I. Zum Hintergrund digitaler Wertpapiere
Deutschland steht kurz vor Einführung von elektronischen Wertpapieren. Einen entsprechenden Gesetzentwurf (eWpG) hat die Bundesregierung im Rahmen ihrer Blockchain-Strategie bereits eingebracht, den das Parlament in Kürze verabschieden dürfte. Künftig sollen Emittenten von Anleihen und Fondsanteilen auswählen dürfen, ob sie diese konventionell verbriefen oder als elektronisches Wertpapier oder elektronischen Anteilsschein begeben wollen. Aktien sind vom Gesetzgeber zum jetzigen Zeitpunkt hingegen (noch) nicht vorgesehen.
Auch wenn diese Regelung für den deutschen Markt eine Neuerung darstellt, bleibt sie doch...
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I. Zum Hintergrund digitaler Wertpapiere
Deutschland steht kurz vor Einführung von elektronischen Wertpapieren. Einen entsprechenden Gesetzentwurf (eWpG) hat die Bundesregierung im Rahmen ihrer Blockchain-Strategie bereits eingebracht, den das Parlament in Kürze verabschieden dürfte. Künftig sollen Emittenten von Anleihen und Fondsanteilen auswählen dürfen, ob sie diese konventionell verbriefen oder als elektronisches Wertpapier oder elektronischen Anteilsschein begeben wollen. Aktien sind vom Gesetzgeber zum jetzigen Zeitpunkt hingegen (noch) nicht vorgesehen.
Auch wenn diese Regelung für den deutschen Markt eine Neuerung darstellt, bleibt sie doch im Angesicht der nur auf ausgewählte Emissionen anwendbaren Digitalisierung hinter anderen Ländern zurück. Frankreich hat seine Wertpapiere schon in den 1980er Jahren komplett digitalisiert, Großbritannien speichert sie seit den 1990er Jahren vollelektronisch in einer zentralen Datenbank und auch die Schweiz lässt seit 2009 elektronische Bucheffekten zu.
II. Der Emissionsprozess
Sofern sich der Emittent einer Anleihe für die Emission als digitales Wertpapier entscheidet, darf er zwischen einer Begebung als sogenanntes Zentralregister-Wertpapier oder aber als Krypto-Wertpapier wählen.
Zentralregister-Wertpapier sind elektronische Wertpapiere, die auf Wirkung des Emittenten in Sammel- oder Einzeleintragung in ein zentrales Register aufgenommen werden. Das zentrale Register kann dabei entweder von einer Wertpapiersammelbank (Zentralverwahrer) oder einem Verwahrer (Banken mit Erlaubnis zum Betreiben des Depotgeschäfts) geführt werden. Das Zentralregisterwertpapier wird, analog zum konventionellen Wertpapier, im Effekten-Giroverkehr verbucht, sofern die registerführende Stelle eine Wertpapiersammelbank ist, die gleichzeitig als Inhaber des Zentralregisterwertpapier in Sammeleintragung im zentralen Register eingetragen ist.
In der Praxis dürfte sich daher bezogen auf das Zentralregisterwertpapier nur eine Tatsache entscheidend zum Status Quo ändern: Das verbriefte Wertpapier im Tresor des Zentralverwahrers wird gegen eine digital geführte Datenbank in Form des zentralen Registers substituiert.
Die weitaus größeren Unterschiede zum Status Quo ergeben sich für Krypto-Wertpapiere als zweitem Typus des elektronischen Wertpapiers. Hier wird die zu emittierende Anleihe auf Veranlassung des Emittenten in ein Register für Krypto-Wertpapiere aufgenommen. Das Krypto-Wertpapierregister muss auf einem fälschungssicheren Aufzeichnungssystem geführt werden, in dem Daten in der Zeitfolge protokolliert und gegen unbefugte Löschung sowie nachträgliche Veränderung geschützt gespeichert werden. Obwohl die Definition des Registers technologisch offengehalten wurde, dürfte dies zum jetzigen Stand der Technik auf die Nutzung einer Distributed-Ledger-Technologie (DLT) hinauslaufen.
Auch kommen als registerführende Stelle, anders als beim Zentralregister-Wertpapier, nicht nur Wertpapiersammelbanken und Verwahrer infrage. Stattdessen obliegt es dem Emittenten selbst, eine registerführende Stelle zu benennen oder die Registerführung selbst zu übernehmen. Grundsätzlich kann also jede natürliche oder juristische Person die Führung des Krypto-Wertpapierregisters übernehmen. Zu beachten ist jedoch, dass diese künftig als Finanzdienstleistung im Sinne des Kreditwesengesetzes (KWG) gelten. Daraus ergeben sich eine Reihe weiterer Pflichten für potenzielle Registerführer, etwa Anfangskapital in Höhe von 730.000 Euro.
Auch wenn der Gesetzesentwurf das Vorantreiben der Digitalisierung in Deutschland als Hauptgrund für das neue Gesetz angibt, wird Start-ups die Teilnahme durch hohe finanzielle und regulatorische Anforderungen wie etwa das erwähnte Anfangskapital erschwert. Das Krypto-Wertpapier kann, wie auch das Zentralregisterwertpapier, in Sammel- oder Einzeleintragung eingetragen werden. Für die Sammeleintragung kommen als Inhaber des Wertpapiers dabei lediglich Wertpapiersammelbanken und Verwahrer infrage, für die Einzeleintragung wird eine eindeutig identifizierende Eintragung vorgenommen.