Eheverträge Diese Besonderheiten gelten bei international geprägten Ehen

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Das Problem stellt sich verschärft, soweit die Ehe Bezüge zu einem Drittstaat außerhalb der EU aufweist. Das betrifft zum Beispiel die USA, aber auch Großbritannien nach dessen Austritt aus der EU. Hintergrund ist, dass innerhalb der EU für wichtige Teilbereiche des Familienrechts (etwa das Güterrecht, aber auch Unterhaltsansprüche von Ehegatten) zwischenzeitlich Rechtsverordnungen existieren. Diese Verordnungen stellen sicher, dass etwa die Frage, welches Recht auf die Ehe und die einzelnen Scheidungsfolgen im konkreten Fall anzuwenden ist, von allen Mitgliedstaaten nach denselben Kriterien zu beantworten ist.

Die Zulässigkeit und Wirksamkeit einer Rechtswahlvereinbarung wäre folglich bei einem deutschen Ehevertrag mit italienischem Bezug weniger problematisch als in oben gebildetem Beispielsfall der Ehegatten mit gewöhnlichem Aufenthalt in Großbritannien. Allerdings gibt es auch innerhalb der EU noch erheblichen Harmonisierungsbedarf. So ist etwa die Möglichkeit, die Zuständigkeit der Gerichte eines bestimmten Mitgliedstaats im Scheidungsfall zu vereinbaren, bislang immer noch weitgehend Sache des einzelstaatlichen Rechts.

Im Verhältnis zu Großbritannien kommt erschwerend hinzu, dass Stand heute in vielen Bereichen des Familienrechts völlig unklar ist, welche zwischenstaatlichen Verträge und hilfsweise Regeln des jeweiligen nationalen Rechts nach dem Brexit zwischen Großbritannien und den Mitgliedstaaten der EU überhaupt (noch) Anwendung finden. Eine ausdrückliche Regelung hierzu fehlt im Austrittsabkommen. Für Ehen mit grenzüberschreitendem Bezug zu Großbritannien bedeutet dies, dass bei der Ehevertragsgestaltung auch mögliche zukünftige Rechtsentwicklungen mit zu berücksichtigen sind, so dass der Ehevertrag möglichst langfristig und auch in einem sich gegebenenfalls wandelnden rechtlichen Umfeld Bestand hat.

Bei homosexuellen Paaren ist ferner zu bedenken, dass die Anerkennung der gleichgeschlechtlichen Ehe trotz ihrer inzwischen in vielen Rechtsordnungen verankerten Gleichstellung mit der heterosexuellen Ehe im internationalen Rechtsgefüge nicht als selbstverständlich vorausgesetzt werden darf. Die deutsche und einige andere Legislativen waren mit dieser Entscheidung durchaus vielen anderen Nationen einen Schritt voraus, die eine Ehe homosexueller Paare noch nicht anerkennen. Bei der Erstellung eines Ehevertrags für gleichgeschlechtliche Paare mit internationalem Bezug muss auch dieser Aspekt zwingend Berücksichtigung finden.

Fazit

Sobald die Ehe – etwa aufgrund der ausländischen Staatsangehörigkeit eines Ehegatten, eines perspektivischen Wegzugs der Ehegatten ins Ausland oder im Ausland belegenen Vermögens – einen internationalen Bezug aufweist, kann die Anwendung deutschen Rechts auf die Ehe und die Ehescheidung unmöglich werden. Deshalb bedarf es in diesen Fällen zwingend des Abschlusses eines Ehevertrags, um Rechtssicherheit für die Beteiligten zu schaffen. Sollten die Ehegatten die Regelungen des BGB als rechtliche Grundlage ihrer Ehe wünschen, ist zu untersuchen, wie diesem Wunsch im Rahmen eines Ehevertrags auf Grundlage des deutschen Rechts einschließlich des internationalen Privatrechts bestmöglich Geltung verschafft werden kann.

Das setzt auf Seiten des anwaltlichen Beraters neben der familienrechtlichen Expertise vertiefte Kenntnisse und vor allem praktische Erfahrung im internationalen Recht voraus. Da das internationale Privatrecht selbst von Anwälten häufig als stiefmütterlich behandelt wird und viele Kanzleien nicht über die nötigen internationalen Kontakte zur Abstimmung mit Kollegen aus den potenziell berührten ausländischen Rechtsordnungen verfügen, ist es stets ratsam, auf die internationale Ausrichtung der mit der Verhandlung und Gestaltung des Ehevertrags mandatierten Kanzlei zu achten und sich zu vergewissern, dass dort ausreichend Expertise im Umgang mit grenzüberschreitenden Sachverhalten vorhanden ist.

Über die Autoren:
Dr. Cornelia Maetschke-Biersack ist Rechtsanwältin und Partnerin der Kanzlei Taylor Wessing in Düsseldorf. Als Fachanwältin für Familienrecht und Mediatorin gestaltet und verhandelt sie seit vielen Jahren Eheverträge sowie Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen, jeweils häufig mit internationalem Bezug. Zu ihren Mandanten zählen vermögende Privatpersonen und namhafte Unternehmerfamilien, die sie auch bei allen Fragen rund um die Vermögens- und Unternehmensnachfolge begleitet.

Johanna Beermann ist ebenfalls Rechtsanwältin der Kanzlei Taylor Wessing und Mitglied der Praxisgruppe Private Client. Ihr Tätigkeitsbereich deckt sich mit dem von Cornelia Maetschke-Biersack.

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