Im Juni des vergangenen Jahres hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Investmentsteuerreform (InvStRefG) eine grundlegende Änderung der Investmentbesteuerung beschlossen. Durch die verabschiedeten Neuerungen kommt es zu einem tiefgreifenden Wandel der Besteuerung von Anlagen in Investmentfonds und zu einer in weiten Teilen deutlichen Erhöhung der Steuerbelastung von Fondsinvestments. Diese Neuerungen betreffen auch privatnützige Familienstiftungen, die im Stiftungsvermögen Fondsanteile halten.
Im Folgenden sollen daher die wesentlichen Änderungen der Besteuerung von inländischen privatnützigen Stiftungen beleuchtet werden. Inländische Stiftungen sind solche Stiftungen, deren Sitz und/oder Geschäftsleitung in Deutschland belegen sind.
Familienstiftung: Bisherige Besteuerung der Fondsinvestments
Inländische privatnützige Familienstiftungen sind unabhängig von der Frage, ob sie von den Landesbehörden als rechtsfähig anerkannt werden, oder ob es sich um nichtrechtsfähige Stiftungen handelt, in Deutschland mit ihrem (Welt-)Einkommen körperschaftsteuerpflichtig. Soweit sich ihre Aktivitäten auf die Vermögensverwaltung beschränken, also kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten wird, sind privatnützige Familienstiftungen jedoch nicht gewerbesteuerpflichtig.
Unter dem aktuellen, noch bis zum 31. Dezember 2017 fortgeltenden Regime für die Besteuerung von Fondsinvestoren gilt der Grundsatz der sogenannten Semi-Transparenz. Demnach sind die meisten Ertragsbestandteile, die auf Fondsebene erwirtschaftet werden, zum Beispiel die Kurssteigerungen von Aktien und anderen Wertpapieren, sowie Veräußerungsgewinne aus gehaltenen Immobilien, erst dann auf Ebene der privatnützigen Familienstiftung steuerpflichtig, wenn sie durch den Fonds ins Stiftungsvermögen ausgeschüttet werden oder aber wenn die jeweiligen Fondsanteile verkauft werden.
Dieser „Thesaurierungsvorteil“ gilt jedoch nicht für Dividenden-, Zins- und Mieterträge, sogenannte ausschüttungsgleiche Erträge. Im Hinblick auf diese ausschüttungsgleichen Erträge werden Fonds unter dem aktuellen Regime als transparent behandelt, das heißt die privatnützige Familienstiftung muss diese Erträge regelmäßig zu einem bestimmten Zeitpunkt versteuern, selbst wenn der Fonds die erwirtschafteten Erträge nicht an sie ausgeschüttet hat.
Die Besteuerung der ausgeschütteten sowie der ausschüttungsgleichen Erträge auf Ebene der privatnützigen Familienstiftung erfolgt bisher grundsätzlich mit dem Körperschaftsteuersatz von 15 Prozent zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlags (SolZ). Dabei gilt auf Ebene der privatnützigen Stiftung jedoch eine weitgehende Steuerbefreiung in Höhe von 95 Prozent für Veräußerungsgewinne die aus Aktienkurssteigerungen resultieren.
Auch solche Gewinne, die aufgrund eines mit Deutschland bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) steuerfrei sind – insbesondere relevant für Immobilienerträge, bei denen die Zuweisung des Besteuerungsrecht üblicherweise nach Belegenheitsprinzip erfolgt – sind auf Ebene des Anlegers, in diesem Fall der privatnützigen Familienstiftung, vollumfänglich steuerbefreit.
Im Fall der anteilig steuerbefreiten Aktienerträge liegt die effektive Steuerbelastung im Ergebnis bei rund 0,8 Prozent (5 Prozent von 15 Prozent Körperschaftssteuer inklusive Solidaritätszuschlag), im Fall von nach DBA steuerbefreiten Immobilienerträgen beträgt die effektive Steuerbelastung auf Anteilseignerebene gar null.
Da Investmentfonds unter dem geltenden Regime von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit sind, stellt die so ermittelte Steuerbelastung auch die Gesamtbelastung dar, die sich aus Sicht einer privatnützigen Familienstiftung bedingt durch ihr Fondsinvestment ergibt.