10. Der Fonds muss alle steuerlichen Anlagebestimmungen in den Anlagebedingungen schriftlich fixieren. Grundsätzlich führen nur schwere Verstöße gegen die Anlagebestimmungen zur Aberkennung des Status als Spezial-Investmentfonds. Konkret muss der Fonds durch eine bewusste und missbräuchliche Gestaltung gegen die Anlagebestimmungen verstoßen. Beispielsweise wäre eine passive Verletzung der Anlagegrenzen aufgrund von Wertveränderungen der Anlageklassen eines Spezial-Investmentfonds keine missbräuchliche Gestaltung und damit unschädlich. Auch einzelne aktive Anlagegrenzverletzungen sind dann unschädlich, wenn sie zeitnah wieder zurückgeführt werden. Die Aberkennung des steuerlichen Status kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht.
Die steuerliche Behandlung von Spezial-Investmentfonds regelt Paragraf 29 Investmentsteuergesetz. Zunächst unterliegen diese Fonds einer partiellen Körperschaftsteuerpflicht. Sie bezieht sich ausschließlich auf inländische Beteiligungseinnahmen und Immobilienerträge und sonstige inländische Einkünfte (Paragraf 6 Absatz 2 InvStG). Folglich können inländische Spezial-Investmentfonds Gewinne aus dem Verkauf von ausländischen Beteiligungen, Zinsen ausländischer Schuldner sowie gewinnunabhängige Zinsen ohne Besicherung im Inland steuerfrei vereinnahmen. Spezial-Investmentfonds erfüllen zwangsläufig die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Gewerbesteuer, da sie in der Regel keine gewerblichen Einkünfte erzielen (Paragraf 15 Absatz 2 und 3 InvStG).
Weiterhin erfüllen die meisten Fonds die oben erläuterten zehn Voraussetzungen für die Befreiung von der Gewerbesteuerpflicht, wenn sie nicht wesentlich gegen die Anlagebestimmungen des Investmentsteuergesetzes verstoßen (Paragraf 26 InvStG). Falls ein Spezial-Investmentfonds durch den Verkauf von Immobilien die Grenze des gewerblichen Grundstückshandels überschreitet, so liegt dennoch keine gewerbliche Tätigkeit vor, da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass der Fonds die Immobilien nicht aktiv bewirtschaften kann. Daher erfüllen Investmentfonds in der Regel die Voraussetzungen für die Befreiung von der Gewerbesteuer.
Der Gesetzgeber unterscheidet bei Spezial-Investmentfonds zwischen ordentlichen und außerordentlichen Erträgen. Ordentliche Erträge sind Zinsen, Dividenden, Erträge aus Vermietung und Verpachtung sowie sonstige laufende Erträge. Außerordentliche Erträge sind Veräußerungsgewinne und Gewinne aus Termingeschäften.
Spezial-Investmentfonds können zwei verschiedene Optionen für Ihre Besteuerung wählen. Sie können sich wie ein Publikums-Investmentfonds oder als Spezial-Investmentfonds besteuern lassen. Auch Spezial-Investmentfonds werden nach dem Intransparenzprinzip veranlagt und sind somit Körperschaftsteuerpflichtig. Hat sich der Fonds einmal für das Besteuerungsregime für Spezial-Investmentfonds entschieden, so kann er nicht mehr in das Besteuerungsregime für Publikums-Investmentfonds wechseln. Vielmehr führt ein solcher Wechsel dazu, dass der Spezial-Investmentfonds als aufgelöst gilt.
Im Unterschied zu Publikumsfonds haben Spezial-Investmentfonds auch nach der Investmentsteuerreform 2018 weiter ein Wahlrecht, ob sie sich ohne oder mit Transparenzoption besteuern lassen. Ein Fonds kann das Transparenzprinzip anwenden, wenn er die Transparenzoption ausübt. Dies hat zur Folge, dass der Spezial-Investmentfonds nicht nur von der Gewerbe- sondern auch von der Körperschaftsteuer befreit ist (Allianz Global Investors.
Konkret hat ein Spezial-Investmentfonds zwei unterschiedliche Transparenzoptionen, Die erste Option bezieht sich auf inländische Beteiligungserträge und andere inländische Einkünfte mit Steuerabzug (Paragraf 30 InvStG). Der Spezial-Investmentfonds muss Inländische Beteiligungseinnahmen mit einem Körperschaftsteuersatz von 15 Prozent inklusive Solidaritätszuschlag versteuern und die Besteuerung hat für den Anleger abgeltende Wirkung (Paragraf 7 InvStG).
Bei der zweiten Option geht es um inländische Immobilienerträge und sonstige inländische Einkünfte ohne Steuerabzug (Paragraf 33 InvStG). Jedoch sind inländische Fonds zum Kapitalertragsteuerabzug auf ausgeschüttete inländische Immobilienerträge verpflichtet (Paragraf 50 InvStG), so dass sie immer die Voraussetzungen für die Ausübung der Transparenzoption auf Immobilienerträge erfüllen und damit in der Praxis kein echtes Wahlrecht zu deren Ausübung haben.
Dies steht lediglich ausländischen Spezial-Investmentfonds zu, die Immobilienerträge im Inland erzielen. Inländische Spezial-Investmentfonds versteuern ihre Erträge mit einem Körperschaftsteuersatz von 15 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag (Paragraf 50 InvStG) und die Besteuerung hat für den Anleger keine abgeltende Wirkung. Daher stellt der Spezial-Investmentfonds dem Anleger eine Steuerbescheinigung aus, damit der Anleger die gezahlten Steuern bei der Veranlagung auf seine Steuerschuld anrechnen lassen kann.
Der Spezial-Investmentfonds kann beide Transparenzoptionen getrennt voneinander ausüben, hat jedoch keine Pflicht zu deren Ausübung. Dies kann dazu führen, dass ein Spezial-Investmentfonds sowohl nach dem Transparenz- als auch nach dem Intransparenzprinzip besteuert wird. Falls der Fonds eine oder beide Transparenzoptionen ausübt, muss der Anleger die Erträge versteuern. Voraussetzung ist, dass der Fonds gegenüber dem Anleger unwiderruflich erklärt, dass er eine Steuerbescheinigung gemäß Paragraf 45a Absatz 2 Einkommenssteuergesetz (EStG) seinen Anlegern gegenüber ausstellt.