Aus Sicht eines UHNW-Kunden Steuerliche und andere Stolpersteine bei Krypto-Assets

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Verwendungsreihenfolge beachten

Für echte (Fremd-)Währungsbestände sieht das Gesetz in Paragraf 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG eine Verwendungsreihenfolge nach dem First-In-First-Out-Prinzip (Fifo) vor. Währungsbestände vermischen sich bei Verbuchung auf einem Währungskonto mit den dort bereits gehaltenen Beständen und mithin ist keine Kennzeichnung gegeben, die sie identifizierbar macht.

Deswegen hat der Gesetzgeber mit dem Fifo-Prinzip eine fingierte Verwendungsreihenfolge als Erleichterung zur Verfügung gestellt. Danach muss nur geschaut werden, wann welche Währungsbestände auf dem Konto zugeflossen sind. Der älteste Bestand wird dann im Falle einer Verkaufstransaktion als zuerst veräußert fingiert. Aus diesem Grund muss man bei Währungen der Historie der Zu- und Abflüsse einer bestimmten Währung nachgehen.

Das Gesetz erfasst dem Wortlaut nach nur Währungsbestände für die Anwendung des Fifo-Prinzips. Bundesregierung sowie Bafin stufen Kryptowährungen als immaterielle Wirtschaftsgüter beziehungsweise Rechnungseinheiten ein. Die Finanzbehörde Hamburg hat sich zwar im Rahmen eines Erlasses ohne weitere Begründung für die Anwendbarkeit der Fifo-Methode entschieden, weitere Stellungnahmen der Finanzverwaltung fehlen indes.

Die Bundesregierung geht hierauf in Ihrer Stellungnahme auch nicht. Zwar spricht einiges für Fifo, jedoch ist eine individuelle Abstimmung mit der Finanzverwaltung im konkreten Fall angeraten. Die Dokumentations- und Nachweispflicht liegt wie immer beim Steuerpflichtigen.

Wenn man Einigkeit über die richtige Verwendungsreihenfolge beziehungsweise Ermittlungsmethode erzielt hat, so bestehen Schwierigkeiten dann, wenn Nutzer ihre Transaktionen über sogenannte Privacy Coins wie Dash, Monero und Zen-Cash oder Mixer, das heißt solche Serviceplattformen, die die Herkunft von Coins verschleiern, erworben haben. Neben geldwäscherechtlichen Gesichtspunkten erschwert dies die steuerliche Ermittlung. Dies gilt auch für die Verwendung von sogenannten anonymen Coins. Dann muss die Historie erst im Rahmen dezidierter forensisch-ähnlicher Ermittlungen geklärt werden.

Letztlich stellt sich wie bei echten Währungsbeständen die Frage, ob eine etwaige Verwendungsreihenfolge nur kontenbezogen, bei Coins entsprechend wallet- oder exchange-bezogen, erfolgt. Dies trifft die praxisnahen Fälle, dass ein Steuerpflichtiger Bestände, beispielsweise von Bitcoins in mehreren Wallets beziehungsweise Online-Depots angekauft und veräußert hat. Unseres Erachtens spricht vieles für eine konten- beziehungsweise wallet-bezogene Verwendungsreihenfolge.

Umrechnung nach welchem Kurs?

Sodann ist zu beachten, dass bei einem Tausch eines Coins gegen einen anderen Coin einer anderen Kryptowährung nicht direkt gegen eine harte Währung getauscht wird. Damit muss der Veräußerungserlös erst umgerechnet werden.

Zudem müssen bei jeder Transaktion die Anschaffungskosten der eingesetzten Währung umgerechnet werden. Dies ist nicht unproblematisch, da es aufgrund der Transaktionshäufigkeit an einem Tag bereits erhebliche Kursschwankungen gibt sowie eine Vielzahl von Handelsplätzen mit gegebenenfalls unterschiedlichen Preisermittlungen. Im Regelfall wird der der Transaktion zugrunde gelegte Kurs in den Transaktionsunterlagen angegeben. Mitunter ist er aber auch händisch zu ermitteln.

Herausforderungen der Datenanalyse

Aufgrund der digitalen Natur von Coin-Transaktionen kann deren Dokumentation für steuerliche Zwecke zum großen Teil digital bereitgestellt werden. Für die steuerliche Auswertung dieser Dokumentation über die Plattformen werden derzeit von Steuerpflichtigen auch zudem externe Online-Dienstleister wie cointracking.info in Anspruch genommen und hierauf vertraut.

Diese Service-Anbieter sind aber gegenwärtig noch mit Vorsicht zu genießen und eröffnen die Gefahr einer nicht vollständigen steuerlichen Compliance. So können beispielsweise manche Online-Anbieter das oben beschriebene Fifo-Verfahren aufgrund einer nur schwierigen Nachvollziehbarkeit von Transaktionen zwischen verschiedenen Exchanges unter Umständen nicht korrekt abbilden.

Teilweise verwenden die erwähnten Online-Anbieter als Anschaffungskosten jeweils den Wert, mit dem der Coin-Bestand auf der Exchange eingebucht wurde, obwohl der Investor den Bestand schon zuvor auf seinem Wallet verwahrt hatte. Der Zeitpunkt der Einbuchung wird zudem als Anschaffungszeitpunkt verarbeitet. Dies kann zu einer steuerlichen Erfassung eines eigentlich steuerfreien Verkaufs aber auch zur Erklärung eines unrichtigen Veräußerungsgewinns führen.

Zu berücksichtigen ist, dass die Nutzer und Plattformen die Ausgestaltung ihrer Transaktionen und deren Marktausprägung ständig anpassen. Es gibt keinen regulierten Numerus Clausus wie bei anderen Finanzanlagen. Aufgrund dieser Vielfalt der individuellen Konstellationen bei Transaktionen sind manuelle Korrekturen der steuerlichen Dokumentation und insbesondere die Einordnung der Transaktion durch die vorhandenen Online-Tracking-Tools unerlässlich. Dies gilt zum Beispiel auch bezüglich der oben genannte Marging Tradings, deren steuerliche Behandlung nicht abschließend geklärt ist und auch vom Einzelfall abhängt.  

Es scheint deswegen im Interesse einer steuerlich einwandfreien Lösung geboten, diese Aufgabe an entsprechende Daten- und Steuerspezialisten zu übergeben, die für jeden spezifischen Fall maßgeschneiderte und steuerlich passende Lösungen konzipieren können. Hierbei entwickeln Steuer- und Datenexperten vorhandene Daten- und Berechnungsprogramme entsprechend der individuellen Kundensituation weiter und passen diese an. Dies hat den Vorteil einer hohen Akzeptanz durch den Fiskus unter Ausnutzung von möglichen Spielräumen. 

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass verschiedene, frei zugängliche Online-Tools die kommerzielle Nutzung, beispielsweise im Rahmen steuerlicher Prüfung und Audits, nicht erlauben.