Familienstiftung Wie man Unternehmen ohne Schenkungsteuer überträgt

Seite 2 / 3

Eine juristische Person, die sich als Prototyp für eine solche Bedarfsprüfung qualifiziert, ist eine privatnützige (Familien-)Stiftung. Nach der Verwaltungspraxis der Landesstiftungsbehörden werden diese behördenseitig anerkannt und erlangen damit Rechtsfähigkeit. Auch hier gibt es eine Voraussetzung: Das Ausstattungskapital muss mindestens 50.000 Euro oder – in manchen Bundesländern – mindestens 100.000 Euro betragen. Eine solche Stiftung verfügt – und da unterscheidet sie sich wesentlich von natürlichen Personen wie Kindern oder Enkelkindern des Firmeninhabers/Stifters – über kein sonstiges Vermögen. Ein Verschonungsbedarf ist bei der Stiftung also in der Regel gegeben.

Überträgt beispielsweise ein Firmeninhaber einer solchen Stiftung seine Unternehmensbeteiligung mit einem Wert von einer Milliarde Euro, so wird dieser die ansonsten auf diesen Erwerb anfallende Schenkungsteuer in Höhe von rund 500 Millionen Euro nahezu vollständig erlassen. Wesentlicher Grund ist, dass die Stiftung nur über besagte 50.000 Euro Stiftungskapital verfügt.

Zu diesem steuerlichen Vorteil kann Weiteres hinzukommen: Betreibt der Stif ter sein auf die Stiftung zu übertragendes Unternehmen in der Rechtsform einer im Inland, der EU oder dem EWR ansässigen Kapitalgesellschaft, so löst die Übertragung beim Stifter keinerlei Ertragsteuer aus. Insbesondere wird beim Stifter keine Veräußerungsfiktion der unentgeltlich übertragenen Anteile zu deren tatsächlichem Wert fingiert, sondern die Stiftung führt als Rechtsnachfolger des Stifters dessen zumeist sehr geringe historische Anschaffungskosten fort. Veräußert die Stiftung die Beteiligung zu einem späteren Zeitpunkt dann doch, liegt die Ertragsteuerquote bei zirka 0,79 Prozent.

Zum Vergleich: Hätte der Inhaber die Beteiligung selbst veräußert, läge die Quote deutlich höher bei etwa 28,5 Prozent. Es besteht also ein immenser Liquiditätsvorteil von rund 27,7 Prozent. Weitere Ertragsteuern fallen auf einen Veräußerungsgewinn der Stiftung erst dann und nur insoweit in Höhe des Abgeltungsteuersatzes zuzüglich Solidaritätszuschlag an, also in Höhe von 26,375 Prozent, wenn und soweit die Stiftung in der Folgezeit Zahlungen an ihre Begünstigten, die Destinatäre, tätigt.

Folgendes gilt es noch zu beachten: Die Stiftung muss, sofern der Verkauf der Beteiligung innerhalb von sieben Jahren seit Übertragung der Beteiligung auf sie erfolgt, dafür Sorge tragen, dass sie den Veräußerungserlös binnen sechs Monaten wieder in artgleiche Kapitalgesellschaftsanteile reinvestiert. Nur so kann sie sicherstellen, dass auch rückwirkend keine Schenkungsteuer anfällt.