Nachfolgeregelung – Teil 2 Was eine Familienstiftung leisten kann – und was nicht

Professor Kay Windthorst von der Uni Bayreuth

Professor Kay Windthorst von der Uni Bayreuth

Wie ist die Nachfolgeregelung durch eine Stiftung, dargestellt am Modell der unternehmensverbundenen Familienstiftung als Beteiligungsträgerstiftung, zu bewerten. Drei unterschiedliche Beurteilungsparameter kann man dabei unterscheiden: Zum einen wirtschaftliche Chancen und Risiken, zum anderen rechtliche Chancen und Risiken und schließlich persönliche Erwartungen des Stifters.

Die wirtschaftliche Sicht

a) Unternehmenskontinuität
Was zunächst die wirtschaftlichen Chancen und Risiken betrifft, spielt insoweit die Sicherung der Unternehmenskontinuität eine wichtige Rolle. Durch das Modell einer unternehmensverbundenen Familienstiftung bleibt das Familienunternehmen erhalten. Außerdem kann der Stifter die Führung des Unternehmens auch über seinen Tod hinaus maßgeblich bestimmen, indem er entsprechende Direktiven in die Stiftungssatzung aufnimmt.

Dieser postmortale Steuerungsmechanismus kann aber leicht zu einer Belastung für die unternehmensverbundene Familienstiftung und das Unternehmen werden. Denn die Unternehmensführung wird dadurch tendenziell starr, statisch und unflexibel.

Im Vordergrund steht die rückblickende Leitung durch den Willen des Stifters. Dieser kann zu einem wesentlichen Hindernis für das Unternehmen werden, um auf künftige Herausforderungen angemessen reagieren zu können. Dazu zählen in der jüngeren Vergangenheit etwa die Finanz- und Wirtschaftskrise.

In der Zukunft werden die Digitalisierung und die damit verbundenen Auswirkungen auf die Geschäftsmodelle von Unternehmen zu wesentlichen Veränderungen führen, auf die flexibel und vorausschauend reagiert werden muss.

Die Bindung der Unternehmensführung durch den Stifterwillen ist dabei eher hinderlich. Diese kann auch nicht einfach durch eine Änderung des Stiftungszwecks in der Stiftungssatzung beseitigt werden.

Denn hierfür besteht rechtlich nur ein begrenzter Spielraum. Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde. Wird der Stiftungszweck geändert, stellt dies rechtlich eine Neugründung der Familienstiftung dar. Das ist steuerlich mit erheblichen Nachteilen verbunden, wie gleich zu zeigen sein wird.

b) Nachfolge in der Unternehmensführung
Ein weiterer wirtschaftlicher Grund für das Stiftungsmodell ist der Wunsch des Stifters, die Nachfolge in der Unternehmensführung dauerhaft zu regeln. Dazu bestimmt er Personen als Vorstand der Familienstiftung, die ihm für diese Aufgabe geeignet erscheinen.

Allerdings bleiben bei diesem Vorgehen einige Fragen offen. Ist damit gewährleistet, dass die eingesetzte Person tatsächlich der am besten geeignete Nachfolger ist?

Diesbezügliche Fehleinschätzungen sind jedenfalls nach dem Tod des Stifters kaum korrigierbar. Denn die Familie hat dann nur noch einen begrenzten Einfluss auf die Auswahl des Vorstandes der Familienstiftung und damit auf die Unternehmensführung über den Stiftungsrat oder das Kuratorium.

Dagegen besitzt der Stiftungsvorstand eine große Unabhängigkeit, die nur durch die Stiftungssatzung, insbesondere den Stiftungszweck gebunden ist. Die Einhaltung dieser Vorgaben wird durch die staatliche Stiftungsaufsicht überwacht.

Insoweit sind – je nach Bundesland – durchaus Abweichungen bei der Wahrnehmung der Stiftungsaufsicht zu beobachten. Für Bayern ist überwiegend anerkannt, dass die dortige Stiftungsaufsicht pragmatisch und rasch handelt. In Nordrhein-Westfalen ist die Resonanz deutlich kritischer.

Jedenfalls ist festzuhalten, dass der Stiftungsvorstand nach dem Tod des Stifters nur schwer ausgewechselt werden kann. Die Suche nach dem geeigneten Leiter des Unternehmens ist dann im Wesentlich fremdbestimmt, erfolgt also nicht durch die Familie, sondern durch den Stiftungsvorstand. Die Stiftungslösung schiebt somit die Suche nach dem am besten geeigneten Nachfolger oft nur auf, ohne sie bereits zufriedenstellend zu lösen.

c) Zusammenhalt des Familienvermögens
Ein weiteres Argument für eine Familienstiftung ist der Zusammenhalt des Familienvermögens. Dieses Motiv verdient Anerkennung. Die Anteile des Familienunternehmens gehen auf die Familienstiftung über, so dass Streit um die Anteile und deren Zersplitterung verhindert wird.

Allerdings ist der Preis für diese Lösung jedenfalls aus Sicht der Familie beträchtlich. Denn das Unternehmensvermögen wird dauerhaft von der Familie getrennt. Es ist nach Errichtung der Stiftung kein Familienvermögen mehr, sondern ausschließlich Stiftungsvermögen und damit dem Einfluss der Familie entzogen.

Familienangehörige werden auf diese Weise von Familienunternehmern zu Destinatären, also Begünstigten einer Familienstiftung. Aus rechtlichen, insbesondere steuerrechtlichen Gründen ist eine solche Stiftungslösung überdies in der Regel irreversibel.