Das Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (Anti Tax Avoidence Directive, ATAD) sieht eine recht einschneidende Reform der Wegzugsbesteuerung nach Paragraf 6 Außensteuergesetz (AStG) vor, die einen Angriff auf die Mobilität von Unternehmerfamilien bedeutet.
In Erbfällen kann zusätzlich zur Erbschaftsteuer eine Doppelbelastung mit Ertragsteuern drohen, die existenzgefährdenden Charakter hat. Deshalb sind insbesondere internationale Unternehmerfamilien gefordert, frühzeitig die steuerlichen Folgen eines Wegzugs oder Auslandsaufenthalts eines Familienmitglieds steuerlich zu prüfen. Idealerweise sollte die Struktur so ausgestaltet werden, dass eine freie Wahl des Wohnsitzes ohne steuerliche Nachteile möglich ist.
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Das Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (Anti Tax Avoidence Directive, ATAD) sieht eine recht einschneidende Reform der Wegzugsbesteuerung nach Paragraf 6 Außensteuergesetz (AStG) vor, die einen Angriff auf die Mobilität von Unternehmerfamilien bedeutet.
In Erbfällen kann zusätzlich zur Erbschaftsteuer eine Doppelbelastung mit Ertragsteuern drohen, die existenzgefährdenden Charakter hat. Deshalb sind insbesondere internationale Unternehmerfamilien gefordert, frühzeitig die steuerlichen Folgen eines Wegzugs oder Auslandsaufenthalts eines Familienmitglieds steuerlich zu prüfen. Idealerweise sollte die Struktur so ausgestaltet werden, dass eine freie Wahl des Wohnsitzes ohne steuerliche Nachteile möglich ist.
Bisherige Wegzugsbesteuerung nach Paragraf 6 AStG
Die Regelung in Paragraf 6 AStG verfolgt das Ziel, das Besteuerungsrecht Deutschlands im Hinblick auf die stillen Reserven bei Beteiligungen an Kapitalgesellschaften sicherzustellen: Das Besteuerungsrecht im Fall einer Veräußerung liegt nach internationalen Steuergrundsätzen, das bedeutet nach den meisten Doppelbesteuerungsabkommen) grundsätzlich bei dem Staat, in dem der veräußernde Gesellschafter steuerlich ansässig ist.
Zieht ein Gesellschafter also ins Ausland, verliert Deutschland das Besteuerungsrecht. Das gleiche gilt, wenn Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Wege eines ungeplanten Erbfalls oder einer Schenkung an eine im Ausland lebende Person erfolgen. Dieser Fall wird steuerlich ebenfalls als Wegzug gewertet.
Aufgrund des potenziellen Verlusts des Besteuerungsrecht sieht der Gesetzgeber deswegen in Paragraf 6 AStG vor, dass im Zeitpunkt des Wegzugs die stillen Reserven aufgedeckt und besteuert oder die Steuer zumindest „festgehalten“ wird. Erfolgt ein Wegzug innerhalb der EU/Europäischer Wirtschaftsraum (EWR) – nun mehr sogar unter Umständen inklusive Schweiz) – , besteht bisher die Möglichkeit, die auf die stillen Reserven erhobene Wegzugssteuer zinslos und ohne Sicherheitsleistung zu stunden. Erst im Fall des tatsächlichen Verkaufs oder eines Wegzugs außerhalb der EU wird die vorher festgesetzte Steuer fällig und erhoben. Diese Regelung hatte man seinerzeit aus europarechtlichen Bedenken sorgfältig entworfen.
Zukünftige Verschärfung für internationale Unternehmerfamilien
Die beschlossenen Änderungen führen zu einer deutlichen Verschärfung. So wird die umfassende Stundungsmöglichkeit auch dann entfallen, wenn ein Wegzug oder ein grenzüberschreitender Erbfall innerhalb des Gebiets der EU/EWR stattfindet. Damit wird die Unterscheidung zwischen einem Wegzug in ein EU-Land einerseits und in ein Drittland andererseits entfallen. Für alle Fälle des Wegzugs gibt es nur noch die Möglichkeit einer siebenjährigen ratierlichen Stundung.
Damit führt der Wegzug innerhalb der EU zu einer sofortigen Liquiditätsbelastung. Denn der (rein fiktive) Veräußerungsgewinn ist innerhalb von sieben Jahren mit je einem Siebtel zu versteuern, ohne dass es jemals zu einem Verkauf kommen muss.
Zudem muss eine Sicherheitsleistung erfolgen. Diese hat wohl nicht in bar zu erfolgen aber zumindest durch Hinterlegung von sonstigen Vermögensgegenständen.
Die Rückkehrmöglichkeit im Rahmen des steuerlichen Wegzugs wird dagegen um zwei auf zwölf Jahre verlängert. Erfolgt somit innerhalb von zwölf Jahren ein (Rück-)Umzug nach Deutschland, wird die bisher gezahlte Wegzugsteuer erstattet. Alternativ kann der Steuerpflichtige bei klarer Dokumentation des Rückzugswillens einen Antrag auf Aussetzung der Wegzugsbesteuerung stellen, um den Liquiditätsabfluss zu vermeiden. Wichtig ist in diesem Zusammenhang eine anfängliche klare Planung und Dokumentation der Rückkehrabsicht. Im letzten Fall ist aber zu beachten: Erfolgt keine Rückkehr, ist die ausgesetzte Wegzugssteuer zu verzinsen.