Bilanzierung betrieblicher Anleger Investmentfonds steuerlich effizient verwalten (Teil 2)

Stefan Tilch (r.) und Michael Münchow

Stefan Tilch (r.) und Michael Münchow: Die Steuerexperten haben sich intensiv damit auseinandergestzt, wie Fonds kostengünstig und effizient verwaltet werden können Foto: Hartz, Regehr und Partner / Münchow

Für einen betrieblichen Anleger gelten besondere Erfordernisse hinsichtlich der Rechnungslegung. Betriebliche Anleger bilanzieren ihre Anteile an Publikumsfonds sowohl handels- als auch steuerrechtlich als Wertpapiere, die in der Bilanz entweder als Wertpapiere des Anlagevermögens oder als sonstige Wertpapiere des Umlaufvermögens erfasst werden. Die Bewertung der Fondsanteile erfolgt mit den Anschaffungskosten einschließlich Anschaffungsnebenkosten wie etwa der Ausgabeaufschlag. Werden die Anteile in Girosammelverwaltung gehalten, so werden sie mit den durchschnittlichen Anschaffungskosten bewertet.

Steuerliche und bilanzielle Auswirkungen beim betrieblichen Anleger

Betriebliche Anleger profitieren auf Fondsebene teilweise von höheren Teilfreistellungen. Handelt es sich bei dem Publikums-Investmentfonds um einen Aktienfonds, so sind Personengesellschaften zu 60 Prozent und Kapitalgesellschaften zu 80 Prozent freigestellt. Bei einem Mischfonds beträgt die Freistellungsquote jeweils die Hälfte im Vergleich zum Aktienfonds. Der betriebliche Anleger kann die Teilfreistellungen jedoch erst im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung geltend machen.

Handelsbilanzielle Vorgaben
Handelsrechtlich kommt es durch die Vorgaben des Investmentsteuergesetzes betreffend der Vorabpauschale zu keinem sonstigen Vermögensgegenstand, da nur das Steuergesetz einen Zufluss fingiert. So werden betriebliche Anleger in der Handelsbilanz die Erträge aus der Fondsbeteiligung nur zeigen, wenn der Fonds eine offene Ausschüttung tätigt. Aber auch in der Handelsbilanz können sich ohne offene Ausschüttungen Auswirkungen auf die Ertrags- und Finanzlage der Fondsbeteiligung ergeben. So muss der betriebliche Anleger die Fondsanlage zum Bilanzstichtag bewerten.

Hat der Fonds  seinen Wert im Vergleich zu den Anschaffungskosten gesteigert, verbleibt es bilanziell bei den Anschaffungskosten. Diese gesetzliche Vorgabe nennt sich Anschaffungskostenprinzip. Die Erträge aus den stillen Reserven zeigen sich erst mit Realisierung, also bei Veräußerung oder Umstrukturierung der Beteiligung.


Während der Haltedauer werden die Fondsanteile nach dem Niederstwertprinzip bewertet. Daher werden Wertsteigerungen über die Anschaffungskosten nicht berücksichtigt. Anleger können also bei Wertsteigerungen der Anteile stille Reserven in der Bilanz schaffen. Wertminderungen können dagegen bei Unterschreitung der Anschaffungskosten eine Abschreibung nach dem Handelsrecht erforderlich machen.

Ist der Rücknahmepreis des Fonds unter die Anschaffungskosten gefallen, stellt sich die Frage, ob das handelsrechtliche gemilderte Niederstwertprinzip oder das strenge Niederstwertprinzip gilt. Dies ist abhängig davon, ob der Investor das Investment als längerfristige Anlage vorgesehen hat und demnach im Anlagevermögen bilanziert oder ob er zum Zeitpunkt des Erwerbs eine kurzfristige Veräußerung geplant hat und demnach Umlaufvermögen vorliegt.

Falls der Anleger die Fondsanteile im Anlagevermögen bilanziert, so gilt das gemilderte Niederstwertprinzip. Bei einem langfristigen Investment ist eine Abschreibung der Fonds-Beteiligung grundsätzlich möglich, welche eine negative Auswirkung auf die Gewinn- und Verlustrechnung hat. Sie ist jedoch nicht zwingend geboten. Hält der Anleger seine Anteile im Umlaufvermögen, so gilt das strenge Niederstwertprinzip. In diesem Fall ist eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert zwingend erforderlich. Diese muss zum Bilanzstichtag erfolgen und wirkt sich negativ auf die Gewinn- und Verlustrechnung des Jahres aus.

In der Praxis sind die Anschaffungsnebenkosten bei Fonds häufig ein Thema, weil Wertsteigerung eines Fonds in den ersten Jahren nicht immer die Nebenkosten der Beteiligung, beispielsweise Anwaltskosten und Börsenaufschläge ausgleicht und damit die Kosten der Beteiligung in Summe über dem Wertzuwachs des Fonds liegen. Soweit es sich um eine langfristige Beteiligung handelt, finden sich in diesen Fällen eher selten Auswirkungen auf die Gewinn- und Verlustrechnung. Soweit es sich jedoch um kurzfristige Anlagen handelt, können diese bereits in den ersten Jahren zu ungeplanten Aufwendungen in der Gewinn- und Verlustrechnung führen.

Wertaufholungen können in der Handelsbilanz geboten sein, wenn in den Vorjahren Abschreibungen erfolgt sind. Sie wirken sich als Ertrag aus und schlagen demnach in der Gewinn- und Verlustrechnung zu buche. Soweit sich Abweichungen zwischen der Handelsbilanz und den steuerlichen Bilanzansätzen ergeben, ist je nach Größenklasse und Nutzung von Befreiungsvorschriften eine Prüfung erforderlich, ob aktive oder passive latente Steuern zu berücksichtigen sind.

Für vermögende betrieblicher Anleger ist die Handelsbilanz oftmals eher nebensächlich. Wichtig sind die steuerlich korrekte Abbildung und die daraus entstehenden Auswirkungen auf den steuerlichen Gewinn und die resultierenden Steuerzahlungen.