Eheverträge Diese Besonderheiten gelten bei international geprägten Ehen

Cornelia Maetschke-Biersack (r.) ist promovierte Rechtsanwältin und Partnerin der Kanzlei Taylor Wessing in Düsseldorf. Johanna Beermann ist ebenfalls Rechtsanwältin der Kanzlei Taylor Wessing und Mitglied der Praxisgruppe Private Client.

Cornelia Maetschke-Biersack (r.) ist promovierte Rechtsanwältin und Partnerin der Kanzlei Taylor Wessing in Düsseldorf. Johanna Beermann ist ebenfalls Rechtsanwältin der Kanzlei Taylor Wessing und Mitglied der Praxisgruppe Private Client. Foto: Taylor Wessing

Viele Ehen in Deutschland sind binationaler Natur, häufig besitzt keiner der Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit. Andere Paare verlagern ihren Wohnsitz ins Ausland oder richten sich einen Zweitwohnsitz in wärmeren Gefilden ein. Wieder andere verfügen über Vermögen im Ausland, beispielsweise Immobilien, Bankguthaben, Unternehmensbeteiligungen, pflegen darüber hinaus aber keine nennenswerten Verbindungen dorthin.

Dies alles ist ob der immer weiter voranschreitenden Globalisierung und gerade in wirtschaftlich gut situierten Verhältnissen nicht verwunderlich. Menschen reisen, studieren, bleiben und leben langfristig in anderen Ländern als in ihrer Heimat. Vergessen wird dann oft der Blick auf das angewendete Recht in Bezug auf die Ehe und Ehescheidung.

Das BGB als rechtliche Grundlage deutscher Ehen

Nicht jeder, der heiratet, schließt einen Ehevertrag. Viele Paare sind zufrieden mit den gesetzlichen Regelungen und möchten weder einen von der im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) vorgesehenen Zugewinngemeinschaft abweichenden Güterstand vereinbaren, noch sich vertraglich über Modalitäten des Versorgungsausgleichs oder des Ehegattenunterhalts abstimmen. Sobald die Ehe einen internationalen Bezug aufweist, ist allerdings nicht mehr ohne Weiteres davon auszugehen, dass die gesetzlichen Regelungen, auf die sich das Paar verlässt, auch tatsächlich zur Anwendung kommen.

So kann in einer solchen Konstellation möglicherweise deutsches Recht gar nicht mehr zur Anwendung kommen. Das stattdessen einschlägige ausländische Recht ist in aller Regel nicht deckungsgleich, was zu bösen Überraschungen im Falle einer Trennung oder Scheidung führen kann.

Die Unwirksamkeit deutscher Eheverträge im internationalen Kontext

Oft noch fataler als der Irrglaube an das Eingreifen bestimmter gesetzlicher Regelungen erweisen sich Fälle, in denen das Paar mit Eingehung der Ehe sogar einen Ehevertrag abgeschlossen hat, um beispielsweise das familiäre Vermögen vor dem Zugriff des Ehegatten im Scheidungsfall zu schützen. Wenn bei der Erstellung des Vertrags allerdings unbeachtet bleibt, dass die Ehegatten bei Eingehung der Ehe seit geraumer Zeit in London leben und der Ehemann darüber hinaus französischer Staatsbürger ist, ist bei einem Ehevertrag, der diesem internationalen Kontext nicht Rechnung trägt, Streit geradezu vorprogrammiert. Denn was nützt der inhaltlich beste Ehevertrag, wenn die Fragen der Ehe tatsächlich einer anderen als der deutschen Rechtsordnung unterliegen und der Vertrag im Zweifel seine Wirkung nicht entfalten kann?

Im vorgenannten Fall könnte beispielsweise der erste gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt der Eheleute in London dazu führen, dass ein deutsches Gericht, das im Falle der Ehescheidung angerufen wird, auf Fragen des Güterrechts englisches Recht anzuwenden hätte. Da das englische Recht ganz andere güterrechtliche Folgen im Falle einer Trennung oder Scheidung vorsieht als das deutsche, könnte je nach Inhalt des Vertrags die entsprechende Klausel im Ehevertrag nicht umsetzbar sein. Möglicherweise würde das deutsche Gericht aber schon seine eigene Zuständigkeit verneinen, sodass das Verfahren vor einem Gericht in Großbritannien zu führen wäre.

Gerichtsstandsvereinbarungen und Rechtswahlen als Mittel der Wahl

Um Rechtssicherheit für die Ehegatten zu schaffen, ist in diesen Fällen zunächst aus deutscher internationaler Perspektive zu beurteilen, ob sogenannte Gerichtsstandsvereinbarungen, also die Vereinbarung der (internationalen) Zuständigkeit der deutschen Gerichte, und/oder Rechtswahlen zu Gunsten des deutschen Rechts möglich sind. Diese müssen in den deutschen Ehevertrag mit aufgenommen werden.

Damit ist aber noch nicht die Sicherheit gegeben, dass im obigen Beispiel ein englisches Gericht, das durch einen der Ehegatten angerufen wird, sich ebenfalls für unzuständig erklären und das Verfahren wie im Ehevertrag vorgesehen an deutsche Gerichte verweisen würde. In derartigen Fällen mit grenzüberschreitendem Charakter ist daher zwingend die Abstimmung mit Experten der potenziell berührten Rechtsordnungen zu suchen, um dem Vertrag im internationalen Gesamtkontext rechtssicher zur Umsetzung verhelfen zu können.