Familienstiftung Wie man Unternehmen ohne Schenkungsteuer überträgt

Jens Kleinert: Der Rechtsanwalt rät, sich mit dem Einsatz einer Familienstiftung auseinanderzusetzen.

Jens Kleinert: Der Rechtsanwalt rät, sich mit dem Einsatz einer Familienstiftung auseinanderzusetzen. Foto: Osborne Clark

Laut einer Statistik des Bundesverbands der Stiftungen gab es in Deutschland zum Jahresende 2016 insgesamt 21.805 Stiftungen mit einem geschätzten Vermögen von rund 100 Milliarden Euro. Allein im Jahr 2016 wurden in Deutschland 582 neue Stiftungen gegründet. Der weitaus überwiegende Teil, etwa 95 Prozent, ist gemeinnützig. Das hat jedoch zur Folge, dass maximal ein Drittel der Erträge einer Stiftung von dieser an den Stifter und seine Familienmitglieder ausgekehrt werden darf. Die verbleibenden zwei Drittel der Erträge müssen für gemeinnützige Aufgaben verwandt werden. Dies schreckt, wie die Erfahrung zeigt, insbesondere viele mittelständische Unternehmer davon ab, ihr Vermögen auf eine solche gemeinnützige Stiftung zu übertragen.

Wie kann man also vorgehen, wenn man die Konsequenz des Gemeinnützigkeitsrechts, mindestens zwei Drittel der Stiftungserträge für gemeinnützige Zwecke verwenden zu müssen, vermeiden möchte? Alternative kann sein, das Vermögen auf eine privatnützige Stiftung, insbesondere an eine rechtsfähige privatnützige Stiftung im Sinne des Paragrafen 80 und fortfolgende des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), zu übertragen. Der Vermögensübertrag auf eine solche Stiftung führt jedoch – anders als beim Übergang auf eine gemeinnützige Stiftung – normalerweise zu einer hohen Belastung durch die Schenkungsteuer. Etwas, was viele vermögende Personen von einem solchen Schritt abhalten dürfte.

Wie so oft gilt aber: keine Regel ohne Ausnahme. Denn handelt es sich bei dem zu übertragenden Vermögen um privilegiertes Vermögen im Sinne des Erbschaft und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG), konnte und kann ein solches Betriebsvermögen auch weiterhin, ohne nur einen Cent Schenkungsteuer zu zahlen, übertragen werden. Dem stehen weder die Verschärfung der Betriebsvermögensprivilegierung zum  1. Juli 2016 (Paragraf 13 a/b ErbStG) noch die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts zum ErbStG durch das Urteil aus Dezember 2014 entgegen.

Insbesondere, wenn es sich um eine Beteiligung an einer in Deutschland, im EU-Raum oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ansässigen gewerblichen Personen oder Kapitalgesellschaft handelt. Lediglich darf bei Letzterer die Beteiligungsquote nicht unter 25 Prozent liegen. Und dies gilt unbeschadet des Umstands, ob sich der Wert des zu übertragenden Betriebsvermögens auf einige Millionen oder viele Milliarden Euro beläuft.

Welche Voraussetzungen müssen noch gelten? Die volumenunabhängige und vollständige Freistellung von der Schenkungsteuer ist für den Beschenkten nur dann möglich, wenn er nicht bereits vor der Schenkung des Betriebsvermögens über schädliches Verwaltungsvermögen verfügt – oder solches binnen zehn Jahren ab Schenkung geschenkt erhält. Ansonsten müsste er anfallende Schenkungsteuer entrichten.

Oder anders gewendet: Der Beschenkte muss bedürftig dahingehend sein, dass das Finanzamt ihm die Schenkungsteuer erlässt, weil er eben über kein anderes Vermögen verfügt. Das Ganze nennt sich Verschonungsbedarfsprüfung und ist im Paragrafen 28a der neuen Fassung des Erbschaftsteuergesetzes geregelt.