Wünscht man sich zum Eingang eines Artikels nicht eine Definition des Begriffs, über den man schreibt? Der erste Blick ins materielle Stiftungsrecht auf der Suche nach einer Definition des Begriffs Familienstiftung führt zu den Paragrafen 80 fortfolgende des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).
Der gesetzliche Rahmen
Paragraf 81 Absatz 1 BGB definiert zwar die Stiftung als Rechtsform, schweigt aber zu den speziellen Kriterien einer Familienstiftung. Insofern ist auf die Rechtsliteratur oder die Gesetze zum deutschen Stiftungsrecht zurückzugreifen.
Nach gängiger Definition ist eine Familienstiftung eine „Stiftung, die wesentlich von der Verfolgung von Familieninteressen geprägt ist und bei der sich der Destinatärkreis über die Zugehörigkeit zu einer Familie definiert“ (Nietzer/Stadie NJW 2000, 3457 (3458)). Die Familienstiftung ist damit keine eigene Rechtsform, sondern eine Ausprägung der Rechtsform Stiftung. Über den Destinatärkreis wird die Familienstiftung von der gemeinnützigen Stiftung abgegrenzt.
Weitere Legaldefinitionen finden sich in den Landesstiftungsgesetzen. Beispielhaft sei Paragraf 21 Absatz 1 des Hessischen Stiftungsgesetzes (HStG) zitiert: „Familienstiftungen im Sinne dieses Gesetzes sind Stiftungen, die nach dem Stiftungsgeschäft ausschließlich oder überwiegend dem Wohle einer oder mehrerer bestimmter Familien dienen.“
Familieninteresse im Fokus
Schon der Begriff „Familie“ ist zu klären. Es empfiehlt sich eine Anlehnung an die Legaldefinition des Angehörigen in Paragraf 15 der Abgabenordnung. Danach gehören zur Familie der Stifterpersönlichkeit dessen Ehegatte oder Lebenspartner, Verlobte sowie die in gerader Linie verwandten oder verschwägerten Personen, die Geschwister, deren Ehegatten, Lebenspartner und Kinder sowie die Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner sowie die Geschwister der Eltern, die Pflegeeltern und Pflegekinder. Das Kriterium „wesentliches oder überwiegendes Familieninteresse“ wird so ausgelegt, dass der Familienbezug über 50 Prozent des Stiftungsvermögens erfassen muss.
Der Stiftungszweck konzentriert sich demnach auf ein Familieninteresse. Dieses ist in vielen Facetten denkbar. Hauptmotive zur Errichtung einer Familienstiftung sind daher die wirtschaftliche Absicherung von Familienangehörigen.
Dies kann durch laufende Zahlungen zum Lebensunterhalt oder bei jüngeren Familienangehörigen durch die Finanzierung von Ausbildung und Studium geschehen. Die Familienstiftung ist dabei ein Instrument, das im Sinne einer Rechtsnachfolge- und auch Nachlassplanung die ungeteilte Erhaltung und gegebenenfalls auch die Mehrung des Familienvermögens ermöglicht.
Bei der Planung einer Familienstiftung sind die Pflichtteilsansprüche der Familienangehörigen einzubeziehen. Da die Familienstiftung regelmäßig ein eigenes Rechtssubjekt ist, das Leistungen an Familienangehörige erbringt, auf die diese keinen verbindlichen Anspruch haben, bietet sie Schutz vor einem Zugriff von Gläubigern der Destinatäre.
Denkbar ist auch, die Familienstiftung als Treuhandstiftung zu errichten, die selbst nicht rechtsfähig ist, sondern über ihren Treuhänder am Rechtsverkehr teilnimmt.
Vor- und Nachteile einer Familienstiftung
Oftmals ist Hauptgegenstand des Familienvermögens, das in die Familienstiftung eingebracht und zukünftig von ihr verwaltet werden soll, ein Unternehmen, das erhalten und fortgeführt werden soll. In der Regel wird die Familienstiftung hierbei als Unternehmensträgerstiftung tätig.
Das bedeutet, dass die wesentlichen oder alle Anteile am Unternehmen in die Stiftung eingebracht werden und die Stiftungsorgane in den Entscheidungsorganen des Unternehmens tätig werden. In Deutschland gibt es faktisch keine Unternehmensstiftungen, die das Unternehmensgeschäft selbst betreiben.
Vorteil für den Unternehmer, der seine Unternehmensnachfolge plant, ist, dass er die Stiftungsstruktur im Rahmen des gesetzlichen Rahmens nach eigenen Vorstellungen festlegen kann.
Die Festlegung eines angemessenen Verhältnisses zwischen gewünschter Verfestigung zur Fortführung des Unternehmens nach den eigenen Vorstellungen des Unternehmers und der gegebenenfalls zur Anpassung an wirtschaftliche Entwicklungen erforderlichen Flexibilität bildet das Hauptproblem der Planung einer solchen Familienstiftung. Auch Satzungsänderungen bei Familienstiftungen müssen durch die Stiftungsaufsichtsbehörden der Länder genehmigt werden. Den Familienangehörigen als Destinatären der Familienstiftung kommt dabei regelmäßig kein Spielraum zu.
Nach Abschluss der Planung und dem Entschluss zur Errichtung einer Familienstiftung verpflichtet sich die Stifterpersönlichkeit im Stiftungsgeschäft zur Ausstattung der Stiftung mit Vermögen und legt damit die materiellen Ansprüche der Stiftung gegen sich fest.
Das Miteinander mit dem Staat
Die weiteren konstitutiven Elemente der Stiftung wie Name, Sitz, die Organ- oder Vertretungsstruktur und der familienbezogene Zweck (vergleiche Paragraf 81 Absatz 1 BGB) werden ebenfalls im Stiftungsgeschäft festgelegt und in einer Satzung konkretisiert. Die Stiftung bedarf zu ihrer rechtlichen Entstehung der staatlichen Anerkennung (Paragraf 80 Absatz 1 BGB).
Dies geschieht durch die zuständige Stiftungsbehörde, regelmäßig die Mittelbehörden der Landesverwaltung. In Hessen sind dies beispielsweise die Regierungspräsidien, in Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierungen. In Bundesländern ohne Mittelbehörden ist in der Regel das Fachministerium zuständig.
Die Anerkennung darf nur dann verweigert werden, wenn die Stiftung die Erfüllung ihres Zwecks nicht nachhaltig erfüllen kann oder diese das Gemeinwohl gefährdet (Paragraf 80 Absatz 2 Satz 1 BGB).
Die Familienstiftung ist in ihrer Betätigung im Rahmen von Satzung und Stiftungsgesetz frei. Die Stiftungsaufsicht ist regelmäßig eingeschränkt, auch wenn zwischen den Ländern geringfügige Unterschiede im Beaufsichtigungsmaßstab bestehen. Beispielhaft sei auf Paragraf 21 Absatz 1 des Hessischen Stiftungsgesetzes verwiesen, wonach Familienstiftungen nur insoweit der Aufsicht des Landes unterliegen, als sicherzustellen ist, dass ihr Bestand und ihre Betätigung nicht dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen.
Der gesetzliche Rahmen
Paragraf 81 Absatz 1 BGB definiert zwar die Stiftung als Rechtsform, schweigt aber zu den speziellen Kriterien einer Familienstiftung. Insofern ist auf die Rechtsliteratur oder die Gesetze zum deutschen Stiftungsrecht zurückzugreifen.
Nach gängiger Definition ist eine Familienstiftung eine „Stiftung, die wesentlich von der Verfolgung von Familieninteressen geprägt ist und bei der sich der Destinatärkreis über die Zugehörigkeit zu einer Familie definiert“ (Nietzer/Stadie NJW 2000, 3457 (3458)). Die Familienstiftung ist damit keine eigene Rechtsform, sondern eine Ausprägung der Rechtsform Stiftung. Über den Destinatärkreis wird die Familienstiftung von der gemeinnützigen Stiftung abgegrenzt.
Weitere Legaldefinitionen finden sich in den Landesstiftungsgesetzen. Beispielhaft sei Paragraf 21 Absatz 1 des Hessischen Stiftungsgesetzes (HStG) zitiert: „Familienstiftungen im Sinne dieses Gesetzes sind Stiftungen, die nach dem Stiftungsgeschäft ausschließlich oder überwiegend dem Wohle einer oder mehrerer bestimmter Familien dienen.“
Familieninteresse im Fokus
Schon der Begriff „Familie“ ist zu klären. Es empfiehlt sich eine Anlehnung an die Legaldefinition des Angehörigen in Paragraf 15 der Abgabenordnung. Danach gehören zur Familie der Stifterpersönlichkeit dessen Ehegatte oder Lebenspartner, Verlobte sowie die in gerader Linie verwandten oder verschwägerten Personen, die Geschwister, deren Ehegatten, Lebenspartner und Kinder sowie die Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner sowie die Geschwister der Eltern, die Pflegeeltern und Pflegekinder. Das Kriterium „wesentliches oder überwiegendes Familieninteresse“ wird so ausgelegt, dass der Familienbezug über 50 Prozent des Stiftungsvermögens erfassen muss.
Der Stiftungszweck konzentriert sich demnach auf ein Familieninteresse. Dieses ist in vielen Facetten denkbar. Hauptmotive zur Errichtung einer Familienstiftung sind daher die wirtschaftliche Absicherung von Familienangehörigen.
Dies kann durch laufende Zahlungen zum Lebensunterhalt oder bei jüngeren Familienangehörigen durch die Finanzierung von Ausbildung und Studium geschehen. Die Familienstiftung ist dabei ein Instrument, das im Sinne einer Rechtsnachfolge- und auch Nachlassplanung die ungeteilte Erhaltung und gegebenenfalls auch die Mehrung des Familienvermögens ermöglicht.
Bei der Planung einer Familienstiftung sind die Pflichtteilsansprüche der Familienangehörigen einzubeziehen. Da die Familienstiftung regelmäßig ein eigenes Rechtssubjekt ist, das Leistungen an Familienangehörige erbringt, auf die diese keinen verbindlichen Anspruch haben, bietet sie Schutz vor einem Zugriff von Gläubigern der Destinatäre.
Denkbar ist auch, die Familienstiftung als Treuhandstiftung zu errichten, die selbst nicht rechtsfähig ist, sondern über ihren Treuhänder am Rechtsverkehr teilnimmt.
Vor- und Nachteile einer Familienstiftung
Oftmals ist Hauptgegenstand des Familienvermögens, das in die Familienstiftung eingebracht und zukünftig von ihr verwaltet werden soll, ein Unternehmen, das erhalten und fortgeführt werden soll. In der Regel wird die Familienstiftung hierbei als Unternehmensträgerstiftung tätig.
Das bedeutet, dass die wesentlichen oder alle Anteile am Unternehmen in die Stiftung eingebracht werden und die Stiftungsorgane in den Entscheidungsorganen des Unternehmens tätig werden. In Deutschland gibt es faktisch keine Unternehmensstiftungen, die das Unternehmensgeschäft selbst betreiben.
Vorteil für den Unternehmer, der seine Unternehmensnachfolge plant, ist, dass er die Stiftungsstruktur im Rahmen des gesetzlichen Rahmens nach eigenen Vorstellungen festlegen kann.
Die Festlegung eines angemessenen Verhältnisses zwischen gewünschter Verfestigung zur Fortführung des Unternehmens nach den eigenen Vorstellungen des Unternehmers und der gegebenenfalls zur Anpassung an wirtschaftliche Entwicklungen erforderlichen Flexibilität bildet das Hauptproblem der Planung einer solchen Familienstiftung. Auch Satzungsänderungen bei Familienstiftungen müssen durch die Stiftungsaufsichtsbehörden der Länder genehmigt werden. Den Familienangehörigen als Destinatären der Familienstiftung kommt dabei regelmäßig kein Spielraum zu.
Nach Abschluss der Planung und dem Entschluss zur Errichtung einer Familienstiftung verpflichtet sich die Stifterpersönlichkeit im Stiftungsgeschäft zur Ausstattung der Stiftung mit Vermögen und legt damit die materiellen Ansprüche der Stiftung gegen sich fest.
Das Miteinander mit dem Staat
Die weiteren konstitutiven Elemente der Stiftung wie Name, Sitz, die Organ- oder Vertretungsstruktur und der familienbezogene Zweck (vergleiche Paragraf 81 Absatz 1 BGB) werden ebenfalls im Stiftungsgeschäft festgelegt und in einer Satzung konkretisiert. Die Stiftung bedarf zu ihrer rechtlichen Entstehung der staatlichen Anerkennung (Paragraf 80 Absatz 1 BGB).
Dies geschieht durch die zuständige Stiftungsbehörde, regelmäßig die Mittelbehörden der Landesverwaltung. In Hessen sind dies beispielsweise die Regierungspräsidien, in Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierungen. In Bundesländern ohne Mittelbehörden ist in der Regel das Fachministerium zuständig.
Die Anerkennung darf nur dann verweigert werden, wenn die Stiftung die Erfüllung ihres Zwecks nicht nachhaltig erfüllen kann oder diese das Gemeinwohl gefährdet (Paragraf 80 Absatz 2 Satz 1 BGB).
Die Familienstiftung ist in ihrer Betätigung im Rahmen von Satzung und Stiftungsgesetz frei. Die Stiftungsaufsicht ist regelmäßig eingeschränkt, auch wenn zwischen den Ländern geringfügige Unterschiede im Beaufsichtigungsmaßstab bestehen. Beispielhaft sei auf Paragraf 21 Absatz 1 des Hessischen Stiftungsgesetzes verwiesen, wonach Familienstiftungen nur insoweit der Aufsicht des Landes unterliegen, als sicherzustellen ist, dass ihr Bestand und ihre Betätigung nicht dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen.