Die Reaktion der Finanzverwaltung auf das genannte BFH-Urteil wurde mit Spannung erwartet. Nun hat die Finanzverwaltung mit einem Nichtanwendungserlass reagiert (Gleichlautende Erlasse vom 23.04.2018). Die Urteilsgrundsätze sind danach nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden. Vielmehr hält die Finanzverwaltung an ihrer bisherigen Interpretation des Gesetzes fest und die bestehenden Verwaltungsanweisungen sind in allen anderen Fällen ohne zeitliche Befristung weiter anzuwenden.
Die Entscheidung der Finanzverwaltung ist zu begrüßen. Die bisherige Verwaltungspraxis wird der Intention des Gesetzgebers gerecht und sorgt aufgrund der typisierenden Betrachtung aufseiten der Steuerpflichtigen für hinreichende Planungssicherheit und seitens der Finanzverwaltung für ein praktikables und bereits bewährtes Besteuerungsverfahren. Anteile an Gesellschaften mit einem großen Bestand vermieteter Wohnimmobilien werden daher weiterhin erbschaft- und schenkungsteuerbegünstigt übertragen werden können, soweit die in den Verwaltungsanweisungen niedergelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
Das vom BFH als kritisch erachtete Merkmal der Erforderlichkeit eines „wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs“ ist danach jedenfalls bei Vorliegen von mehr als 300 eigenen Wohnungen regelmäßig als erfüllt anzusehen. Bei einer geringeren Wohnungsanzahl kann eine Würdigung im Einzelfall anhand der in den Verwaltungsanweisungen genannten Kriterien erfolgen.
Vor dem Hintergrund der abweichenden Ansicht des BFH empfiehlt es sich in der Praxis jedoch noch mehr als in der Vergangenheit, entsprechende Gestaltungen nur nach Einholung einer verbindlichen Auskunft (Paragraph 89 Absatz 2 AO) umzusetzen. Denn sollte die zuständige Finanzbehörde die in den Verwaltungsanweisungen definierten Anforderungen an ein „Wohnungsunternehmen“ im Einzelfall nicht als erfüllt ansehen, wäre ein Finanzgericht nicht an die von der Finanzverwaltung aufgestellten Kriterien gebunden und könnte den maßgeblichen Tatbestand aufgrund der abweichenden Auffassung des BFH hiervon unabhängig und bedeutend enger auslegen.
Eine vor Anteilsübertragung erteilte verbindliche Auskunft auf der Basis eines sorgfältig ausgearbeiteten Auskunftsantrags sorgt insoweit für hinreichende Planungssicherheit. In Schenkungsfällen kann eine Absicherung in geeigneten Fällen auch mittels eines geeigneten Widerrufsvorbehalts im Schenkungsvertrag erlangt werden.
Über den Autor
Jens Escher ist Salary Partner bei der Sozietät Taylor Wessing in Düsseldorf (Bereich Private Wealth). Der Rechtsanwalt, Steuerberater und Fachanwalt für Steuerrecht berät im Schwerpunkt Gesellschafter von Familienunternehmen, vermögende Privatpersonen und Family Offices, insbesondere in den Bereichen Nachfolgegestaltung, Vermögensstrukturierung und Stiftungen. Daneben ist er Honorarprofessor für Steuerrecht an der Juristenfakultät der Universität Leipzig.