Nach der Erbschaftsteuerrefrom So lässt sich in Betrieben das Verwaltungsvermögen gestalten

Detlev Heinsius (l.) und Christian Matern von Ebner Stolz: Nach der Erbschaftsteuerreform lässt sich das Verwaltungsvermögen im Betriebsvermögen durchaus gestalten.

Detlev Heinsius (l.) und Christian Matern von Ebner Stolz: Nach der Erbschaftsteuerreform lässt sich das Verwaltungsvermögen im Betriebsvermögen durchaus gestalten.

Im Rahmen der Erbschaftsteuerreform 2016 entschied sich der Gesetzgeber dazu, die Trennung des begünstigten vom nicht begünstigten Betriebsvermögen wie bisher über einen Verwaltungsvermögenskatalog vorzunehmen. Der bisherige gesetzlich geregelte Katalog wurde dafür lediglich in einigen Bereichen aktualisiert und erweitert.

Da durch den Verwaltungsvermögenskatalog das nicht begünstigte Betriebsvermögen, sogenanntes schädliches Verwaltungsvermögen, abschließend definiert wird, ergeben sich Gestaltungsmöglichkeiten. Und zwar dort, wo die abschließende Aufzählung lückenhaft geblieben ist.

Vorsicht bei der Überlassung an Dritte

Als Verwaltungsvermögen definiert der Verwaltungsvermögenskatalog zunächst Immobilien, die entgeltlich oder unentgeltlich an Dritte zur Nutzung überlassen werden. Auffällig an der gewählten Formulierung ist hier, dass offenbar nicht die Nutzung der Immobilien im zu übertragenden Betrieb zur Begünstigung, sondern stattdessen die Nutzungsüberlassung an Dritte zur Wertung als schädliches Vermögen führt.

Im Umkehrschluss dürften somit im Betriebsvermögen befindliche unbebaute Grundstücke, Grundstücke im Zustand der Bebauung oder etwa Waldstücke nicht zum schädlichen Verwaltungsvermögen zählen, sofern auf eine Überlassung an Dritte verzichtet wird.  Im Falle entsprechend werthaltiger Grundstücke könnten auf diese Weise sehr hohe Vermögensvolumina schenkungsteuerfrei oder zumindest erheblich begünstigt auf die nachfolgende Generation übertragen werden.

Generalklausel bei Luxusgüter

Der Verwaltungsvermögenskatalog erfasst weiterhin Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Archive, Münzen, Edelmetalle und Edelsteine. Diese Auflistung wurde nunmehr um Briefmarkensammlungen, Oldtimer, Yachten und Segelflugzeuge erweitert.

Daneben fügte der Gesetzgeber als Auffangtatbestand eine Art Generalklausel ein, wonach alle sonstigen Gegenstände, die typischerweise der privaten Lebensführung dienen, zum schädlichen Verwaltungsvermögen gehören. Hiermit wollte der Gesetzgeber also möglichst viele Wirtschaftsgüter des privaten Gebrauchs und insbesondere Luxusgüter erfassen.

Die institutionelle Kapitalanlage ist Ihre Leidenschaft?

Unsere auch. Abonnieren Sie unseren Newsletter „pbm institutionell“. Wir versorgen Sie jeden Mittwoch mit aktuellen Nachrichten, Personalien und Analysen.

Gleichzeitig wurde aber die Rückausnahme erweitert, so dass die genannten Gegenstände doch nicht zum Verwaltungsvermögen zählen, sofern der Hauptzweck des Betriebes in deren Nutzungsüberlassung an Dritte liegt. Mit dieser Rückausnahme hat der Gesetzgeber vom Wortlaut her aber nicht nur – wie mutmaßlich intendiert – einen Yacht-Vercharterer oder einen professionellen Vermieter erfasst. Vielmehr wäre es vom Gesetzeswortlaut auch unschädlich, wenn eine wertvolle Privatyacht in eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG eingelegt wird, die als ausschließlichen Zweck die Vermietung dieser Yacht verfolgt.

Die Anteile an dieser GmbH & Co. KG könnten gegebenenfalls steuerfrei oder zumindest steuerbegünstigt verschenkt werden. Da die in dem Vermögensverwaltungskatalog vorgesehene Rückausnahme zudem keinen (Mindest-)Zeitraum für die Vermietungstätigkeit vorsieht, könnte die in das Betriebsvermögen eingelegte Yacht nach der Schenkung und dem Ablauf einer Schamfrist wieder zu privaten Zwecken verwandt werden.

Die damit verbundene Entnahme der Yacht aus dem Betriebsvermögen dürfte im Übrigen ertragsteuerlich ohne eine steuerpflichtige Aufdeckung nennenswerter stiller Reserven möglich sein, da innerhalb eines eher kurz gewählten Zeitfensters nicht mit erheblichen Wertsteigerungen zu rechnen ist. Gleiches würde im Übrigen für Segelflugzeuge oder Oldtimer gelten, wobei allerdings im Falle von Oldtimern auf möglicherweise sprunghaft eintretende Wertsteigerungen geachtet werden sollte.