Das Vermögen absichern Die vielen Erscheinungsformen des Ehevertrags

Martin Lindenau, Mediator und Partner bei Legavis Rechtsanwälte

Martin Lindenau, Mediator und Partner bei Legavis Rechtsanwälte: Sein Spezialgebiet liegt auf der Begleitung von Unternehmerfamilien bei der Vorbereitung und Gestaltung des Generationenwechsels. Foto: Legavis Rechtsanwälte

Eheverträge wurden in der Vergangenheit oftmals eingesetzt, um durch Vereinbarung der Gütertrennung das Vermögen des begüterten Ehepartners im Scheidungsfall zu schützen. In landwirtschaftlich geprägten Ehen findet sich noch vereinzelt die aus heutiger Sicht anachronistisch anmutende Gütergemeinschaft.

Dabei bieten moderne Eheverträge heutzutage ausgewogene und minimalinvasive Lösungen. Ein optimal ausgestalteter Ehevertrag kann vermögenden Eheleuten eine Vielzahl an Vorteilen bieten.

Erscheinungsformen des Ehevertrags

Die vermögensrechtlichen Verhältnisse zwischen den Ehegatten werden durch das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt. Die mit Abstand meisten Ehepaare leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Zugewinngemeinschaft gilt nämlich immer dann, wenn nichts abweichendes vertraglich vereinbart wurde.

Wer einen – in Deutschland der notariellen Beurkundung bedürftigen – Ehevertrag abschließt, entscheidet sich für das vertragliche Güterrecht. Dieses unterscheidet dem Grundsatz nach zwischen der Gütergemeinschaft und der Gütertrennung. Aufgrund der hierzulande gewährten Vertrags- und Gestaltungsfreiheit, sind indessen verschiedenste Varianten und Kombinationen güterrechtlicher Vereinbarungen möglich.


Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft basiert auf dem Grundgedanken, dass sich beide Partner gleichermaßen am Vermögensaufbau während der Ehe beteiligen. Jeder Ehepartner startet mit seinem Anfangsvermögen in die Ehe, wohingegen der „Zugewinn“, also der Vermögenszuwachs, welcher während der Ehe erwirtschaftet wird, bei einer Trennung aufgeteilt wird.

So erhält beispielsweise ein Ehepartner, der viele Jahre in die Kinderbetreuung investiert hat, bei der Scheidung einen Ausgleich aus dem Vermögen, welches der berufstätige Ehepartner im Laufe der Ehe aufgebaut hat.

Lange Zeit war der Güterstand der Gütertrennung der häufigste Wahlgüterstand. Im Hinblick auf die Vermögensregelung im Scheidungsfall werden die Eheleute hier wie ein unverheiratetes Paar behandelt. Ein Ausgleich findet nicht statt. Interessant ist die Gütertrennung vor allem für kinderlose Paare, die voll berufstätig sind.

Bei der heute aufgrund der vielen Nachteile kaum noch relevanten Gütergemeinschaft, wird das Vermögen beider Partner vollständig zusammengelegt. Dies geschieht unabhängig davon, ob das Vermögen vor oder während der Ehe erwirtschaftet wurde. Das infolge der „Verschmelzung“ entstehende Gesamtgut wird gemeinsam als gemeinschaftliches Vermögen verwaltet.

Ein gravierender Irrtum von Ehepartnern, welche im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet sind, ist die Annahme, durch die Heirat entstünde eine Vermischung der Vermögens- und vor allen Dingen Haftungsmassen. Richtig ist vielmehr, dass die Vermögenssphären der Eheleute – mit Ausnahme der in der Praxis bedeutungslosen Gütergemeinschaft – strikt getrennt voneinander weiter existieren. Es gilt der Grundsatz der Vermögenstrennung.