-)Stiftungen zu übertragen. Hintergrund ist und war der Wunsch der Steuerpflichtigen, die Steuerlast zu senken oder – wenn möglich – gar ganz zu vermeiden.

Dieser Steuervermeidung oder Steuerflucht hat der Gesetzgeber schon längere Zeit durch umfangreiche Regelungen den Kampf angesagt. Beispielsweise schuf er Regelungen zur Familienstiftung im Außensteuergesetz oder vereinbarte den automatischen Informationsaustausch zwischen EU-Mitgliedstaaten und diversen Drittländern. Und auch die Finanzverwaltungen sind den genannten Gestaltungen auf der Spur.

Ein derartiger Sachverhalt beschäftigte im Dezember 2014 auch das Finanzgericht Münster. Das Urteil erfolgte am 11. Dezember 2014 (3 K 764/12 Erb). Was war passiert:

Im Jahr 1999 errichtete die Erblasserin N eine Stiftung nach liechtensteinischem Recht mit einem Mindestvermögen von 30.000 Schweizer Franken. Zweck der Stiftung war „[…] die Ausrichtung von Beiträgen zur Bestreitung der Kosten der Erziehung und Bildung, der Ausstattung oder Unterstützung von Angehörigen einer oder mehrerer Familien, oder zu ähnlichen Zwecken.“ Außerdem konnten Zuwendungen an bestimmte Personen „außerhalb der Familie(n) oder an Institutionen getätigt werden“. Nach dem Tod der Erblasserin N sollte ausweislich eines separaten Beistatuts der Zweck „die Ausrichtung von Beiträgen an Projekten der O“ sein. Stiftungsbegünstigte sollten die vom Stiftungsrat benannten Personen oder Institutionen sein.

Entscheidend an diesem Sachverhalt war, dass die Erblasserin N es nicht bei der Stiftungserrichtung bewenden, sondern sich von den Mitgliedern des Stiftungsrates, die vergleichbar mit dem Vorstand bei deutschen Stiftungen sind, folgendes bestätigen ließ:

„[…] dass die Ausübung ihres Mandats als Mitglied des Stiftungsrats sowie sämtliche Entscheidungen, Maßnahmen oder sonstige Handlungen mit rechtlicher oder tatsächlicher Auswirkung auf die S Stiftung stets auf entsprechende Anweisung der Erstbegünstigten und wirtschaftlichen Stifterin, Frau N (das ist die Erblasserin), erfolgte. Zur selbständigen Ausübung des Mandats als Mitglied des Stiftungsrates der S Stiftung waren die Mitglieder des Stiftungsrates weder berechtigt noch verpflichtet.“

Diese Regelung war letzten Endes auch das, was dem Plan von Frau N zum Verhängnis wurde.

Der Kläger und Erbe der N gab bei seiner Erbschaftsteuererklärung in Wahrnehmung seiner gesetzlichen Pflichten als Steuerpflichtiger, das Stiftungsvermögen in Liechtenstein an und vertrat die Auffassung, dass es sich insoweit nicht um einen erbschaftsteuerpflichtigen Vorgang handele, da sich seine Begünstigung aus dem Statut (Satzung) der Familienstiftung ergab und gerade nicht auf dem Erbvorgang beruhte.

Dies sah das Finanzamt anders und bezog das Stiftungsvermögen kurzerhand in die Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer mit ein. Das Finanzgericht Münster gab der Finanzverwaltung Recht, wies die Klage des Erben ab und urteilte, dass das Vermögen der Stiftung auch zum Erbe gehöre und auf Grund des Testaments der N auf den Kläger übergegangen sei.

Begründet hat das Gericht seine Entscheidung damit, dass die Erblasserin das Vermögen niemals vollständig aus ihrer Einflusssphäre entlassen hatte. Durch die Bestätigung der Stiftungsratsmitglieder, aus der hervorging, dass letztendlich die N als Stifterin entscheiden konnte, wie und ob überhaupt das Vermögen eingesetzt und Erträge ausbezahlt werden durften, hatte die Erblasserin und gerade nicht die Stiftung (durch den Stiftungsrat) Verfügungsgewalt über das Vermögen. Im Gegenteil: Die Stiftungsratsmitglieder waren gerade nicht berechtigt, ihr Mandat selbstständig auszuüben.