ESG-Regulierung Bei Offenlegungsverordnung und Taxonomie drängt die Zeit

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Es bleibt spannend, wie die Kommission auf die Kritik reagiert. Die Kriterien müssen zeitnah entwickelt werden, da sie Ende 2021 in Kraft treten sollen. Die Kommission hat zu erwägen, ob und wie sie darauf eingeht, bevor sie die finale Fassung von Level 2 annimmt und veröffentlicht. Dies sollte im ersten Quartal 2021 erfolgen, um die Umsetzung gewährleisten zu können. Darauf folgt die übliche, viermonatige Prüffrist für EU-Parlament und Rat, ehe die Regelungen wirksam werden.

Die ersten Pflichten aus der Taxonomie sollen ab 1. Januar 2022 anwendbar sein, weitere Pflichten spätestens ab dem 31. Dezember 2022. Angesichts der komplexen Fragestellungen bleiben den Unternehmen wenig Zeit zur Vorbereitung. Die Tatsache, dass vieles noch offen ist, macht es schwieriger.

Offenlegungsverordnung: Am 10. März 2021 muss Level 1 umgesetzt werden.

Auch bei dem zweiten großen Regelwerk, der Offenlegungsverordnung (SFDR), geht es stockend voran. Ziel dieses Gesetzes ist es, dass Finanzmarktakteure transparent aufzeigen müssen, inwiefern sie ESG-Merkmale oder ESG-Ziele erfüllen und wie sie nachhaltige Risiken berücksichtigen. Ursprünglich sollte das gesamte Regelwerk am 10. März 2021 in Kraft treten. Auch hier hakt es bei den Level-2-Verordnungen, die noch nicht in finaler Form vorliegen.

Daher müssen die Unternehmen zum 10. März 2021 erst einmal die Vorgaben aus der Verordnung selbst erfüllen (Level 1). Diese besagen, dass Anbieter bei Immobilienfonds grundsätzlich an drei Stellen Angaben zur Nachhaltigkeit machen müssen. Dies sind die Verkaufsprospekte, die Jahresberichte und die Homepage der KVG. Die Level-2-Maßnahmen sollen Ende Januar 2021 vorliegen. Angewendet werden müssen sie dann zum Jahresende 2021.

Ziel ist hier eine transparente, nachhaltigkeitsbezogene Offenlegung – wie auf der Unternehmens-Website. Die Transparenzpflichten umfassen beispielsweise, ob und wie ESG-Risiken in Investmententscheidungen berücksichtigt werden oder auch die wichtigsten negativen Auswirkungen der Investitionsentscheidung auf Nachhaltigkeitsfaktoren. Darüber hinaus regelt die Offenlegungsverordnung weitere Transparenzpflichten auf Produktebene in den Verkaufsprospekten, auf der Website und in den regelmäßigen Berichten.

Formal müssen die KVGs ab 10. März 2021 die Vorgaben der bereits vorliegenden Offenlegungsverordnung verpflichtend erfüllen. Das Problem besteht darin, dass sich beim späteren Hinzukommen der Level-2-Anforderungen Anpassungen ergeben können. Dies ist zumindest für Fonds mit ESG-Merkmalen und Impact-Investment-Fonds sehr wahrscheinlich.

Fondsanbieter müssen sich derzeit auf den Stichtag 10. März 2021 vorbereiten und die Informationen auf Unternehmens- und Produktebene bei ESG-Produkten erstellen, die sie auf der Website, in den Prospekten und im Jahresbericht offenlegen müssen. Zeitgleich startet – sobald die Level-2-Verordnungen vorliegen – die Vorbereitung der Umsetzung zum Jahresende.



Über die Autoren:
Iris Hagdorn leitet die Nachhaltigkeitsthemen bei Warburg-HIH Invest Real Estate (Warburg-HIH Invest).

Alexander Eggert ist Geschäftsführer von Warburg-HIH Invest. Der Investmentmanager für Immobilien in Deutschland und in Europa betreut Kapitalanlagen von rund 150 institutionellen Kunden.

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