Pensionskassen in Deutschland Europäischer Gerichtshof stellt Insolvenzschutz auf den Prüfstand

Seite 3 / 3

Inanspruchnahmen des PSV möglich?

Die hier besonders interessierende Frage, ob der PSV eine „öffentliche Stelle“ des Mitgliedstaats sei, bejaht der Generalanwalt. Der PSV sei zwar privatrechtlich organisiert, unterliege jedoch der staatlichen Finanzdienstleistungsaufsicht. Er erhebe die Beiträge kraft öffentlichen Rechts von den Arbeitgebern und könne auch wie eine Behörde mit Mitteln des öffentlichen Rechts per Verwaltungsakt Vollstreckungsmaßnahmen ergreifen.

Allerdings – und insoweit verweist der Generalanwalt auf die Beurteilung der nationalen Gerichte – könne ein Verstoß gegen die Richtlinie nur dann gegenüber dem PSV geltend gemacht werden, wenn die Umsetzung der Verpflichtung aus der Richtlinie in den Aufgabenbereich des PSV falle, weil ihm diese Aufgabe vom Staat übertragen wurde. Diese Frage wird daher, wenn der EuGH den Schlussanträgen des Generalanwalts folgt, das BAG zu klären haben. Als Verkündungstermin hat der EuGH zwischenzeitlich den 19. Dezember 2019 veröffentlicht.

Ausblick

Die Entscheidung macht deutlich, dass für die Insolvenzsicherung einer Pensionskassenleistung je nach Standpunkt, den man in den diversen rechtlichen Grundsatzfragen zu diesem Themenkreis einnimmt, durchaus Lücken im deutschen gesetzlichen Insolvenzsicherungsregime des PSV gesehen werden können.

Bereits vor Veröffentlichung des EuGH-Urteils in der Sache C 168/18 sieht sich der deutsche Gesetzgeber dem Vernehmen nach gehalten, aktiv eine Änderung der Insolvenzsicherung bei Pensionskassen anzustoßen. Schon ab 2020 soll nach einem Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) für Pensionskassen, die nicht als tarifvertragliche Einrichtungen konzipiert beziehungsweise nicht dem Sicherungsfonds im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) angeschlossen sind, eine gesetzliche Absicherung ausfallender Pensionskassenleistungen eingeführt werden. 

Abgesichert werden die Differenzleistungen zur ursprünglich zugesagten Pensionskassenleistung, die nach Leistungskürzung die Pensionskasse und darauffolgend der Arbeitgeber wegen eigener Insolvenz nicht mehr erbringt, bei künftigen Arbeitgeberinsolvenzen. Die Beitragslast soll 20 Prozent des Teilwerts (Paragraph 6a Einkommensteuergesetz – EStG) der zugesagten Leistungen betragen, anfänglich (von 2020 bis 2025) soll der PSV-Beitragssatz 30 Prozent betragen. Ob diese fundamentale Neustrukturierung des Insolvenzschutzes bei Pensionskassen so Gesetz werden wird, bleibt abzuwarten, ebenso wie die exakten Inhalte der EuGH-Entscheidung selbst. Konkrete Maßnahmen dürften grundsätzlich erst dann sinnvoll sein.


Über den Autor:
Dr. Michael Karst arbeitet beim Versicherungsmakler- und Beratungsunternehmen Willis Towers Watson. Er leitet bei Willis Towers Watson in Deutschland im Bereich Pensions den Fachbereich Recht und berät Unternehmen vor allem in rechtlichen und steuerlichen Fragen zur betrieblichen Altersversorgung und zu Zeitwertkonten.

Wie hat Ihnen der Artikel gefallen?

Danke für Ihre Bewertung
Leser bewerteten diesen Artikel durchschnittlich mit 0 Sternen