Haftungs- und Strafrisiken für Unternehmer Die unbeabsichtigte Steuerhinterziehung vermeiden

Michael Olfen ist Partner der Rechtanwaltskanzlei Jatzek König Olfen.

Michael Olfen ist Partner der Rechtanwaltskanzlei Jatzek König Olfen. Foto: Jatzek König Olfen

Das Steuerdickicht stellt den Unternehmer heutzutage vor große Herausforderungen. Die Komplexität und die Internationalisierung des Steuerrechts sowie die zahlreichen Gesetzesänderungen zwingen ihn zum Handeln. Denn ohne eine Tax-Compliance-Strategie drohen finanzielle Risiken und Reputationsschäden für das Unternehmen – und im Falle von Steuerverkürzungen sogar persönliche Strafbarkeits- und Haftungsrisiken für den Vorstand.

Die Möglichkeiten wissentlicher Steuerverkürzungen im Unternehmen sind vielfältig: in Niedrigsteuerländer verlagerte Konzerngewinne, in internationale Umsatzsteuerkarusselle eingebundene Unternehmen, geleistete Schwarzlohnzahlungen oder auch ausgestellte Scheinrechnungen, um hohe Vorsteuerguthaben beim Finanzamt zu erschleichen. Die vorsätzliche Steuerhinterziehung im Unternehmen ist vor der Entdeckung durch die Finanzbehörde heilbar, aber nur durch rechtzeitige Abgabe einer strafbefreienden Selbstanzeige.

Unternehmer müssen dann hohe Strafzuschläge und Hinterziehungszinsen in Kauf nehmen. Zudem steigen die Aufdeckungszahlen – durch digitale Auswertungen bei Betriebsprüfungen, den automatischen Informationsaustausch zwischen mittlerweile rund 60 Staaten sowie journalistische Veröffentlichungen durch Panama und Paradise Papers und zahlreiche Leaks bei Banken und Anwaltskanzleien.

Wenn der Finanzbeamte klingelt, Teil 1

Im Jahr 2016 sind Steuerfahnder bundesweit insgesamt 36.667 Fällen nachgegangen. Dabei wurden Mehrsteuern in Höhe von rund 3,2 Milliarden Euro festgestellt. Quelle: BMF

Häufig sind gravierende Fehler in Steuererklärungen aber schlicht das Ergebnis organisierter Unzuständigkeiten, die nicht selten ebenso in Steuerstrafverfahren münden – etwa bei der Lohnsteuer, wenn Steuer- und Personalabteilung nicht eindeutig ihre Aufgaben voneinander abgrenzen, oder bei der Umsatzsteuer, wenn wichtige Informationen bei grenzüberschreitenden Lieferungen und Leistungen nicht an die Steuerabteilung weitergeleitet werden. Erkennt der Unternehmer nachträglich, dass die Angaben unrichtig oder unvollständig waren und dies zu einer Verkürzung von Steuern geführt hat oder noch führen kann, trifft ihn eine Berichtigungspflicht nach Paragraf 153 Abgabenordnung (AO). Unterlässt er diese Berichtigung, begeht er eine vorsätzliche Steuerhinterziehung durch Unterlassen.

Wenn der Finanzbeamte klingelt, Teil 2

Zudem wurden dank der Arbeit der Steuerfahnder Freiheitsstrafen im Gesamtumfang von 1.513 Jahren verhängt. Quelle: BMF

Sowohl in Fällen der Anzeige und Berichtigung als auch bei einer Selbstanzeige sind die Steuererklärungen zum Zeitpunkt ihrer Abgabe objektiv unrichtig. Deshalb ist die Abgrenzung für die Unternehmenspraxis von großer Bedeutung: Wurden die fehlerhaften beziehungsweise unvollständigen Angaben vorsätzlich oder leichtfertig gemacht oder kann schlicht berichtigt werden. Die Beurteilung bereitet oft Schwierigkeiten.

Nach BGH-Rechtsprechung ist für die Annahme des bedingten Vorsatzes neben dem „Für-möglich-Halten der Tatbestandsverwirklichung“ zusätzlich erforderlich, dass der Eintritt des Taterfolgs billigend in Kauf genommen wird. Für die billigende Inkaufnahme reicht es dabei schon aus, dass dem Täter der Eintritt einer Steuerverkürzung gleichgültig ist.