Pensionskassen in Deutschland Europäischer Gerichtshof stellt Insolvenzschutz auf den Prüfstand

Michael Karst berät Unternehmen bei Fragen zur betrieblichen Altersversorgung.

Michael Karst berät Unternehmen bei Fragen zur betrieblichen Altersversorgung. Foto: Willis Towers Watson

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) beschäftigt sich mit der Frage, ob die Differenzleistung, welche Arbeitgeber bei Kürzung von Pensionskassenleistungen erbringen, durch den Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) abzusichern ist. Der EuGH wurde vom Bundesarbeitsgericht (BAG) um eine Vorabentscheidung zu einigen spezifischen insolvenzrechtlichen Absicherungsfragen im Zusammenhang mit Pensionskassen gebeten. Hintergrund ist die EU-Richtlinie über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (2008/94/EG).

In dem vorgelegten Fall geht es um einen Betriebsrentner, der unter anderem eine Pensionskassenrente bezieht. Diese Rente war von der betreffenden Pensionskasse wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten gekürzt worden.

Der ehemalige Arbeitgeber hatte den Kürzungsbetrag gemäß seiner Einstandspflicht (Paragraph 1 Absatz 1 Satz 3 Betriebsrentengesetz – BetrAVG) übernommen und an den Betriebsrentner gezahlt. Später ging der ehemalige Arbeitgeber in die Insolvenz. Die Differenzleistung fiel aus. Insgesamt hatte der Kläger von seinem ehemaligen Arbeitgeber neben der Differenzleistung im Wege der Direktzusage eine monatliche Pensionszulage sowie ein jährliches Weihnachtsgeld und eine Rente über die Pensionskasse für die deutsche Wirtschaft (PKDW) erhalten.

Der Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) übernimmt nun zwar die monatliche Pensionszulage und das Weihnachtsgeld, gemäß seinem bisherigen Verständnis des geltenden deutschen Betriebsrentenrechts jedoch nicht die Differenzzahlung des ehemaligen Arbeitgebers auf die Leistungskürzung der PKDW hin. Dadurch wurde die Leistung im Ergebnis bezogen auf die gesamte Betriebsrente um 7,4 Prozent gekürzt (bezogen auf die Pensionskassenrente um 13,8 Prozent). Der Kläger fordert vom PSV als Träger der deutschen gesetzlichen Insolvenzsicherung die Fortzahlung der im Wege der Einstandspflicht vom ehemaligen Arbeitgeber erbrachten ehemaligen Pensionskassenzahlungen, also der bisherigen Differenzzahlungen. 

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Keine Eintrittspflicht nach Betriebsrentengesetz

Pensionskassenzusagen unterliegen grundsätzlich – wie alle Zusagen mit externen Versorgungsträgern – der sogenannten Einstandspflicht durch den Arbeitgeber (Paragraph 1 Absatz 1 Satz 3 BetrAVG). Ein gesetzlicher Insolvenzschutz durch den PSV ist jedoch nicht vorgesehen. Dies hat der Gesetzgeber bereits im ursprünglichen Gesetzgebungsverfahren 1974 festgehalten, weil die Ansprüche gegen Pensionskassen durch die Versicherungsaufsicht und die gesetzlichen Anlagevorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) ausreichend gesichert seien (Gesetzesbegründung, Bundestag Drucksache 7/2843 vom 22. November 1974, Seite 9).