Aus Sicht eines UHNW-Kunden Steuerliche und andere Stolpersteine bei Krypto-Assets

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BMF bestätigt Umsatzsteuerbefreiung

Umsatzsteuerlich ist ein Tausch von Bitcoins in echte Währung umsatzsteuerbefreit. Nach einer kürzlich veröffentlichten Stellungnahme des Bundesfinanzministeriums (BMF) ist auch der Umtausch anderer Kryptowährungen in gesetzliche Zahlungsmittel umsatzsteuerbefreit, wenn diese Währungen von den an der Transaktion Beteiligten als alternatives Zahlungsmittel akzeptiert worden sind und keinem anderen Zweck als der Verwendung als Zahlungsmittel dienen.

Unklar bleibt aber die vom BMF nicht beantwortete Frage, was gilt, wenn Kryptowährungen zu Spekulationszwecken getauscht werden. Hier bleibt die weitere Einordnung abzuwarten. Unseres Erachtens erscheint es konsequent, die Kryptowährung generell wie ein gesetzliches Zahlungsmittel zu behandeln, so dass sämtliche Umsätze als umsatzsteuerbefreit zu betrachten wären.

Investition über ausländische Kapitalgesellschaften

Deutlich wird, dass der Compliance- und Ermittlungsaufwand für die Investments in Kryptowährungen zum Teil immens ist. Berater müssen das technische und wirtschaftliche Verständnis zur korrekten steuerlichen Einordnung besitzen sowie über entsprechende Zugänge zur Ermittlung der Transaktionshistorie sowie der richtigen Wertumrechnungen verfügen.

Daher rücken Investitionsstrukturen in den Blick, die hier gegebenenfalls Abhilfe schaffen und in einigen Fällen eine Besteuerung in Deutschland ausschließen beziehungsweise aufschieben.

So könnte man darüber nachdenken, den aktiven Handel nicht in eigener Person, sondern in einer ausländischen Gesellschaft und somit außerhalb Deutschlands vorzunehmen. Hierzu muss aber der aktive Handel tatsächlich im Ausland stattfinden. Dies kann bei großvolumigen Investments durchaus gewährleistet werden und über den Einsatz dortiger Service-Provider auch wirtschaftlich Sinn machen.

Aber Vorsicht: Eine faktische Verwaltung und der Handel durch den in Deutschland sitzenden Steuerpflichtigen sind hier natürlich nicht ausreichend und können sogar zu einer Körperschafts- und Gewerbesteuerpflicht der Gesellschaft in Deutschland führen. Diese Einkünfte wären daher sogenannte aktive Einkünfte und würden dem deutschen Gesellschafter nicht unmittelbar (also ohne Ausschüttung) zugerechnet. Die Gewinne werden „nur“ im Ansässigkeitsstaat der Gesellschaft besteuert, wo gegebenenfalls bereits gesetzliche Incentivierungen für Kryptogeschäfte bestehen, wie zum Beispiel in Gibraltar mit einer Steuerlast von 10 Prozent.

Auch sollten Kryptowährungen nach der Einordnung der Bundesregierung als immaterielles Wirtschaftsgut gerade nicht als Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter gelten. Damit sollte kein Besteuerungsrecht Deutschlands gegeben sein.

Möglichkeit des Wegzugs

Auch wäre es möglich, vor der Realisierung höherer Gewinne oder angesichts einer ansteigenden Aktivität in diesem Bereich aus Deutschland ins Ausland zu ziehen. Eine nachlaufende Besteuerung, die sogenannte erweitert unbeschränkte Steuerpflicht, dürfte in diesen Fällen nicht in Betracht kommen, weil der Coin-Bestand – jedenfalls nach dem Wegzug – in der Regel nicht in Deutschland verwahrt wird. Unter Umständen ist im Wegzugsjahr in Deutschland ein sogenannter Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen, das heißt, die im Ausland erzielten Gewinne erhöhen den persönlichen Steuersatz.

Die deutsche Wegzugsbesteuerung ist zudem nicht anwendbar, wenn der Handel nicht in einer Kapitalgesellschaft erfolgte. Handelt der Investor im Zuzugsstaat ohne Gesellschaftsstruktur weiter, sind die Gewinne gegebenenfalls steuerfrei. Dies gilt etwa für Gibraltar. Auch Italien könnte ein attraktiver Zuzugsort über die dort mögliche Pauschalbesteuerung sein. Bei Staaten, die über ein sogenanntes Remittance-Basis-Programm verfügen, sind weitere Anforderungen zu erfüllen.

Meldepflichten nach der Außenwirtschaftsverordnung

Zu prüfen bleibt, ob es bei den Tauschvorgängen an den diversen Handelsplätzen, die häufig international gestreut sind, zu meldepflichtigen Zahlungsflüssen kommen kann. Tauscht ein Deutscher beispielsweise einen Coin-Bestand mit einem im Ausland ansässigen Marktteilnehmer und liegt eine Transaktion vor, in der Coin-Werte von umgerechnet mehr als 12.500 Euro getauscht werden, so könnte eine Meldepflicht bestehen.

Zwar sieht die Bafin Coins nicht als Zahlungsmittel an. Aber der wirtschaftlichen Betrachtung und dem Sinn und Zweck der Außenwirtschaftsverordnung entsprechend könnte man eine Meldepflicht für solche Zahlungsflüsse annehmen. Das sollte zumindest dann gelten, wenn Coins als Zahlungsmittel eingesetzt werden. Aus diesem Grunde empfiehlt sich eine vorsorgliche Erfassung der Transaktionen im Rahmen der monatlichen Z 4 Meldungen oder zumindest eine Klärung mit der Bundesbank.

Fazit

Trotz der aktuellen negativen Meldungen zu Kurseinbrüchen muss man davon ausgehen, dass Kryptowährungen einen zunehmenden Bestandteil im Vermögen nicht nur von besonders technik-affinen Investoren, sondern auch UHNWIs ausmachen werden.

Derzeit herrscht noch Unsicherheit für die steuerliche Handhabung im Detail, mit der praktische Schwierigkeiten für den laufenden Berater solcher Investoren einhergehen. Das liegt auch an der fehlenden Regulierung der zivilrechtlichen Ausprägung von Transaktionen.

Dies bietet aber auch Spielraum in der Kommunikation mit der Finanzverwaltung und zudem Gestaltungspotential für Investoren. Insofern bleibt die weitere Entwicklung spannend. Eine weitere Hürde stellt die Ermittlung der tausenden Transaktionen dar, die fast nur tool-unterstützt umsetzbar zu sein scheint.

 

Über die Autoren:
Dr. Maren Gräfe ist Direktorin bei der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Pricewaterhouse Coopers (PWC) in München. Die Rechtsanwältin und Steuerberaterin leitet den Bereich Private Clients/Unternehmerfamilien in Süddeutschland. Schwerpunktmäßig berät sie bei der Nachfolgeplanung, zu inhaberstrategischen Fragestellungen und bei der Vermögensstrukturierung. Zu Ihren Kunden zählen Inhaberfamilien, Privatpersonen und Vorstände.

Susanne Thonemann-Micker ist Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht und Partnerin bei PWC sowie PWC Legal am Standort Düsseldorf. Sie berät vermögende Privatpersonen, Unternehmerfamilien sowie Vorstände und Geschäftsführer zu Themen rund um die Ertragsteuer sowie der nationalen und internationalen Nachfolgeplanung und im Stiftungsrecht.

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