Gestaltungsansätze eines Ehevertrags Wie Gründer ihr Unternehmen im Scheidungsfall schützen

Lisa Beck und Christoph Philipp, Rechtsanwälte bei P+P Pöllath + Partners am Standort München: Im Schwerpunkt beraten beide Familienunternehmern im Rahmen der Unternehmensnachfolge.

Lisa Beck und Christoph Philipp, Rechtsanwälte bei P+P Pöllath + Partners am Standort München: Im Schwerpunkt beraten beide Familienunternehmern im Rahmen der Unternehmensnachfolge. Foto: P+P Pöllath + Partners

Unternehmensgründer und Gründerinnen machen sich bei Eheschluss zu den Folgen einer Scheidung oftmals keine allzu großen Gedanken. Zum Zeitpunkt ihrer Heirat steckt ihr Unternehmen oft noch in den Kinderschuhen, sodass sie sich nicht schutzbedürftig fühlen, da sie sich noch als nahezu vermögenslos empfinden. Zudem gönnen sie dem zukünftigen Ehepartner häufig die Teilhabe an einem etwaigen späteren Erfolg ihres Unternehmens. Dabei verkennen sie die Reichweite der rechtlichen Folgen, die eine Heirat ohne Ehevertrag haben kann. Sollte die Ehe scheitern, richtet sich der wirtschaftliche Ausgleich zwischen den Ehegatten nach den gesetzlich vorgesehenen Regelungen.

Dann ist zu berechnen, welchen Zugewinn die Ehegatten während der Ehezeit jeweils erwirtschaftet haben. Übersteigt der Zugewinn des Gründers den des anderen Ehegatten, trifft ihn insoweit eine Pflicht zum Ausgleich des Zugewinns. Oftmals ergibt sich der Unternehmenswert aus erfolgten Finanzierungsrunden in der Vergangenheit. „Auf dem Papier“ kann es dabei zu hohen Anteilswerten des Unternehmensgründers kommen, ohne dass jemals Geld geflossen ist. Zwar wird man stets versuchen, die üblichen Auflagen und Verfügungsbeschränkungen bewertungsmindernd zum Ansatz zu bringen, doch ist dies nicht leicht und einzelfallbezogen.

Bedeutung des Ehevertrags

Der Zugewinnausgleichsanspruch lässt sich nicht ohne Weiteres in Sachwerten erfüllen. Das Gesetz sieht einen Vollzug in Geld vor. Auch wenn der andere Ehegatte ausnahmsweise mit einer Erfüllung durch Übertragung von Unternehmensanteilen einverstanden sein sollte, stehen dabei oftmals der Gesellschaftsvertrag und steuerliche Hürden entgegen. Hat der Gründer neben seiner Unternehmensbeteiligung kein sonstiges Vermögen, kann ihn der Abschluss des Zugewinnausgleichsanspruchs zum Verkauf seiner Beteiligung zwingen – Dies bedeutet jedoch die Aufgabe seines Lebenswerks. Zudem dürfte er in einem Notverkauf kaum einen guten Preis erzielen können, sofern der Gesellschaftsvertrag diese Variante überhaupt zulässt.

Als Alternative bleibt dann häufig lediglich die Aufnahme eines Bankdarlehens. Doch eine solche finanzielle Zusatzbelastung wird der Gründer nur im absoluten Ausnahmefall auf sich nehmen wollen, insbesondere da die zukünftige Unternehmensentwicklung in der Regel ungewiss ist. Das verdeutlicht die Wichtigkeit eines Ehevertrages für Gründer. Dies gilt auch und eigentlich ganz besonders dann, wenn sich das Unternehmen zu Beginn der Ehe noch in der Aufbauphase befindet: Dann entsteht der maßgebliche Wertzuwachs nämlich während der Ehezeit und fällt im Scheidungsfall vollständig in den Zugewinnausgleich.

Gestaltungsmöglichkeiten

Die Notwendigkeit eines Ehevertrags sollte der Gründer daher möglichst früh klären. Dabei empfehlen sich Regelungen, dank derer seine Unternehmensbeteiligung im Scheidungsfall nicht im Feuer steht. In der Praxis haben sich folgende Gestaltungsansätze bewährt:

  • Die Unternehmensbeteiligung wird vollständig aus dem Zugewinnausgleich herausgenommen. Dem Ausgleich unterliegen dann nur die sonstigen Vermögenswerte der Ehegatten.
  • Der Zugewinnausgleich wird der Höhe nach begrenzt. Es bietet sich ein Fixbetrag oder ein Cap an. Dadurch hat der Gründer zumindest Planungssicherheit und kennt sein Worst-Case-Szenario.
  • Unsicherheiten bei der Bewertung der Unternehmensbeteiligung lassen sich durch individuelle Regelungen beseitigt oder begrenzt. So können die Ehegatten etwa Regelungen zum Bewertungsverfahren, zur Bestimmung eines Gutachters oder zu einem Höchstbetrag der Bewertung treffen.
  • Um die Liquidität des Gründers zu schonen, kann er Regelungen zu Stundung oder Ratenzahlung vereinbaren. So kann der Gründer den Zugewinnausgleichsanspruch womöglich aus seinem laufenden Einkommen begleichen, ohne auf die Vermögenssubstanz zurückgreifen zu müssen.
  • Vereinbart werden kann womöglich eine Erfüllung des Zugewinnausgleichanspruchs in Sachwerten. Soweit dies einen Teil der Unternehmensbeteiligung betrifft, bedarf dies im Regelfall allerdings die Zustimmung der Mitgesellschafter und der Investoren. Bei der Erfüllung in Sachwerten ist unbedingt auf die Aufdeckung stiller Reserven zu achten.

Die Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung

Hat der Gründer ohne Ehevertrag geheiratet und kommt es sodann zur Trennung, kann er auch in diesem Stadium noch der Abschluss einer sogenannten Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung in Betracht ziehen. Natürlich bedarf es an dieser Stelle einer gewissen Kompromissbereitschaft des anderen Ehegatten, die meist von den individuellen Umständen der Trennung abhängt.

Doch ungeachtet der persönlichen Umstände und Gefühle liegt eine wirtschaftlich sinnvolle Lösung am Ende meist auch im Interesse des anderen Ehegatten. Eine „Wertvernichtung“ durch Zwangsverkauf der Unternehmensbeteiligung wirkt sich rechnerisch auch zu Lasten des anderen Ehegatten aus. Eine Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung bietet die Chance, durch einvernehmliche Abweichung von den gesetzlichen Scheidungsfolgen insgesamt ein für beide Seiten wirtschaftlich sinnvolles Ergebnis zu erreichen.

 

Über die Autoren:
Christoph Philipp ist Rechtsanwalt und Partner bei P+P Pöllath + Partners, Rechtsanwälte und Steuerberater, am Standort München. Zu seinen Schwerpunkten zählen die Beratung von Familienunternehmern im Rahmen der Unternehmensnachfolge, nationale und internationale Eheverträge und Scheidungsverfahren (Scheidungsfolgenvereinbarungen) sowie Erbfolgeplanung, Testamentsvollstreckung, Stiftungen und Trusts sowie Pro-Bono-Aktivitäten.

Lisa Beck ist seit 2016 als Rechtsanwältin bei P+P Pöllath + Partners am Standort München tätig. Wie Christoph Philipp gehört sie dem Private-Clients-Team an, das vor allem bei der Strukturierung und Steueroptimierung des privaten und betrieblichen Vermögens von Familienunternehmern berät, insbesondere im Hinblick auf alle rechtlichen und steuerlichen Fragen im Zusammenhang mit der Unternehmens- und Vermögensnachfolge.

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