Aus Sicht eines UHNW-Kunden Steuerliche und andere Stolpersteine bei Krypto-Assets

Maren Gräfe (l.) und Susanne Thonemann-Micker von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PWC.

Maren Gräfe (l.) und Susanne Thonemann-Micker von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PWC. Foto: PWC

Kryptowährungen sind seit geraumer Zeit in aller Munde. Die Zahl an Investoren in diesem Bereich ist offenbar erheblich gestiegen. Zumindest der Ankauf und Tausch von Kryptowährungen betrifft immer mehr weite Bevölkerungsschichten. Dies bestätigen viele Berater vermögender Klientel gerade im Hinblick auf aktive Next-Gen-Mitglieder.

Hinzu kommt, dass im vergangenen Jahr aufgrund der Kursentwicklungen erhebliche Gewinne im Raume stehen. Immer häufiger stellt sich Beratern deshalb die Frage, wie eine solche Investmenttätigkeit steuerlich zu behandeln ist, was für Stolpersteine faktischer Natur bestehen und welche Anforderungen an die Compliance zu erfüllen sind.

Dieser Beitrag soll einen ersten Überblick über die steuerlichen und melderechtlichen Stolpersteine für Privatinvestoren geben, Spielräume aufzeigen und dabei auch Aspekte und Fragen einer programmunterstützten Ermittlung der zugrundeliegenden Datenanalyse aufgreifen. Letztlich sollen auch mögliche steuerliche Strukturierungen aufgezeigt werden.

Behandelt wird nachfolgend ausschließlich der Direktanleger in Kryptowährungen (im Folgenden auch Coins genannt). Eine Analyse des Vorgangs des Schürfens, des sogenannten Mining, oder die Durchführung von Initial Coin Offerings oder Initial Token Offerings (ICO/ITO) soll nicht Gegenstand der Diskussion sein. Auch werden die neuerdings in Deutschland von Kapitalverwaltungsgesellschaften aufgelegten ersten Kryptowährungsfonds hier nicht behandelt.

Was sind Kryptowährungen?

Aktuell existieren bis zu 4.500 Kryptowährungen, eine der bekanntesten ist Bitcoin. Aber auch Ripple, Ethereum, Bitcoin Cash und Cardano sind nicht ganz unbekannt. Venezuela hat sogar Venezuela den „Petro“ als staatliche Kryptowährung eingeführt.

Wirtschaftlich handelt es sich bei Kryptowährungen um Geld in Form digitaler Zahlungsmittel, dem wie Zentralbankgeld kein intrinsischer Wert zugrunde liegt. Die Transaktionen und Guthaben dieser virtuellen Währungen werden überwiegend in einem dezentralen,  bankenunabhängigen Netzwerk verwaltet.

Bei vielen Kryptowährungen kann jeder Nutzer durch kryptographische Berechnungen an der Geldschöpfung teilnehmen, das Mining. Eine Recheneinheit der Währungen ist ein Coin. Ein Token stellt demgegenüber nicht nur eine Recheneinheit dar, sondern kann zusätzlich andere Informationen, beispielsweise eine Art Unternehmensanleihe (WPÄ Token), den Zugriff auf verschiedene Services und Dienstleistungen (App Token), abbilden. Auch Token und der Handel damit werfen vielfältige steuerliche Fragestellungen auf, die hier aber ausgeklammert werden sollen. 

Anders als durch die Nutzer und Investoren werden Kryptowährungen von Bafin und der Bundesregierung nicht als gesetzliches Zahlungsmittel eingestuft. Die Bafin geht von Finanzinstrumenten in Form von Rechnungseinheiten (Paragraf 1 Absatz 11 des Kreditwesengesetzes) aus. Die Bundesregierung qualifiziert Kryptowährungen als sogenannte immaterielle Wirtschaftsgüter.

Wie wird mit Kryptowährungen gehandelt?

Um zu verstehen, welche steuerlichen Fragen zu klären sind, muss man sich etwas mit den Grundlagen des Handelns mit Kryptowährungen beschäftigen. Für den ersten Bezug von Coins müssen diese mit sogenannter Fiat-Währung wie Euro oder US-Dollar gekauft werden. Der Umtausch von Fiat- in Kryptowährung geschieht entweder über einen Wallet-Anbieter oder eine Börse, einer der sogenannten Exchanges.

Hierzu gibt der Wallet-Anbieter oder die Exchange eine Bankverbindung zu einer verbundenen Bank an, an die der Betrag, den man in Kryptowährung anlegen möchte, überwiesen wird. Der überwiesene Betrag wird dann vom Wallet-Anbieter an den Investor (auf ein eigenes Wallet) oder einer Exchange (zur Verwahrung auf die Plattform) in Kryptowährung ausgezahlt.

Beim dann bezweckten Coin-Handel ist danach zu unterscheiden, wo der Coin-Bestand verwahrt wird: auf einem eigenen Wallet oder zentral auf einer Exchange-Plattform. Ein Wallet bezeichnet eine eigene Geldbörse des Investors, auf die nur er Zugriff durch einen sogenannten Public Key, ein alphanummerischer Code, hat.