Darauf muss geachtet werden Investmentfonds steuerlich effizient verwalten (Teil 3)

Stefan Tilch (r.) und Michael Münchow

Stefan Tilch (r.) und Michael Münchow: Die Steuerexperten haben sich intensiv damit auseinandergestzt, wie Fonds kostengünstig und effizient verwaltet werden können Foto: Hartz, Regehr und Partner / Münchow

Spezial-Investmentfonds müssen drei wesentliche Kriterien erfüllen, damit sie anerkannt werden: Zunächst müssen sie für eine Befreiung von der Gewerbesteuer Paragraf 15 Absatz 2 und 3 des Investmentsteurgesetzes (InvStG) erfüllen. Weiterhin dürfen sie in der Anlagepraxis nicht wesentlich gegen die Anlagebestimmungen des Investmentsteuergesetzes verstoßen (Paragraf 26 InvStG).

Drittens müssen Spezial-Investmentfonds entweder in der Rechtsform eines Sondervermögens Paragraf 1 Absatz 10 Kapitalanlagengesetzbuch (KAGB) oder als Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital (Paragraf 108 KAGB) strukturiert sein (Paragraf 27 InvStG). Spezial-Investmentfonds müssen die nachfolgenden zehn Kriterien für die Befreiung von der Gewerbesteuerpflicht einhalten (Paragraf 26 InvStG):

1. Der Fonds muss der Investmentaufsicht unterworfen sein.
2. Anleger haben mindestens ein jährliches Rückgaberecht.
3. Die Geldanlage erfolgt nach dem Grundsatz der Risikomischung. Dies bedeutet konkret, dass der Fonds in mehr als drei Vermögensgegenstände mit unterschiedlichen Anlagerisiken investiert.
4. Das Vermögen des Fonds ist zu mindestens 90 Prozent in die zulässigen Vermögensgegenstände investiert. Es gilt also eine sogenannte Schmutzgrenze von 10 Prozent des Fondsvermögens. Die Kriterien für zulässige Vermögensgegenstände sind sehr breit gefasst und reichen von Wertpapieren über Geldmarktinstrumente, Derivate, Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Investmentanteile, Beteiligungen an ÖPP-Projektgesellschaften, Edelmetalle und unverbriefte Darlehensforderungen (Paragraf 1 Absatz 2 KAGB).

5. Spezial-Investmentfonds dürfen maximal 20 Prozent des Fondswerts in nicht börsennotierte Beteiligungen an Kapitalgesellschaften investieren. Immobilienfonds sind jedoch von dieser Regel ausgenommen und dürfen 100 Prozent in nicht börsennotierte Immobiliengesellschaften anlegen.
6. Investmentfonds dürfen sich weder unmittelbar noch mittelbar mit 10 Prozent oder mehr an einer Kapitalgesellschaft beteiligen. Ausnahmen gelten für Beteiligungen eines Fonds an Immobilien-Gesellschaften, ÖPP-Projektgesellschaften und Gesellschaften, deren Unternehmensgegenstand auf die Erzeugung erneuerbarer Energien nach Paragraf 5 Nummer 14 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gerichtet ist.


7. Investmentfonds dürfen nur kurzfristige Kredite mit einer Laufzeit bis zu einem Jahr und nur bis zu 30 Prozent des Fondsvermögens aufnehmen. Auch in diesem Punkt gibt es eine Ausnahme für Immobilienfonds. Sie dürfen kurzfristige Kredite bis zu 30 Prozent des Fondsvermögens und darüber hinaus Kredite bis zu einer Höhe von 60 Prozent des Verkehrswertes der unmittelbar oder mittelbar gehaltenen Immobilien aufnehmen.
8. An dem Investmentfonds dürfen sich unmittelbar und mittelbar maximal 100 Anleger beteiligen. Außerdem dürfen sich am Fonds nur in Ausnahmefällen natürliche Personen beteiligen und zwar, wenn sie ihre Spezial-Investmentanteile im Betriebsvermögen halten, die Beteiligung natürlicher Personen aufgrund aufsichtsrechtlicher Regelungen erforderlich ist oder die mittelbare Beteiligung von natürlichen Personen an einem Spezial-Investmentfonds vor dem 9. Juni 2016 erworben wurde. Grund für diese Bestandsschutzregelung ist die Absicht des Gesetzgebers, Personengesellschaften die Abdeckung ihrer betrieblichen Altersvorsorge über einen Spezial-Investmentfonds zu ermöglichen.

Außerdem nutzen Familienunternehmen Spezial-Investmentfonds als Geldmarktfonds für die Anlage kurzfristiger Überliquidität. Personengesellschaften würden durch diese Vorgabe in nicht sachgerechter Weise in ihren Möglichkeiten zur betrieblichen Altersvorsorge oder zur Anlage von Liquidität beeinträchtigt. Aus diesen Gründen hält der Gesetzgeber die genannte Bestandsschutzregelung für gerechtfertigt.

9. Der Fonds muss über ein Sonderkündigungsrecht gegenüber den Anlegern für folgende Fälle verfügen: Die maximal zulässige Zahl von 100 Anlegern wurde überschritten oder der Fonds wird darüber informiert, dass natürliche Personen am Fonds beteiligt sind.